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Artikel 2 - Verordnung zur Änderung der Energiesteuer- und Stromsteuer-Transparenzverordnung sowie weiterer Verordnungen (EnSTransVuaÄndV k.a.Abk.)

V. v. 14.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 367; Geltung ab 01.01.2023, abweichend siehe Artikel 5
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Artikel 2 Weitere Änderung der Energiesteuer- und Stromsteuer-Transparenzverordnung


Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2024 EnSTransV § 1, § 3, Anlage

Die Energiesteuer- und Stromsteuer-Transparenzverordnung, die zuletzt durch Artikel 1 dieser Verordnung geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Rechtsakte der Kommission hierzu sind insbesondere

1.
die Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1; L 283 vom 27.9.2014, S. 65), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2023/1315 (ABl. L 167 vom 30.6.2023, S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung;

2.
die Mitteilung der Kommission - Leitlinien für staatliche Klima-, Umweltschutz- und Energiebeihilfen 2022 (ABl. C 80 vom 18.2.2022, S. 1)."

2.
§ 3 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Begünstigte haben gegenüber dem zuständigen Hauptzollamt Anzeige- oder Erklärungspflichten, wenn das Aufkommen der einzelnen gewährten Steuerbegünstigung ab dem Kalenderjahr 2024 jeweils mehr als

1.
10.000 Euro beträgt bei in der Fischerei und Aquakultur tätigen Begünstigten nach § 2 Absatz 6, falls die Steuerbegünstigung auf der Grundlage von § 1 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 gewährt wird;

2.
10.000 Euro beträgt bei in der Primärerzeugung landwirtschaftlicher Erzeugnisse tätigen Begünstigten nach § 2 Absatz 7, falls die Steuerbegünstigung auf der Grundlage von § 1 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 gewährt wird;

3.
100.000 Euro in den sonstigen Fällen beträgt."

b)
Die Absätze 5 und 6 werden wie folgt gefasst:

„(5) Eine Veröffentlichung nach Absatz 4 erfolgt, wenn das Aufkommen der Steuerbegünstigung für die jeweilige Einzelbeihilfe im Kalenderjahr, das nach § 4 Absatz 2 Nummer 4 oder nach § 5 Absatz 2 Nummer 4 jeweils maßgeblich ist,

1.
bei Begünstigten nach Absatz 1 Nummer 1 mehr als 10.000 Euro beträgt, falls die Steuerbegünstigung auf der Grundlage von § 1 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 gewährt wird;

2.
bei Begünstigten nach Absatz 1 Nummer 2 mehr als 10.000 Euro beträgt, falls die Steuerbegünstigung auf der Grundlage von § 1 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 gewährt wird;

3.
mehr als 100.000 Euro beträgt, falls die Steuerbegünstigung auf der Grundlage von § 1 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 gewährt wird;

4.
mehr als 100.000 Euro beträgt, falls die Steuerbegünstigung auf der Grundlage von § 1 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 gewährt wird.

(6) Die Veröffentlichung nach Absatz 5 erfolgt jeweils gesondert in den Aufkommensschritten von 100.001 Euro bis 500.000 Euro, von 500.001 bis 1.000.000 Euro, von 1.000.001 bis 2.000.000 Euro, von 2.000.001 bis 5.000.000 Euro, von 5.000.001 bis 10.000.000 Euro, von 10.000.001 bis 30.000.000 Euro sowie von 30.000.001 und mehr Euro. Das Aufkommen der Steuerbegünstigung im Einzelnen wird zur Zuordnung zu den Aufkommensschritten auf volle Euro aufgerundet. Unbeschadet des Satzes 1 erfolgt in den Fällen einer Veröffentlichung

1.
nach Absatz 5 Nummer 1 zusätzlich eine Veröffentlichung im Aufkommensschritt 10.001 Euro bis 100.000 Euro;

2.
nach Absatz 5 Nummer 2 zusätzlich eine Veröffentlichung im Aufkommensschritt 10.001 Euro bis 100.000 Euro;

3.
nach Absatz 5 Nummer 4 zusätzlich eine Veröffentlichung in den Aufkommensschritten von 30.000.001 bis 60.000.000 Euro, von 60.000.001 bis 100.000.000 Euro, von 100.000.001 bis 250.000.000 Euro sowie von 250.000.001 und mehr Euro."

3.
Die Anlage wird wie folgt gefasst:

„Anlage (zu § 2 Absatz 1) Steuerbegünstigungen im Sinne dieser Verordnung sind

1.
die Steuerbefreiungen nach

a)
§ 9 Absatz 1 Nummer 1 des Stromsteuergesetzes und

b)
§ 9 Absatz 1 Nummer 3 des Stromsteuergesetzes;

2.
die Steuerermäßigungen nach

a)
den §§ 3 und 3a des Energiesteuergesetzes,

b)
§ 9 Absatz 2 des Stromsteuergesetzes und

c)
§ 9 Absatz 3 des Stromsteuergesetzes;

3.
die Steuerentlastungen nach

a)
§ 47a des Energiesteuergesetzes,

b)
§ 53a Absatz 1 und 4 des Energiesteuergesetzes,

c)
§ 53a Absatz 6 des Energiesteuergesetzes,

d)
§ 54 des Energiesteuergesetzes,

e)
§ 55 des Energiesteuergesetzes,

f)
§ 56 des Energiesteuergesetzes,

g)
§ 57 Absatz 5 Nummer 1 des Energiesteuergesetzes,

h)
§ 9b des Stromsteuergesetzes,

i)
§ 9c des Stromsteuergesetzes,

j)
§ 10 des Stromsteuergesetzes,

k)
§ 12c der Stromsteuer-Durchführungsverordnung,

l)
§ 12d der Stromsteuer-Durchführungsverordnung und

m)
§ 14a der Stromsteuer-Durchführungsverordnung."



 

Zitierungen von Artikel 2 Verordnung zur Änderung der Energiesteuer- und Stromsteuer-Transparenzverordnung sowie weiterer Verordnungen

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 EnSTransVuaÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EnSTransVuaÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 5 EnSTransVuaÄndV Inkrafttreten
... vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 mit Wirkung vom 1. Januar 2023 in Kraft. (2) Die Artikel 2 , 3 Nummer 1 bis 3 Buchstabe a, Nummer 4 bis 18 sowie Artikel 4 treten am 1. Januar 2024 in ...