Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Unterabschnitt 4 - Tabakerzeugnisverordnung (TabakerzV)


Abschnitt 1 Tabakerzeugnisse

Unterabschnitt 4 Rückverfolgbarkeit und Sicherheitsmerkmal

§ 19 Ausgabestelle



(1) Ausgabestelle nach § 7a Absatz 1 des Tabakerzeugnisgesetzes ist die Bundesdruckerei GmbH, sofern nicht nach § 7b Absatz 1 Nummer 2 des Tabakerzeugnisgesetzes durch Vertrag ein anderer Privater mit der Ausführung der Aufgaben und Ausübung der Befugnisse der Ausgabestelle beauftragt wird.

(2) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft und die Ausgabestelle können in einem öffentlich-rechtlichen Vertrag regeln, wie die der Ausgabestelle übertragenen Aufgaben, auch im Verhältnis zu den Wirtschaftsteilnehmern und den Inhabern erster Verkaufsstellen, im Einzelnen auszuüben sind.




§ 19a Allgemeines Verfahren bei der Ausgabestelle



(1) Für Erzeugnisse, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union hergestellt worden sind und die im Inland in den Verkehr gebracht werden, ist die für Deutschland benannte Ausgabestelle zuständig.

(2) 1Die Ausgabestelle ist berechtigt, die Entgelte für die Generierung und Ausgabe der individuellen Erkennungsmerkmale nach Artikel 3 Absatz 9 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/574 in Verbindung mit § 7a Absatz 2 Nummer 2 des Tabakerzeugnisgesetzes festzulegen und zu berechnen. 2Sie ist zur Rechnungstellung im eigenen Namen gegenüber den Wirtschaftsteilnehmern und den Inhabern erster Verkaufsstellen berechtigt. 3Die Festlegung und Berechnung der Entgelte erfolgt nach den Grundsätzen einer ordnungsmäßigen betriebswirtschaftlichen Kostenrechnung. 4Der Kostenrechnung sind diejenigen variablen und fixen Einzelkosten zu Grunde zu legen, die sich den jeweiligen Leistungen unmittelbar zuordnen lassen. 5Anteilige Gemeinkosten sind der Kostenrechnung nur insoweit zu Grunde zu legen, als sie der jeweiligen Leistung auf Grund eines sachgerechten und nachvollziehbaren Schlüssels zugeordnet werden können.




§ 19b Antragsverfahren



(1) Anträge auf Generierung und Ausgabe von Identifikationscodes nach den Artikeln 14, 16 und 18 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/574 sowie von individuellen Erkennungsmerkmalen nach Artikel 9 Absatz 1 und 4, Artikel 13 in Verbindung mit Artikel 36 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/574 können elektronisch oder schriftlich gestellt werden.

(2) 1Dem Antrag sind folgende Angaben beizufügen:

1.
die in Anhang 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/574 jeweils genannten Angaben und

2.
bei Antragstellung durch eine natürliche Person eine Einwilligung nach Artikel 6 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1), dass die Ausgabestelle als Verantwortliche oder ein in ihrem Auftrag handelnder Auftragsverarbeiter personenbezogene Daten verarbeiten darf.

2Die Ausgabestelle kann diese Angaben verarbeiten, in ein temporäres Register einstellen und dem Antragsteller in einem Auskunftsportal zugänglich machen.

(3) Auf Antrag des Herstellers oder Importeurs ist die Ausgabestelle auch zur physischen Ausgabe des individuellen Erkennungsmerkmals nach Maßgabe des Artikels 9 Absatz 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/574 verpflichtet; die Absätze 1 und 2 gelten für diese Anträge entsprechend.




§ 19c Deaktivierung von Identifikationscodes



Die Ausgabestelle ist verpflichtet, in Fällen, in denen auf Grund unanfechtbarer behördlicher Entscheidung

1.
einem Wirtschaftsteilnehmer oder dem Inhaber einer ersten Verkaufsstelle eine der in Artikel 2 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/574 genannten Tätigkeiten untersagt worden ist oder

2.
eine Einrichtung geschlossen oder stillgelegt oder eine Maschine außer Betrieb gesetzt worden ist,

den Wirtschaftsteilnehmer-Identifikationscode, den Einrichtungs-Identifikationscode oder den Maschinen-Identifikationscode nach Maßgabe des Artikels 15 Absatz 4, des Artikels 17 Absatz 4 und des Artikels 19 Absatz 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/574 zu deaktivieren.




§ 19d Antimanipulationsvorrichtung



Die Erklärung über die Antimanipulationsvorrichtung nach Artikel 7 Absatz 2 zweiter Halbsatz der Durchführungsverordnung (EU) 2018/574 ist gegenüber der Europäischen Kommission und gegenüber der zuständigen Behörde nach § 27 Absatz 1 Satz 1 des Tabakerzeugnisgesetzes abzugeben.




§ 19e Unabhängiger Anbieter



Unabhängiger Anbieter nach § 7a Absatz 4 des Tabakerzeugnisgesetzes ist die Bundesdruckerei GmbH.




§ 20 Rückverfolgbarkeit



(1) 1Hersteller von Tabakerzeugnissen sind verpflichtet, den Wirtschaftsteilnehmern die Ausrüstung bereitzustellen, die notwendig ist, um die Informationen nach den Artikeln 32 und 33 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/574 zu erfassen. 2Die Ausrüstung muss dazu geeignet sein, die erfassten Informationen elektronisch zu lesen und an das Repository-System nach Artikel 24 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/574 zu übermitteln.

