(1) Nach dieser Verordnung erhobene und gespeicherte Daten sind zu berichtigen, wenn sie unrichtig sind.
(2) Zur Erfüllung der Pflichten nach §
1 Absatz 1 werden die nach den §§
3 bis 5 erhobenen Daten für zehn Jahre ab dem Tag der Anzeige nach §
4 oder der Erklärung nach §
5 gespeichert.
(3) 1Nach Ablauf der Frist nach Absatz 2 werden die Daten gelöscht. 2Die Löschung erfolgt frühestmöglich zum 30. Juni oder zum 31. Dezember. 3In anonymisierter und aufbereiteter Form können Daten zu statistischen Zwecken über den Zeitpunkt nach Satz 1 hinaus gespeichert werden.