Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.11.2023 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung

Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Zolldienst des Bundes (GntZollDVDV)

V. v. 02.06.2016 BGBl. I S. 1322 (Nr. 27); zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 19.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 282; aufgehoben durch Artikel 3 V. v. 19.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 282
Geltung ab 01.10.2016; FNA: 2030-8-5-7 Beamte
|

Eingangsformel



Auf Grund des § 26 Absatz 1 Nummer 2 des Bundesbeamtengesetzes, der durch Artikel 1 Nummer 9 des Gesetzes vom 6. März 2015 (BGBl. I S. 250) geändert worden ist, in Verbindung mit § 10 und Anlage 2 der Bundeslaufbahnverordnung, von denen § 10 durch Artikel 1 Nummer 2 der Verordnung vom 20. Februar 2013 (BGBl. I S. 316) und Anlage 2 durch Artikel 38 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium der Finanzen:


Abschnitt 1 Allgemeines

§ 1 Diplomstudium



Das Diplomstudium „Gehobener nichttechnischer Zolldienst des Bundes" an der Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung (Hochschule) ist der Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Zolldienst des Bundes.


§ 1a Allgemeine Voraussetzung für die Zulässigkeit von Abweichungen aus Anlass der COVID-19-Pandemie



Von den bis zum 31. Dezember 2024 befristeten Sonderregelungen dieser Verordnung darf nur Gebrauch gemacht werden, wenn dies wegen der zur Bewältigung der COVID-19-Pandemie getroffenen Maßnahmen notwendig ist.




§ 2 Ziele des Studiums



1Das Studium vermittelt in enger Verbindung von Wissenschaft und Praxis die wissenschaftlichen Methoden und Kenntnisse sowie die berufspraktischen Fähigkeiten und Kenntnisse, die für die Erfüllung der Aufgaben im gehobenen nichttechnischen Zolldienst des Bundes erforderlich sind. 2Es soll die Studierenden zu verantwortlichem Handeln im freiheitlichen, demokratischen und sozialen Rechtsstaat befähigen. 3Hierzu gehört auch die Fähigkeit zur Zusammenarbeit im föderalen Raum und im internationalen, insbesondere europäischen Raum. 4Die Studierenden sollen ihre Kompetenzen weiterentwickeln, um den sich ständig wandelnden Herausforderungen an die Zollverwaltung gerecht zu werden. 5Die Studierenden sollen befähigt werden, sich eigenverantwortlich weiterzubilden.


§ 3 Dauer des Studiums, Laufbahnbefähigung, Diplom



(1) 1Das Studium dauert in der Regel 36 Monate. 2Über eine Verkürzung oder Verlängerung des Vorbereitungsdienstes entscheiden die Einstellungsbehörden im Benehmen mit den Ausbildungsbehörden und der Hochschule.

(2) Mit erfolgreichem Abschluss des Studiums wird der akademische Grad „Diplom-Finanzwirtin (FH)" oder „Diplom-Finanzwirt (FH)" verliehen.




§ 4 Einstellungsbehörden, Ausbildungsbehörden, Dienstaufsicht



(1) 1Einstellungsbehörden sind die Behörden der Zollverwaltung, die vom Bundesministerium der Finanzen oder von der von ihm bestimmten Behörde als solche bestimmt worden sind. 2Sie sind für alle beamtenrechtlichen Entscheidungen zuständig, soweit diese Entscheidungen durch diese Verordnung nicht anderen Behörden übertragen werden.

(2) Ausbildungsbehörden sind die Hauptzollämter, die vom Bundesministerium der Finanzen oder von der von ihm bestimmten Behörde als solche bestimmt worden sind.

(3) 1Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter der Studierenden ist die Leiterin oder der Leiter der Einstellungsbehörde. 2Daneben unterstehen die Studierenden auch der Dienstaufsicht der Leiterin oder des Leiters der Ausbildungsbehörde, in deren oder dessen Zuständigkeitsbereich sie sich zum jeweiligen Abschnitt des Studiums befinden.




§ 5 Nachteilsausgleich im Auswahlverfahren, bei Leistungstests und Prüfungen



(1) 1Menschen mit Behinderung und Menschen mit einer vorübergehenden Beeinträchtigung wird auf ihren Antrag im Auswahlverfahren, bei Leistungstests sowie in allen Teilen der Laufbahnprüfung ein angemessener Nachteilsausgleich gewährt. 2Hierauf sind sie durch die Einstellungsbehörden oder das Prüfungsamt rechtzeitig hinzuweisen.

(2) Über die Gewährung von Nachteilsausgleichen im Auswahlverfahren entscheidet die Einstellungsbehörde, in den übrigen Fällen das Prüfungsamt.

(3) 1Art und Umfang des Nachteilsausgleichs sind mit der betroffenen Person rechtzeitig zu erörtern. 2Sofern die betroffene Person schwerbehindert ist oder schwerbehinderten Menschen gleichgestellt ist, erfolgt zudem eine Erörterung mit der Schwerbehindertenvertretung, sofern die betroffene Person dem nicht widerspricht. 3Ein Nachteilsausgleich soll die Chancengleichheit gegenüber nicht behinderten und nicht beeinträchtigten Menschen herstellen. 4Er darf nicht dazu führen, dass die Anforderungen für die Eignung herabgesetzt werden. 5Gewährte Nachteilsausgleiche sind aktenkundig zu machen.

(4) 1Bei Bedarf kann ein privatärztliches oder ein amtsärztliches Gutachten gefordert werden. 2Die Kosten trägt der Dienstherr.

(5) Nach Einstellung in den Vorbereitungsdienst und mit Zustimmung der betroffenen Person teilt die Einstellungsbehörde die im Auswahlverfahren gewährten Nachteilsausgleiche dem Prüfungsamt mit.




