§ 30 - Tabakerzeugnisverordnung (TabakerzV)

§ 30 Warnhinweis



(1) Pflanzliche Raucherzeugnisse dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn die Packungen und Außenverpackungen folgenden gesundheitsbezogenen Warnhinweis tragen: „Das Rauchen dieses Produkts schädigt Ihre Gesundheit."

(2) Für die Gestaltung und Anbringung des Warnhinweises auf Packungen und Außenverpackungen gelten folgende Anforderungen: Er muss

1.
auf der äußeren Vorder- und der äußeren Rückseite angebracht werden,

2.
jeweils 30 Prozent dieser Flächen einnehmen und

3.
den Anforderungen des § 13 Absatz 1 Nummer 2 genügen.



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