(9504-7)
Die
Binnenschiffseichordnung vom
30. Juni 1975 (BGBl. I S. 1785), die zuletzt durch Artikel
2 § 2 der Verordnung vom
30. Mai 2014 (BGBl. I S. 610) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 1 Nummer 3 werden die Wörter „Zentralstelle Schiffsuntersuchungskommission/Schiffseichamt bei der Wasser- und Schiffahrtsdirektion Südwest" durch die Wörter „Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt" ersetzt.
- 2.
- § 3 wird wie folgt gefasst:
„§ 3 Schiffseichamt
(1) Die Eichung von Schiffen obliegt der Zentralstelle mit ihrem Außendienst als Schiffseichamt.
(2) Die Kennbuchstaben des Schiffseichamtes und die Sitze des Außendienstes werden durch das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur im Verkehrsblatt oder Bundesanzeiger bekanntgemacht."
- 3.
- In § 4 Absatz 2 Nummer 2 werden die Wörter „der Außenstelle" durch die Wörter „des Außendienstes" ersetzt.
- 4.
- § 7 Absatz 5 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Die Eichung soll am ständigen Eichplatz an einem Sitz des Außendienstes stattfinden."
- 5.
- § 39 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Die Zentralstelle kann mit der Wiederholung der Eichung den Außendienst eines anderen Sitzes als den ursprünglich damit befassten beauftragen."
B. v. 01.03.2022 BGBl. I S. 220; 1383
Bekanntmachung BinSchEONB ... vom 30. Mai 2014 (BGBl. I S. 610), 11. den am 4. Juni 2016 in Kraft getretenen Artikel 49 der Verordnung vom 2. Juni 2016 (BGBl. I S. 1257 ), 12. den am 9. März 2017 in Kraft getretenen Artikel 2 § 1 der Verordnung ...
Vierte Verordnung zur Änderung der Binnenschiffsuntersuchungsordnung und sonstiger schifffahrtsrechtlicher Vorschriften
V. v. 02.03.2017 BGBl. I S. 330