Artikel 20 - WSV-Zuständigkeitsanpassungsgesetz (WSVZuAnpG)

Artikel 20 Änderung des Binnenschifffahrtsfondsgesetzes


Artikel 20 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Juni 2016 BinSchFondsG § 4

(9500-17)

In § 4 Absatz 1 Satz 1 des Binnenschifffahrtsfondsgesetzes vom 26. Juni 2002 (BGBl. I S. 2266), das zuletzt durch Artikel 530 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, werden die Wörter „Wasser- und Schifffahrtsdirektion West in Münster" durch die Wörter „Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt" ersetzt.

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Zitierungen von Artikel 20 WSVZuAnpG

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 20 WSVZuAnpG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WSVZuAnpG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Gesetz zur Änderung von Rechtsverordnungen hinsichtlich der Zuständigkeiten von Bundesbehörden im Bereich der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes
Artikel 25 G. v. 24.05.2016 BGBl. I S. 1217, 1223
Gesetz WSVZuAnpErmG
... bundesrechtlicher Vorschriften zu ändern, um die Rechtsverordnungen an die durch die Artikel 1 bis 24 des WSV-Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 24. Mai 2016 (BGBl. I S. 1217) bewirkten ...


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