§ 6 Bewertung der Leistungen



(1) Die Leistungen der Studierenden werden wie folgt bewertet:

 Prozentualer Anteil der erreichten Punkt-
zahl an der erreichbaren Punktzahl
Rangpunkte/
Rangpunktzahl
NoteNotendefinition
 1234
1100,00 bis 93,70 15sehr gut eine Leistung, die den Anforderungen
in besonderem Maß entspricht
293,69 bis 87,50 14
387,49 bis 83,40 13gut eine Leistung, die den Anforderungen
voll entspricht
483,39 bis 79,20 12
579,19 bis 75,00 11
674,99 bis 70,90 10befriedigend eine Leistung, die im Allgemeinen den
Anforderungen entspricht
770,89 bis 66,70 9
866,69 bis 62,50 8
962,49 bis 58,40 7ausreichend eine Leistung, die zwar Mängel auf-
weist, aber im Ganzen den Anfor-
derungen noch entspricht
1058,39 bis 54,20 6
1154,19 bis 50,00 5
1249,99 bis 41,70 4mangelhaft eine Leistung, die den Anforderungen
nicht entspricht, jedoch erkennen
lässt, dass die notwendigen Grund-
kenntnisse vorhanden sind und die
Mängel in absehbarer Zeit behoben
werden können
1341,69 bis 33,40 3
1433,39 bis 25,00 2
1524,99 bis 12,50 1ungenügend eine Leistung, die den Anforderungen
nicht entspricht und bei der selbst die
Grundkenntnisse so lückenhaft sind,
dass die Mängel in absehbarer Zeit
nicht behoben werden können
1612,49 bis 0,00 0


(2) 1Bei der Bewertung schriftlicher Leistungen werden den für die Leistung maßgebenden Anforderungen ihrer Zahl, Zusammensetzung und Schwierigkeit entsprechende Punkte zugeteilt. 2Die erreichbare Punktzahl bei schriftlichen Leistungstests soll grundsätzlich 100 Punkte betragen.

(3) Bei der Bewertung werden neben der fachlichen Leistung die Gliederung und Klarheit der Darstellung sowie das Ausdrucksvermögen berücksichtigt.

(4) Werden Leistungen von zwei Prüfenden bewertet, wird bei abweichenden Bewertungen das arithmetische Mittel gebildet und auf volle Rangpunkte aufgerundet.

(5) Durchschnittsrangpunktzahlen werden, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf zwei Nachkommastellen ohne Auf- und Abrundung berechnet.




§ 7 Fernbleiben und Rücktritt



(1) Bei ungenehmigtem Fernbleiben oder Rücktritt von einem Leistungstest, von einer Prüfung, einem Prüfungsteil oder einer Klausur in der Prüfung gilt der Leistungstest, die Prüfung, der Prüfungsteil oder die Klausur als mit null Rangpunkten bewertet.

(2) 1Bei genehmigtem Fernbleiben oder Rücktritt gilt der Leistungstest, die Prüfung, der Prüfungsteil oder die Klausur in der Prüfung als nicht begonnen. 2Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn die oder der Studierende nachweist, dass ein wichtiger Grund vorliegt. 3Bei Erkrankung soll die Genehmigung nur erteilt werden, wenn unverzüglich ein ärztliches Attest vorgelegt wird. 4Auf Verlangen der zuständigen Stelle ist ein amtsärztliches Attest oder das Attest einer Ärztin oder eines Arztes, die oder der von der zuständigen Stelle beauftragt worden ist, vorzulegen; die Kosten trägt der Dienstherr.

(3) 1Die für die Entscheidung über die Genehmigung des Fernbleibens oder des Rücktritts zuständige Stelle bestimmt, ob und inwieweit bereits absolvierte Leistungstests, Prüfungsteile oder Klausuren in Prüfungen gewertet werden und zu welchem Zeitpunkt sie nachgeholt werden. 2Die Entscheidung ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.




§ 8 Täuschung und Ordnungsverstoß



(1) 1Studierenden, die bei einem Leistungstest, bei einer Klausur in einer Prüfung oder bei der mündlichen Abschlussprüfung täuschen, eine Täuschung versuchen, daran mitwirken oder sonst gegen die Ordnung verstoßen, soll die Fortsetzung des Leistungstestes, der Klausur oder der mündlichen Abschlussprüfung unter dem Vorbehalt einer abweichenden Entscheidung der zuständigen Stelle gestattet werden. 2Bei einem erheblichen Verstoß können sie von der weiteren Teilnahme am Leistungstest, an der Klausur, an der mündlichen Abschlussprüfung oder an der Prüfung insgesamt ausgeschlossen werden.

(2) 1Über das Vorliegen und die Folgen einer Täuschung, eines Täuschungsversuchs, eines Mitwirkens an einem solchen oder eines sonstigen Ordnungsverstoßes entscheidet die zuständige Stelle nach Anhörung der oder des Aufsichtführenden und der betroffenen Personen. 2Je nach Schwere des Verstoßes kann

1.
die Wiederholung des Leistungstestes, der Klausur in der Prüfung oder der mündlichen Abschlussprüfung angeordnet werden,

2.
der Leistungstest, die Klausur in der Prüfung oder die mündliche Abschlussprüfung mit null Rangpunkten bewertet werden oder

3.
die Zwischenprüfung, die schriftliche Abschlussprüfung oder die mündliche Abschlussprüfung für insgesamt nicht bestanden erklärt werden.

3Die Entscheidung ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

(3) Bei einer Täuschung, die nach Beendigung eines Leistungstestes, einer Klausur in der Prüfung oder der mündlichen Abschlussprüfung festgestellt wird, ist Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(4) Wird eine Täuschung erst nach dem Abschluss der Laufbahnprüfung bekannt oder kann sie erst dann nachgewiesen werden, kann das Prüfungsamt die Laufbahnprüfung innerhalb von fünf Jahren nach dem Tag der mündlichen Abschlussprüfung für nicht bestanden erklären.

(5) Die Einleitung disziplinarrechtlicher Maßnahmen bleibt unberührt.




§ 9 Erholungsurlaub



Erholungsurlaub wird in der Regel während der berufspraktischen Studienzeit gewährt und auf den Vorbereitungsdienst angerechnet.


