Die Erklärung über die Antimanipulationsvorrichtung nach Artikel 7 Absatz 2 zweiter Halbsatz der Durchführungsverordnung
(EU) 2018/574 ist gegenüber der Europäischen Kommission und gegenüber der zuständigen Behörde nach
§ 27 Absatz 1 Satz 1 des Tabakerzeugnisgesetzes abzugeben.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
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V. v. 02.05.2019 BGBl. I S. 547