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Änderung § 27a VGG vom 24.12.2016

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§ 27a VGG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 24.12.2016 geltenden Fassung
§ 27a VGG n.F. (neue Fassung)
in der am 24.12.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 20.12.2016 BGBl. I S. 3037
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

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§ 27a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 27a Einnahmen aus gesetzlichen Vergütungsansprüchen des Urhebers


vorherige Änderung

 


(1) Nach der Veröffentlichung eines verlegten Werks oder mit der Anmeldung des Werks bei der Verwertungsgesellschaft kann der Urheber gegenüber der Verwertungsgesellschaft zustimmen, dass der Verleger an den Einnahmen aus den in § 63a Satz 1 des Urheberrechtsgesetzes genannten gesetzlichen Vergütungsansprüchen beteiligt wird.

(2) Die Verwertungsgesellschaft legt die Höhe des Verlegeranteils nach Absatz 1 fest.

 (keine frühere Fassung vorhanden)