Abschnitt 2 Auswahlverfahren und Einstellung

§ 10 Zulassung zum Auswahlverfahren



(1) 1In einem Auswahlverfahren wird festgestellt, ob die Bewerberinnen und Bewerber nach ihren Kenntnissen, Fähigkeiten und persönlichen Eigenschaften für den Vorbereitungsdienst geeignet sind. 2Besonders wichtig sind kognitive Fähigkeiten, Teamfähigkeit, Kommunikationsfähigkeit und Leistungsmotivation. 3Die Einstellungsbehörde kündigt das Auswahlverfahren durch Ausschreibung an.

(2) 1Zum Auswahlverfahren wird von der Einstellungsbehörde zugelassen, wer nach den eingereichten Unterlagen die in der Ausschreibung bestimmten Voraussetzungen erfüllt. 2Übersteigt die Zahl der geeigneten Bewerberinnen und Bewerber das Dreifache der Zahl der Studienplätze, die der Einstellungsbehörde zur Verfügung stehen, kann die Zahl der am Auswahlverfahren Teilnehmenden beschränkt werden; jedoch sind mindestens dreimal so viele geeignete Bewerberinnen und Bewerber zuzulassen, wie Studienplätze zur Verfügung stehen. 3Im Fall einer Beschränkung wird zugelassen, wer nach den eingereichten Unterlagen, insbesondere nach den Zeugnisnoten, am besten geeignet erscheint. 4Schwerbehinderte und diesen gleichgestellte behinderte Menschen werden unabhängig von einer Beschränkung zugelassen, wenn sie nach den eingereichten Unterlagen die in der Ausschreibung bestimmten Voraussetzungen erfüllen.

(3) Für ehemalige Soldatinnen und Soldaten auf Zeit mit Eingliederungs- oder Zulassungsschein gilt das Verfahren nach § 10 des Soldatenversorgungsgesetzes.

(4) 1Wer zum Auswahlverfahren nicht zugelassen wird oder erfolglos daran teilgenommen hat, erhält eine Mitteilung über die Ablehnung. 2Die Bewerbungsunterlagen sind auf Wunsch zurückzusenden, ansonsten zu vernichten; elektronisch übermittelte Bewerbungsunterlagen sind zu löschen.




§ 11 Auswahlkommission



(1) 1Für die Durchführung des Auswahlverfahrens richtet die Einstellungsbehörde eine Auswahlkommission ein. 2Bei Bedarf kann sie mehrere Auswahlkommissionen einrichten. 3In diesem Fall ist sicherzustellen, dass in allen Auswahlkommissionen die gleichen Bewertungs- und Auswahlmaßstäbe angelegt werden.

(2) 1Die Auswahlkommission besteht aus

1.
einer Beamtin oder einem Beamten des höheren Dienstes als Vorsitzender oder Vorsitzendem und

2.
drei Beamtinnen oder Beamten des gehobenen Dienstes, von denen eine Beamtin oder ein Beamter mindestens der Besoldungsgruppe A 12 angehören soll.

2In begründeten Fällen kann höchstens eine vergleichbare Tarifbeschäftigte oder ein vergleichbarer Tarifbeschäftigter je Auswahlkommission bestellt werden.

(2a) Die Generalzolldirektion kann festlegen, dass die Auswahlkommission bis zum 31. Dezember 2024 - abweichend von Absatz 2 Satz 1 - nur aus folgenden Mitgliedern besteht:

1.
einer Beamtin oder einem Beamten des höheren Dienstes als Vorsitzender oder Vorsitzendem und

2.
einer Beamtin oder einem Beamten oder zwei Beamtinnen oder zwei Beamten des gehobenen Dienstes.

(3) 1Die Einstellungsbehörden bestellen die Mitglieder der Auswahlkommission und eine ausreichende Zahl von Ersatzmitgliedern in der Regel für die Dauer von drei Jahren. 2Wiederbestellung ist zulässig. 3Die Auswahlkommission soll paritätisch mit weiblichen und männlichen Mitgliedern besetzt werden. 4Ist dies aus triftigen Gründen nicht möglich, sind die Gründe aktenkundig zu machen.

(4) Die Mitglieder der Auswahlkommission sind in dieser Funktion unabhängig und nicht weisungsgebunden.

(5) 1Die Stimmen der Mitglieder der Auswahlkommission haben gleiches Gewicht. 2Die Auswahlkommission entscheidet mit Stimmenmehrheit. 3Stimmenthaltung ist nicht zulässig. 4Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag.




§ 12 Auswahlverfahren



(1) 1Das Auswahlverfahren besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. 2Einzelne Abschnitte des Auswahlverfahrens können unterstützt durch Informationstechnik durchgeführt werden. 3Bewertungsentscheidungen dürfen nicht ausschließlich auf eine automatisierte Auswertung gestützt werden. 4Die Gesamtverantwortung für die Auswahl bleibt bei der Auswahlkommission.

(2) 1Das Bundesministerium der Finanzen oder die von ihm bestimmte Behörde legt bundeseinheitlich die Inhalte der Teile des Auswahlverfahrens, den Ablauf der einzelnen Teile sowie die Bewertungs- und Gewichtungssystematik fest. 2Die Festlegung kann vor dem Beginn des Auswahlverfahrens oder vor jedem Teil erfolgen. 3Das Bundesministerium der Finanzen oder die von ihm bestimmte Behörde kann die Bewertungssystematik im laufenden Verfahren bundeseinheitlich für jeden Teil ändern.

(3) 1Eine Täuschung, ein Täuschungsversuch oder die Beihilfe zu einer Täuschung oder einem Täuschungsversuch während des Auswahlverfahrens führen zum Ausschluss der Bewerberin oder des Bewerbers vom Auswahlverfahren. 2Vor der Entscheidung über den Ausschluss wird die Bewerberin oder der Bewerber angehört.




§ 13 Schriftlicher Teil des Auswahlverfahrens



(1) 1Der schriftliche Teil des Auswahlverfahrens ist ein Leistungstest mit mehreren Abschnitten. 2In diesen Abschnitten werden folgende Kompetenzbereiche geprüft:

1.
kognitive Fähigkeiten,

2.
sprachliche Fähigkeiten,

3.
methodische Fähigkeiten und

4.
Allgemeinwissen.

(2) Die Bearbeitungszeit beträgt höchstens 240 Minuten.

