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§ 4 - Hörakustikerausbildungsverordnung (HörAkAusbV)

V. v. 28.04.2016 BGBl. I S. 1012 (Nr. 20); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 05.09.2016 BGBl. I S. 2139
Geltung ab 01.08.2016; FNA: 7110-6-123 Handwerk im Allgemeinen
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§ 4 Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild



(1) Die Berufsausbildung gliedert sich in:

1.
berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie

2.
integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.

Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten werden in Berufsbildpositionen als Teil des Ausbildungsberufsbildes gebündelt.

(2) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:

1.
individuelle Hörprofile bestimmen und beurteilen,

2.
berufsspezifische audiologische und otoskopische Befunde erheben und bewerten,

3.
Patientinnen und Patienten hinsichtlich der Versorgungsmöglichkeiten mit Hörsystemen, Hörassistenzsystemen und Sonderversorgungen sowie Zubehör beraten und dabei individuelle Hörerwartungen einbeziehen,

4.
dreidimensionale Abbilder des äußeren Ohres erstellen,

5.
Otoplastiken, individuellen Gehörschutz und Sonderotoplastiken herstellen,

6.
Hörsysteme und Hörassistenzsysteme entsprechend dem individuellen Hörprofil anpassen,

7.
Patientinnen und Patienten betreuen und Rehabilitationsmaßnahmen durchführen,

8.
Service- und Instandhaltungsmaßnahmen an Hörsystemen, Hörassistenzsystemen und Sonderversorgungen sowie Zubehör durchführen und

9.
Geschäfts- und Abrechnungsprozesse des Hörakustikbetriebes organisieren und ausführen.

(3) Die Berufsbildpositionen der integrativ zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:

1.
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,

2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,

3.
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,

4.
Umweltschutz,

5.
betriebliche und technische Kommunikation sowie Patientendatenschutz,

6.
Planen und Organisieren von Arbeitsabläufen und

7.
Durchführen qualitätssichernder Maßnahmen.



 

Zitierungen von § 4 HörAkAusbV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 HörAkAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in HörAkAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Anlage HörAkAusbV (zu § 3 Absatz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Hörakustiker und zur Hörakustikerin
...  Individuelle Hörprofile be- stimmen und beurteilen (§ 4 Absatz 2 Nummer 1) a) ärztliche Verordnungen auswerten und Indikations-  ... audiologi- sche und otoskopische Be- funde erheben und bewerten (§ 4 Absatz 2 Nummer 2) a) Arbeitsmittel für die otoskopische Befunderhebung  ... beraten und da- bei individuelle Hörerwartun- gen einbeziehen (§ 4 Absatz 2 Nummer 3) a) Patientinnen und Patienten unter Berücksichtigung der ... Abbilder des äußeren Ohres erstellen (§ 4 Absatz 2 Nummer 4) a) Arbeitsplatz vorbereiten und vorgesehene Arbeitsmit- tel ... individuellen Gehörschutz und Sonderoto- plastiken herstellen (§ 4 Absatz 2 Nummer 5) a) Verfahren und Werkstoffe für die Herstellung von Oto-  ... tenzsysteme entsprechend dem individuellen Hörprofil anpassen (§ 4 Absatz 2 Nummer 6) a) Messverfahren für die Hörsystemanpassung auswäh-  ... Patienten betreuen und Rehabilitations- maßnahmen durchführen (§ 4 Absatz 2 Nummer 7) a) Patientinnen und Patienten zur Wahrnehmung der re-  ... und Sonderversorgungen sowie Zubehör durchführen (§ 4 Absatz 2 Nummer 8) a) Otoplastiken reinigen und reparieren sowie Schall-  ... des Hörakus- tikbetriebes organisieren und ausführen (§ 4 Absatz 2 Nummer 9) a) am Marketing des Betriebes mitwirken b) Waren auszeichnen und ... 1 Berufsausbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 4 Absatz 3 Nummer 1) a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages erklären, ins-  ... 2 Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 4 Absatz 3 Nummer 2) a) Aufbau und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes er- läutern ... und Gesundheits- schutz bei der Arbeit (§ 4 Absatz 3 Nummer 3) a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Ar-  ... er- greifen 4 Umweltschutz (§ 4 Absatz 3 Nummer 4) Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im  ... und technische Kommunikation sowie Pa- tientendatenschutz (§ 4 Absatz 3 Nummer 5) a) Informations- und Kommunikationssysteme einset- zen b) ... 6 Planen und Organisieren von Arbeitsabläufen (§ 4 Absatz 3 Nummer 6) a) Arbeitsabläufe unter Berücksichtigung organisatori-  ... Durchführen qualitätssichern- der Maßnahmen (§ 4 Absatz 3 Nummer 7) a) Ziele und Aufgaben von qualitätssichernden Maßnah-  ...