(2) 1Die Wirtschaftsteilnehmer und die Inhaber erster Verkaufsstellen haben die Informationen nach den Artikeln 32 und 33 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/574 aufzuzeichnen und der zuständigen Behörde und den Zollbehörden auf Verlangen vorzulegen. 2Händler, die nach § 143 der Abgabenordnung zur Aufzeichnung des Wareneingangs verpflichtet sind und dieser Verpflichtung nachkommen, genügen der Verpflichtung nach Satz 1, soweit sie Tabakerzeugnisse unmittelbar an den Verbraucher abgeben. 3Die Aufzeichnungen dürfen weder geändert noch gelöscht werden. 4Die Wirtschaftsteilnehmer und die Inhaber erster Verkaufsstellen sind verpflichtet, die Aufzeichnungen fünf Jahre lang aufzubewahren. 5Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem das individuelle Erkennungsmerkmal des Tabakerzeugnisses zur Verfügung gestellt wurde.




§ 21 Datenspeicherung durch Dritte



(1) Auf Verlangen der Kommission, der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, der Zollbehörden, der zuständigen Behörden nach § 27 Absatz 1 Satz 1 des Tabakerzeugnisgesetzes und des externen Prüfers nach § 22 und soweit dies zur Wahrnehmung ihrer jeweiligen Aufgaben erforderlich ist, sind die Provider des primären und des sekundären Repository verpflichtet, alle Informationen, die über das individuelle Erkennungsmerkmal erfasst werden, bereitzustellen; für den externen Prüfer gilt dies nur hinsichtlich der im primären Repository gespeicherten Daten.

(2) Der Standort des primären Repository muss sich im Gebiet der Europäischen Union befinden.

(3) 1Die Verarbeitung der Daten darf nur durch den unabhängigen Dritten erfolgen. 2Bei der Verarbeitung der Daten sind dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Maßnahmen zur Sicherstellung der Datensicherheit zu treffen. 3Die Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten und zum Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen bleiben unberührt.

(4) 1Die Zollbehörden und die zuständigen Behörden nach § 27 Absatz 1 Satz 1 des Tabakerzeugnisgesetzes erhalten als nationale Administratoren im Sinne des Artikels 25 Absatz 1 Buchstabe k der Durchführungsverordnung (EU) 2018/574 für die Zwecke des Absatzes 1 nach Maßgabe des Artikels 25 Absatz 1 Buchstabe k der Durchführungsverordnung (EU) 2018/574 die Zugangsrechte. 2Sofern die Zollbehörden und die zuständigen Behörden nach § 27 Absatz 1 Satz 1 des Tabakerzeugnisgesetzes für die Zwecke des Absatzes 1 individuelle Regeln nach Artikel 27 Absatz 3 Buchstabe a und b der Durchführungsverordnung (EU) 2018/574 festlegen, sind diese Regeln als Verwaltungsvorschriften in amtlichen Verkündungsorganen bekannt zu machen.

(5) 1In begründeten Fällen können die Kommission oder die zuständige Behörde auch Herstellern oder Importeuren Zugriff auf die gespeicherten Daten gewähren. 2Die Daten dürfen von keinem Wirtschaftsakteur geändert oder gelöscht werden.




§ 22 Externer Prüfer



(1) 1Hersteller von Tabakerzeugnissen sind verpflichtet, auf ihre Kosten einen externen Prüfer zu benennen. 2Der externe Prüfer muss durch die Kommission zugelassen sein.

(2) 1Der externe Prüfer überwacht die Verwaltung des primären Repository. 2Er ist verpflichtet, der Kommission und der zuständigen Behörde jährlich einen Bericht vorzulegen. 3Der Bericht soll insbesondere eine Beurteilung von Unregelmäßigkeiten beim Zugriff auf die Daten beinhalten.




§ 23 Sicherheitsmerkmal



(1) 1Das Sicherheitsmerkmal nach § 7 Absatz 1 Satz 2 des Tabakerzeugnisgesetzes darf weder verwischbar noch ablösbar sein und darf weder verdeckt noch getrennt werden. 2Für die Anbringung des Sicherheitsmerkmals gelten die Anforderungen nach Artikel 5 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2018/576 der Kommission vom 15. Dezember 2017 über technische Standards für Sicherheitsmerkmale von Tabakerzeugnissen (ABl. L 96 vom 16.4.2018, S. 57).

(2) 1Als Sicherheitsmerkmal für Tabakerzeugnisse, die im Inland in den Verkehr gebracht werden, ist das Steuerzeichen nach § 4 Nummer 12 des Tabaksteuergesetzes vom 15. Juli 2009 (BGBl. I S. 1870), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 27. August 2017 (BGBl. I S. 3299) geändert worden ist, zu verwenden. 2Das Steuerzeichen hat den Anforderungen nach Artikel 3 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2018/576 und Artikel 16 der Richtlinie 2014/40/EU zu genügen. 3Bei physischer Ausgabe nach § 19b Absatz 3 ist für Tabakerzeugnisse im Sinne des Satzes 1 das individuelle Erkennungsmerkmal mit dem Steuerzeichen zu verbinden.

(3) Besteht der durch Tatsachen begründete Verdacht, dass die Integrität eines Authentifizierungselements beeinträchtigt ist, kann die nach tabaksteuerrechtlichen Vorschriften zuständige Behörde den Austausch oder die Änderung verlangen.

(4) 1Hersteller und Importeure sind verpflichtet, den Zollbehörden und den Marktüberwachungsbehörden auf schriftliche Anforderung unentgeltlich Muster von ihren auf dem Markt befindlichen Tabakerzeugnissen zur Verfügung zu stellen. 2Hierzu müssen sich die Tabakerzeugnisse in ihren mit dem Sicherheitsmerkmal gekennzeichneten Packungen befinden. 3Die zuständigen Behörden können die Muster der Europäischen Kommission auf deren Ersuchen zur Verfügung stellen.