Artikel 28 Neubekanntmachung des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes
Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur kann den Wortlaut des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.