(9511-28)
Die
See-Sportbootverordnung vom
29. August 2002 (BGBl. I S. 3457), die zuletzt durch Artikel
5 der Verordnung vom
2. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2102) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 4 Absatz 2 Satz 1 und § 5 Absatz 5 werden jeweils die Wörter „Wasser- und Schifffahrtsamt" durch die Wörter „Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt" ersetzt.
- 2.
- In § 13 werden die Wörter „übergeordnete Wasser- und Schifffahrtsdirektion" durch die Wörter „Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt" ersetzt.
- 3.
- In § 15 Absatz 1a Satz 1 werden die Wörter „können die Wasser- und Schifffahrtsdirektionen Nord und Nordwest jeweils für ihren Bezirk" durch die Wörter „kann die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt" ersetzt.
- 4.
- In § 16 Absatz 2 werden die Wörter „Wasser- und Schifffahrtsdirektionen Nord und Nordwest jeweils für ihren Bezirk" durch die Wörter „Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt" ersetzt.
- 5.
- In § 18 Absatz 2 werden die Wörter „Wasser- und Schifffahrtsamt Wilhelmshaven" durch die Wörter „vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur im Verkehrsblatt oder Bundesanzeiger bekanntgemachte Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt" ersetzt.
- 6.
- In Anlage 1 werden
- a)
- in der Kopfzeile die Wörter „Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes" durch die Wörter „Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes" und
- b)
- nach dem letzten Satz auf der Vorderseite die Wörter „Wasser- und Schifffahrtsamt" durch die Wörter „Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt"
ersetzt.
- 7.
- In Anlage 3 (zu § 6 Abs. 2) werden in Fußnote 1 die Wörter „den Wasser- und Schifffahrtsämtern" durch die Wörter „den Wasserstraßen- und Schifffahrtsämtern" ersetzt.
Verordnung zur Neuregelung produktsicherheitsrechtlicher Vorschriften über Sportboote und Wassermotorräder
V. v. 29.11.2016 BGBl. I S. 2668