(3) 1Die Auswahlkommission bewertet die Leistungstests arbeitsteilig. 2Sie kann sich bei der Bewertung durch eingewiesene Hilfskräfte oder durch Informationstechnik unterstützen lassen.

(4) 1Aus den Bewertungen der einzelnen Kompetenzbereiche wird unter Zugrundelegung der festgelegten Gewichtung die Gesamtpunktzahl für den schriftlichen Teil des Auswahlverfahrens ermittelt. 2Für das Bestehen des schriftlichen Teils wird in der Bewertungssystematik eine Mindestgesamtpunktzahl festgelegt.

(5) 1Für die einzelnen Kompetenzbereiche können in der Bewertungssystematik Mindestpunktzahlen festgelegt werden. 2Sofern die Mindestpunktzahlen erreicht worden sind, wird aus den Bewertungen der einzelnen Kompetenzbereiche eine Gesamtpunktzahl für den schriftlichen Teil des Auswahlverfahrens ermittelt. 3Hat eine Bewerberin oder ein Bewerber in einem Kompetenzbereich nicht die erforderliche Mindestpunktzahl erreicht, so ist für sie oder ihn das Auswahlverfahren erfolglos beendet. 4Hiervon ausgenommen sind schwerbehinderte und diesen gleichgestellte behinderte Menschen.

(6) Der schriftliche Teil des Auswahlverfahrens ist bestanden, wenn die Bewerberin oder der Bewerber

1.
die erforderliche Mindestgesamtpunktzahl erreicht hat und

2.
im Fall des Absatzes 5 Satz 1 in jedem Kompetenzbereich die erforderliche Mindestpunktzahl erreicht hat.

(7) Für die Bewerberinnen und Bewerber, die bestanden haben, legt die Auswahlkommission anhand der erzielten Ergebnisse eine Rangfolge fest.




§ 14 Zulassung zum mündlichen Teil des Auswahlverfahrens



(1) Zum mündlichen Teil des Auswahlverfahrens wird zugelassen, wer den schriftlichen Teil des Auswahlverfahrens bestanden hat.

(2) 1Übersteigt die Zahl der Bewerberinnen und Bewerber, die den schriftlichen Teil des Auswahlverfahrens bestanden haben, die Zahl der Studienplätze, die der Einstellungsbehörde zur Verfügung stehen, um mehr als das Doppelte, so kann die Zahl der am mündlichen Teil des Auswahlverfahrens Teilnehmenden beschränkt werden. 2Es sind jedoch mindestens doppelt so viele Bewerberinnen und Bewerber zuzulassen, wie Studienplätze zur Verfügung stehen. 3In diesem Fall wird zugelassen, wer nach der Rangfolge, die nach dem schriftlichen Teil des Auswahlverfahrens gebildet worden ist, am besten geeignet ist.

(3) 1Schwerbehinderte und diesen gleichgestellte behinderte Menschen, die am schriftlichen Teil des Auswahlverfahrens teilgenommen haben, werden immer zum mündlichen Teil zugelassen. 2Ihnen ist im mündlichen Teil Gelegenheit zu geben, die Auswahlkommission von der Eignung zu überzeugen, soweit diese Eignung im schriftlichen Verfahren noch nicht festgestellt werden konnte.




§ 15 Mündlicher Teil des Auswahlverfahrens



(1) 1Der mündliche Teil des Auswahlverfahrens besteht aus bis zu vier Simulationsübungen und einem strukturierten Interview. 2Er dient dazu, die Eignung der Bewerberinnen und Bewerber in verschiedenen persönlichen und sozialen Kompetenzbereichen zu ermitteln.

(2) 1Der mündliche Teil des Auswahlverfahrens darf pro Tag mit höchstens acht Bewerberinnen und Bewerbern durchgeführt werden. 2Die Dauer der Simulationsübungen einschließlich erforderlicher Vorbereitungszeiten und die Dauer des Interviews werden den Bewerberinnen und Bewerbern vor Beginn des mündlichen Teils mitgeteilt. 3Die Dauer der Simulationsübungen beträgt pro Bewerberin oder Bewerber höchstens 150 Minuten.

(3) Am mündlichen Teil des Auswahlverfahrens können die Gleichstellungsbeauftragte, ein Mitglied der Personalvertretung und gegebenenfalls die Schwerbehindertenvertretung teilnehmen.

(4) 1Die Mitglieder der Auswahlkommission bewerten nach jeder Simulationsübung unabhängig voneinander die mit der Übung überprüften Kompetenzbereiche jeder Bewerberin und jedes Bewerbers. 2Die Bewertung erfolgt mit Punkten. 3Die Bewertung des einzelnen Kompetenzbereiches ist das arithmetische Mittel der Einzelbewertungen der Kommissionsmitglieder. 4Die Bewertung ist vorläufig.

(5) 1Am Ende jedes Auswahltages führt die Auswahlkommission eine Beratung über die endgültigen Bewertungen durch. 2Die Gleichstellungsbeauftragte kann an der Beratung teilnehmen. 3Den Mitgliedern der Personal- und Schwerbehindertenvertretung ist vor Beginn der Beratung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(6) 1Aus den Bewertungen der einzelnen Kompetenzbereiche wird unter Zugrundelegung der festgelegten Gewichtung die Gesamtpunktzahl für den mündlichen Teil des Auswahlverfahrens ermittelt. 2Für das Bestehen des mündlichen Teils wird in der Bewertungssystematik eine Mindestgesamtpunktzahl festgelegt.

(7) 1Für die einzelnen Kompetenzbereiche können in der Bewertungssystematik Mindestpunktzahlen vorgesehen werden. 2Sofern die Mindestpunktzahlen erreicht worden sind, wird aus den Bewertungen der einzelnen Kompetenzbereiche eine Gesamtpunktzahl für den mündlichen Teil des Auswahlverfahrens ermittelt.

