§ 4 - Tabakerzeugnisverordnung (TabakerzV)

§ 4 Zusatzstoffe


§ 4 wird in 2 Vorschriften zitiert

Tabakerzeugnisse dürfen nicht in den Verkehr gebracht werden, wenn sie einen der in Anlage 1 aufgeführten Zusatzstoffe enthalten.

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Zitierungen von § 4 TabakerzV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 TabakerzV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TabakerzV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Anlage 1 TabakerzV (zu § 4) Verbotene Zusatzstoffe in Tabakerzeugnissen (vom 29.04.2023)
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Zweite Verordnung zur Änderung der Tabakerzeugnisverordnung
V. v. 17.05.2017 BGBl. I S. 1201
Artikel 1 2. TabakerzVÄndV Änderung der Tabakerzeugnisverordnung
... anzuwenden." 5. Anlage 1 wird wie folgt gefasst: „Anlage 1 (zu § 4 ) Verbotene Zusatzstoffe in Tabakerzeugnissen 1. Vitamine oder folgende sonstige ...


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