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1Das Bundesamt soll die Teilnahme an der berufsbezogenen Deutschsprachförderung durch ein Kinderbetreuungsangebot unterstützen, soweit in der Regel für mindestens drei betreuungsbedürftige Kinder der Teilnehmenden kein örtliches Betreuungsangebot verfügbar ist.
2Für Teilnahmeberechtigte, die Kinder zu erziehen haben, sollen die Berufssprachkurse nach
§ 12 und
§ 13 in der Regel als Elternkurse angeboten werden.
3Die Elternkurse sollen auch Informationen zur Vereinbarkeit von Familie und Beruf beinhalten.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
G. v. 08.07.2019 BGBl. I S. 1029
V. v. 29.11.2018 BGBl. I S. 2027