(8) Der mündliche Teil des Auswahlverfahrens ist bestanden, wenn die Bewerberin oder der Bewerber

1.
die erforderliche Mindestgesamtpunktzahl erreicht hat und

2.
im Fall des Absatzes 7 Satz 1 in jedem Kompetenzbereich die erforderliche Mindestpunktzahl erreicht hat.




§ 16 Gesamtergebnis des Auswahlverfahrens



(1) 1Die Auswahlkommission ermittelt für jede Bewerberin und jeden Bewerber das Gesamtergebnis des Auswahlverfahrens. 2In das Gesamtergebnis gehen das Ergebnis des schriftlichen Teils mit 40 Prozent und das Ergebnis des mündlichen Teils mit 60 Prozent ein.

(2) Das Gesamtergebnis wird auf die zweite Nachkommastelle kaufmännisch gerundet.

(3) Das Auswahlverfahren ist bestanden, wenn die Bewerberin oder der Bewerber

1.
den schriftlichen und den mündlichen Teil des Auswahlverfahrens bestanden und

2.
1die für das Gesamtergebnis erforderliche Mindestgesamtpunktzahl erreicht hat. 2Die Höhe und die Grundlagen der Ermittlung der Mindestgesamtpunktzahl werden in der Bewertungssystematik festgelegt.

(4) 1Anhand der ermittelten Gesamtergebnisse bildet die Auswahlkommission eine Rangfolge der Bewerberinnen und Bewerber, die das Auswahlverfahren bestanden haben. 2Sind in einer Einstellungsbehörde mehrere Auswahlkommissionen eingerichtet, wird eine Rangfolge aller Bewerberinnen und Bewerber gebildet. 3Die festgelegte Rangfolge ist für die Einstellung maßgebend.

(5) Schwerbehinderte und diesen gleichgestellte behinderte Bewerberinnen und Bewerber haben das Auswahlverfahren darüber hinaus bestanden und werden in die Rangfolge aufgenommen, wenn

1.
sie den mündlichen Teil des Auswahlverfahrens bestanden haben,

2.
die Mindestgesamtpunktzahl für das Bestehen des Auswahlverfahrens erreicht ist und

3.
die Auswahlkommission festgestellt hat, dass sie von der Eignung der Bewerberin oder des Bewerbers überzeugt ist.




§ 17 Einstellung



(1) In den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Zolldienst des Bundes kann eingestellt werden, wer erfolgreich am Auswahlverfahren teilgenommen hat und nach ärztlichem Gutachten die gesundheitlichen Anforderungen an den Zolldienst erfüllt.

(2) Die Einstellungsbehörde entscheidet über die Einstellung der Bewerberinnen und Bewerber auf der Grundlage der Rangfolge nach § 16 Absatz 4.

(3) 1Die Einstellungsbehörde veranlasst für die zur Einstellung vorgesehenen Bewerberinnen und Bewerber eine ärztliche Einstellungsuntersuchung. 2Die Kosten der Untersuchung trägt die Einstellungsbehörde.


Abschnitt 3 Studienordnung

§ 18 Aufbau des Studiums



(1) Das Studium gliedert sich in folgende Abschnitte:

1.
eine fachtheoretische Studienzeit, bestehend aus einem mindestens sechsmonatigen Grundstudium und einem mindestens zwölfmonatigen Hauptstudium, und

2.
eine höchstens 18-monatige berufspraktische Studienzeit, bestehend aus Praktika und praxisbezogenen Lehrveranstaltungen.

(2) Das Hauptstudium und die berufspraktische Studienzeit können in mehrere Teilabschnitte gegliedert werden.

(3) 1Die fachtheoretische Studienzeit umfasst mindestens 1.920 Lehrveranstaltungsstunden. 2Die praxisbezogenen Lehrveranstaltungen während der berufspraktischen Studienzeit betragen mindestens 300 Lehrveranstaltungsstunden.

(4) 1Die Teilnahme an den Lehrveranstaltungen ist verpflichtend. 2Die Studierenden sind zum Selbststudium verpflichtet.

(4a) Die Hochschule kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen festlegen, dass bis zum 31. Dezember 2024 für einzelne oder alle Lehrveranstaltungen digitale Lehrformate genutzt werden können.

(5) 1Für die fachtheoretische Studienzeit werden die Studierenden von den Ausbildungsbehörden der Hochschule zugewiesen. 2Die Praktika werden bei der Ausbildungsbehörde durchgeführt. 3Für die praxisbezogenen Lehrveranstaltungen während der berufspraktischen Studienzeit werden die Studierenden an die Generalzolldirektion abgeordnet.




§ 19 Studienplan oder Modulhandbuch, Ausbildungsrahmenplan



(1) Für die fachtheoretische Studienzeit erstellt die Hochschule einen Studienplan oder ein Modulhandbuch, in dem der Studienverlauf im Einzelnen einschließlich der Dauer und Aufteilung der einzelnen Abschnitte und der entsprechenden Zeitrichtwerte geregelt ist.

(2) Für die berufspraktische Studienzeit erstellt die Hochschule einen Ausbildungsrahmenplan, in dem der Studienverlauf im Einzelnen einschließlich der Dauer und Aufteilung der einzelnen Abschnitte und der entsprechenden Zeitrichtwerte geregelt ist.




§ 20 Ausbildungsleitung, Ausbildende



(1) Die Ausbildungsbehörde bestellt jeweils mindestens eine geeignete Beamtin oder einen geeigneten Beamten des gehobenen Dienstes als Ausbildungsleitung und als Vertretung der Ausbildungsleitung.

(2) 1Die Ausbildungsleitung ist für die ordnungsgemäße Durchführung der berufspraktischen Studienzeit verantwortlich. 2Sie erstellt die Ausbildungspläne, bestellt Ausbildende und berät die Studierenden und die Ausbildenden.

(3) 1Die Ausbildenden informieren die Ausbildungsleitung in regelmäßigen Abständen über den Stand der Ausbildung. 2Den Ausbildenden dürfen nicht mehr Studierende zugewiesen werden, als sie mit Sorgfalt ausbilden können. 3Sie sind angemessen von anderen Dienstgeschäften zu entlasten.




