(2) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft und die Ausgabestelle können in einem öffentlich-rechtlichen Vertrag regeln, wie die der Ausgabestelle übertragenen Aufgaben, auch im Verhältnis zu den Wirtschaftsteilnehmern und den Inhabern erster Verkaufsstellen, im Einzelnen auszuüben sind.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
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V. v. 02.05.2019 BGBl. I S. 547
Artikel 1 3. TabakerzVÄndV Änderung der Tabakerzeugnisverordnung ... 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Die Angabe zu § 19 wird wie folgt gefasst: „§ 19 Ausgabestelle". b) Nach der ... geändert: a) Die Angabe zu § 19 wird wie folgt gefasst: „ § 19 Ausgabestelle". b) Nach der Angabe zu § 19 werden die folgenden Angaben ... gefasst: „§ 19 Ausgabestelle". b) Nach der Angabe zu § 19 werden die folgenden Angaben eingefügt: „§ 19a Allgemeines Verfahren ... § 19e Unabhängiger Anbieter". 2. § 19 wird wie folgt gefasst: „§ 19 Ausgabestelle (1) Ausgabestelle ... Anbieter". 2. § 19 wird wie folgt gefasst: „ § 19 Ausgabestelle (1) Ausgabestelle nach § 7a Absatz 1 des Tabakerzeugnisgesetzes ist ... den Inhabern erster Verkaufsstellen, im Einzelnen auszuüben sind." 3. Nach § 19 werden folgende §§ 19a bis 19e eingefügt: „§ 19a Allgemeines ...