(1) 1Im Grundstudium schreibt jede und jeder Studierende vier Klausuren. 2Je eine Klausur wird geschrieben
- 1.
- im Studiengebiet nach § 25 Absatz 1 Nummer 1,
- 2.
- im Studiengebiet nach § 25 Absatz 1 Nummer 2,
- 3.
- im Studiengebiet nach § 25 Absatz 1 Nummer 3 und
- 4.
- im Studiengebiet nach § 25 Absatz 1 Nummer 4.
3Das Studiengebiet nach
§ 25 Absatz 1 Nummer 6 kann bei der Aufgabenstellung berücksichtigt werden.
(2) Die Bearbeitungszeit beträgt für jede Klausur 180 Minuten.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren nichttechnischen Zolldienst des Bundes sowie zur Änderung der Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Zolldienst des Bundes
V. v. 15.05.2017 BGBl. I S. 1179