§ 21 Ausbildungsakte



(1) Die Ausbildungsbehörde führt für jede Studierende und jeden Studierenden eine Ausbildungsakte.

(2) In die Ausbildungsakte sind insbesondere aufzunehmen:

1.
eine Ausfertigung des Ausbildungsplans,

2.
Ausfertigungen der Entscheidungen der Verwaltung, die die Ausbildung betreffen, sowie Ausfertigungen von Entscheidungen über die Gewährung von Nachteilsausgleichen,

3.
Ausfertigungen der Bestätigungen über die Leistungstests während des Grund- und Hauptstudiums,

4.
die Leistungstests während der berufspraktischen Studienzeit,

5.
Ausfertigungen der schriftlichen Bewertungen der Leistungen während der berufspraktischen Studienzeit,

6.
eine Ausfertigung des Zeugnisses über die berufspraktische Studienzeit und

7.
eine Ausfertigung des Zertifikats über den Englischtest im Hauptstudium.




§ 22 Leistungstests



(1) Während des Studiums werden Leistungstests durchgeführt.

(2) Ein Leistungstest kann durchgeführt werden insbesondere in Form

1.
einer Klausur,

2.
einer schriftlichen Ausarbeitung oder

3.
eines Referats oder einer anderen mündlichen Leistung.

(3) Klausuren und schriftliche Ausarbeitungen können mit Unterstützung durch Informationstechnik durchgeführt werden.

(4) 1Jeder Leistungstest muss mindestens eine Woche im Voraus angekündigt werden. 2Pro Tag darf von der oder dem Studierenden nur ein Leistungstest gefordert werden.

(5) Wer an einem Leistungstest nicht teilnehmen kann, erhält Gelegenheit, den Leistungstest zu einem späteren Zeitpunkt des Studiums zu erbringen.

(6) 1Alle Leistungstests sollen bis spätestens einen Monat vor Beginn der schriftlichen Abschlussprüfung erbracht worden sein. 2Ist ein Leistungstest nicht bis spätestens einen Tag vor der schriftlichen Abschlussprüfung erbracht worden, gilt er als mit null Rangpunkten bewertet.




§ 23 Klausuren



(1) Bei jeder Klausur werden die Hilfsmittel, die benutzt werden dürfen, angegeben.

(2) 1Klausuren werden unter Aufsicht geschrieben. 2Die oder der Aufsichtführende fertigt eine Niederschrift an und vermerkt darin den Beginn der Klausur und den Abgabezeitpunkt, Unterbrechungszeiten, etwaige Vorkommnisse und in Anspruch genommene Nachteilsausgleiche. 3Die oder der Aufsichtführende hat die Niederschrift zu unterzeichnen.

(3) 1Die Klausuren sind anstelle des Namens mit einer Kennziffer zu versehen. 2Die Übersicht mit der Zuordnung der Kennziffern und Namen ist geheim zu halten. 3Die Übersicht darf den Prüfenden erst nach der endgültigen Bewertung der Klausur bekannt gegeben werden.


§ 24 Prüfende



(1) Die Leistungstests des Grund- und des Hauptstudiums müssen von Lehrkräften oder sonstigen mit Lehraufgaben betrauten Mitgliedern der Hochschule bewertet werden.

(2) 1Die Bewertung der Diplomarbeit erfolgt durch zwei Prüfende. 2Mindestens eine Prüfende oder ein Prüfender ist Lehrkraft oder mit Lehraufgaben betrautes Mitglied der Hochschule. 3Eine Prüfende oder ein Prüfender kann mindestens dem gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst in der Zollverwaltung angehören.

(3) Die Leistungstests während der berufspraktischen Studienzeit müssen auf Anforderung der Hochschule von Lehrkräften oder von sonstigen mit Lehraufgaben betrauten Mitgliedern der Generalzolldirektion bewertet werden.

(4) Die Prüfenden sind in ihren Bewertungen unabhängig und nicht weisungsgebunden.


§ 25 Inhalt des Grundstudiums



(1) Die Studiengebiete des Grundstudiums sind:

1.
staatsrechtliche und staatspolitische Grundlagen des Verwaltungshandelns,

2.
verwaltungsrechtliche und zivilrechtliche Grundlagen des Verwaltungshandelns,

3.
volks- und finanzwirtschaftliche Grundlagen des Verwaltungshandelns,

4.
betriebswirtschaftliche Grundlagen des Verwaltungshandelns, Organisation und Informationstechnik,

5.
sozialwissenschaftliche Grundlagen des Verwaltungshandelns und

6.
laufbahntypische Bereiche der Aufgabenerfüllung.

(2) 1Das Grundstudium umfasst mindestens 700 Lehrveranstaltungsstunden. 2Auf die Studiengebiete nach Absatz 1 Nummer 1 bis 5 entfallen dabei mindestens 432 Lehrveranstaltungsstunden.

(3) 1Das Grundstudium schließt mit der Zwischenprüfung ab. 2Das Bestehen der Zwischenprüfung ist Zulassungsvoraussetzung für das Hauptstudium.


§ 26 Inhalt des Hauptstudiums



(1) Die Studiengebiete des Hauptstudiums sind:

1.
allgemeines Steuerrecht,

2.
allgemeines Zollrecht,

3.
besonderes Zollrecht,

4.
Recht der sozialen Sicherung,

5.
Verbrauchsteuerrecht und Verkehrsteuerrecht,

6.
Betriebswirtschaftslehre und

7.
Managementlehre.

(2) Einzelne Inhalte der Studiengebiete können in englischer Sprache vermittelt werden.

(3) Das Hauptstudium umfasst mindestens 1.220 Lehrveranstaltungsstunden.


§ 27 Inhalt der berufspraktischen Studienzeit



(1) 1Während der berufspraktischen Studienzeit sollen die Studierenden berufliche Kenntnisse und Erfahrungen als Grundlage für die fachtheoretische Studienzeit erwerben, die erworbenen wissenschaftlichen Kenntnisse vertiefen und lernen, diese Kenntnisse in der Praxis anzuwenden. 2Zu einzelnen Studiengebieten des Hauptstudiums werden praxisbezogene Lehrveranstaltungen und Englischunterricht mit fachbezogenen Inhalten durchgeführt.

(2) 1Ziel der berufspraktischen Studienzeit ist es, die Studierenden mit den Aufgaben der Zollverwaltung und mit adressatenorientiertem Verhalten vertraut zu machen. 2Anhand praktischer Fälle werden die Studierenden besonders in der Anwendung von Rechts- und Verwaltungsvorschriften, in den Arbeitstechniken und den in der Zollverwaltung eingesetzten Verfahren der Informationsverarbeitung ausgebildet.

(3) Je nach ihrem Ausbildungsstand und den organisatorischen Möglichkeiten sollen die Studierenden

1.
einzelne Geschäftsvorgänge, die typisch für Aufgaben ihrer Laufbahn sind, selbständig bearbeiten,

2.
an dienstlichen Veranstaltungen teilnehmen und

3.
Gelegenheit erhalten, sich im Vortrag und in der Verhandlungsführung zu üben.

(4) Tätigkeiten, die nicht dem Zweck des Vorbereitungsdienstes entsprechen, dürfen den Studierenden nicht übertragen werden.

(5) 1Die Studierenden erhalten, sofern erforderlich, Englischunterricht zur Erreichung eines Sprachniveaus in Englisch, das die selbständige Sprachverwendung zum Ziel hat. 2Dieses Sprachniveau wird ausgerichtet am Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen.




§ 28 Leistungstests während des Grundstudiums



(1) 1Im Grundstudium schreibt jede und jeder Studierende vier Klausuren. 2Je eine Klausur wird geschrieben

1.
im Studiengebiet nach § 25 Absatz 1 Nummer 1,

2.
im Studiengebiet nach § 25 Absatz 1 Nummer 2,

3.
im Studiengebiet nach § 25 Absatz 1 Nummer 3 und

4.
im Studiengebiet nach § 25 Absatz 1 Nummer 4.

3Das Studiengebiet nach § 25 Absatz 1 Nummer 6 kann bei der Aufgabenstellung berücksichtigt werden.

(2) Die Bearbeitungszeit beträgt für jede Klausur 180 Minuten.




§ 29 Leistungstests während des Hauptstudiums



(1) 1Im Hauptstudium schreibt jede und jeder Studierende zwölf Klausuren. 2Je zwei Klausuren werden geschrieben

1.
im Studiengebiet nach § 26 Absatz 1 Nummer 1,

2.
im Studiengebiet nach § 26 Absatz 1 Nummer 2,

3.
im Studiengebiet nach § 26 Absatz 1 Nummer 3,

4.
im Studiengebiet nach § 26 Absatz 1 Nummer 4,

5.
im Studiengebiet nach § 26 Absatz 1 Nummer 5 und

6.
in den Studiengebieten nach § 26 Absatz 1 Nummer 6 und 7 gemeinsam.

(2) Die Bearbeitungszeit beträgt für jede Klausur 240 Minuten.




§ 30 Englischtest während des Hauptstudiums, Zertifikat



(1) Während des Hauptstudiums haben die Studierenden einen Englischtest nach dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen abzulegen.

(2) Der Englischtest kann mit Unterstützung durch Informationstechnik durchgeführt werden.

(3) 1Über den Englischtest erhalten die Studierenden ein Zertifikat, aus dem ihr Leistungsstand hervorgeht. 2Der Einstellungsbehörde ist eine Ausfertigung zur Aufnahme in die Personalakte zu übersenden.




§ 31 Diplomarbeit



(1) Durch die Diplomarbeit sollen die Studierenden nachweisen, dass sie fähig sind, innerhalb einer vorgegebenen Frist eine für die Studienziele relevante Problemstellung mit wissenschaftlichen Methoden selbständig zu bearbeiten.

(2) 1Das Thema der Diplomarbeit soll von den Studierenden aus den Studiengebieten des Hauptstudiums vorgeschlagen werden. 2Die Hochschule entscheidet, ob der Vorschlag angenommen wird. 3Wird er nicht angenommen, wird den Studierenden von der Hochschule ein Thema zugeteilt. 4Das Thema der Diplomarbeit kann nur im Ausnahmefall und nur mit Zustimmung des Prüfungsamtes zurückgegeben werden.

(3) 1Die Diplomarbeit wird während des Hauptstudiums erstellt. 2Die Bearbeitungszeit beträgt sechs Wochen. 3Die Hochschule teilt den Studierenden den Abgabetermin und die Namen der Erst- und Zweitprüfenden mit. 4Während der Bearbeitungszeit werden die Studierenden von ihren übrigen Tätigkeiten freigestellt.

(4) 1Bei der Abgabe müssen die Studierenden schriftlich versichern, dass sie die Diplomarbeit selbständig und ohne fremde Mitwirkung verfasst und nur die angegebenen Quellen und Hilfsmittel genutzt haben. 2Im Falle einer falschen Versicherung gilt § 8 Absatz 2 bis 4 entsprechend.

(5) 1Für eine Verhinderung bei der Anfertigung der Diplomarbeit gilt § 7 Absatz 2 entsprechend. 2Soweit die Verhinderung die Bearbeitungszeit der Diplomarbeit nicht um die Hälfte übersteigt, verlängert das Prüfungsamt die Bearbeitungszeit auf Antrag der oder des Studierenden entsprechend. 3Sind Studierende länger als die Hälfte der Bearbeitungszeit verhindert, gilt die Diplomarbeit als nicht begonnen.

(6) Wird die Diplomarbeit nicht innerhalb der vorgesehenen Frist abgegeben, gilt sie als mit null Rangpunkten bewertet.


§ 32 Schriftliche Bestätigungen für Leistungstests des Grund- und des Hauptstudiums



(1) 1Über das Ergebnis jedes Leistungstestes während des Grund- und des Hauptstudiums erstellt die Hochschule eine schriftliche Bestätigung. 2In dieser Bestätigung sind anzugeben:

1.
der Studienabschnitt,

2.
das Studiengebiet,

3.
die Form des Leistungstestes sowie

4.
die erzielten Rangpunkte und die Note.

3Die Ergebnisse der Leistungstests desselben Studienabschnitts können in einer schriftlichen Bestätigung zusammengefasst werden.

(2) Die Ausbildungsbehörde erhält eine Ausfertigung der Bestätigung.


§ 33 Rangpunktzahl des Hauptstudiums und Zeugnis über das Hauptstudium



(1) 1Nach Beendigung des Hauptstudiums ermittelt die Hochschule die Rangpunktzahl des Hauptstudiums. 2Bei der Ermittlung werden die zwölf Bewertungen der Leistungstests mit 75 Prozent und die Bewertung der Diplomarbeit mit 25 Prozent gewichtet. 3Alle Leistungstests werden gleichgewichtet.

(2) 1Zum Abschluss des Hauptstudiums stellt die Hochschule für jede Studierende und jeden Studierenden ein Zeugnis aus. 2In dem Zeugnis werden aufgeführt

1.
die Rangpunkte und Noten der Leistungstests des Hauptstudiums,

2.
das Thema sowie die Rangpunkte und die Note der Diplomarbeit und

3.
die Rangpunktzahl des Hauptstudiums.

3Soweit Studierende Lehrveranstaltungen belegt haben, in denen keine Leistungstests gefordert sind, wird den Studierenden im Zeugnis die Teilnahme bestätigt.


§ 34 Leistungstests während der berufspraktischen Studienzeit, schriftliche Bewertungen, Zeugnis über die berufspraktische Studienzeit



(1) 1Während der praxisbezogenen Lehrveranstaltungen werden vier Leistungstests durchgeführt. 2Die Form der Leistungstests wird im Ausbildungsrahmenplan festgelegt.

(2) 1Während der berufspraktischen Studienzeit bei den Ausbildungsbehörden erhalten die Studierenden für jeden Bereich, dem sie nach dem Ausbildungsplan für mindestens zehn Werktage zugewiesen wurden, eine schriftliche Bewertung ihrer Leistungen. 2Die Ausbildenden teilen der Ausbildungsleitung die Bewertung mit und besprechen sie mit den Studierenden. 3Die Studierenden erhalten eine Ausfertigung der Bewertung und können zu der Bewertung schriftlich oder elektronisch Stellung nehmen.

(3) 1Zum Abschluss der berufspraktischen Studienzeit erstellt die Ausbildungsbehörde ein Zeugnis über die berufspraktische Studienzeit. 2In dem Zeugnis werden aufgeführt

1.
die Rangpunkte der Leistungstests,

2.
die Rangpunkte der schriftlichen Bewertungen und

3.
die Durchschnittsrangpunktzahl der berufspraktischen Studienzeit.

3Die Durchschnittsrangpunktzahl der berufspraktischen Studienzeit ist das arithmetische Mittel der Einzelbewertungen der Leistungstests und der schriftlichen Bewertungen.




Abschnitt 4 Prüfungen

§ 35 Laufbahnprüfung



(1) Die Diplomprüfung ist die Laufbahnprüfung.

(2) Sie besteht aus

1.
der Zwischenprüfung,

2.
den Leistungstests des Hauptstudiums und der Diplomarbeit,

3.
den Leistungstests und den schriftlich bewerteten Leistungen während der berufspraktischen Studienzeit sowie

4.
der Abschlussprüfung.


§ 36 Prüfungsamt



(1) Das bei der Hochschule eingerichtete Prüfungsamt ist insbesondere zuständig für

1.
die Gestaltung, Organisation und Durchführung der Prüfungen,

2.
die Erstellung, Prüfung und Auswahl der Prüfungsaufgaben für die schriftlichen Prüfungen,

3.
die Entwicklung der Bewertungsmaßstäbe und dafür, dass in allen Prüfungen die gleichen Bewertungsmaßstäbe angelegt werden,

4.
die Einrichtung der Prüfungskommissionen sowie

5.
die Führung und Aufbewahrung der Prüfungsakten.

(2) Das Prüfungsamt ist Widerspruchsbehörde für alle Entscheidungen im Rahmen der Prüfungen.


§ 37 Prüfungsakte, Einsichtnahme



(1) 1Zu jeder und jedem Studierenden wird eine Prüfungsakte geführt. 2In die Prüfungsakte aufzunehmen sind:

1.
die Klausuren der Zwischenprüfung,

2.
eine Ausfertigung des Zwischenprüfungszeugnisses und eine Ausfertigung des Bescheides über das Bestehen oder Nichtbestehen der Zwischenprüfung,

3.
die Leistungstests des Hauptstudiums,

4.
die Diplomarbeit und ihre Bewertungen,

5.
eine Ausfertigung des Zeugnisses über das Hauptstudium,

6.
die Klausuren der schriftlichen Abschlussprüfung,

7.
die Zulassung oder Nichtzulassung zur mündlichen Abschlussprüfung,

8.
eine Ausfertigung des Abschlusszeugnisses,

9.
eine Ausfertigung der Diplomurkunde,

10.
eine Ausfertigung des Bescheides über das Bestehen oder Nichtbestehen der Laufbahnprüfung sowie

11.
die Ausbildungsakte.

(2) Die Prüfungsakte wird mindestens für fünf Jahre nach Ablauf des Jahres der Abschlussprüfung aufbewahrt und spätestens nach zehn Jahren vernichtet.

(3) 1Nach Bekanntgabe des Bescheides über das Bestehen oder Nichtbestehen der Laufbahnprüfung und des Abschlusszeugnisses ist der betroffenen Person auf Antrag Einsicht in die sie oder ihn betreffenden Teile der Prüfungsakte zu gewähren. 2Die Einsichtnahme ist in der Akte zu vermerken.




§ 38 Prüfungskommissionen



(1) 1Das Prüfungsamt richtet für die Bewertung der Zwischenprüfung, der schriftlichen Abschlussprüfung und der mündlichen Abschlussprüfung Prüfungskommissionen ein und bestellt hierfür Mitglieder und Ersatzmitglieder. 2Es können auch jeweils mehrere Prüfungskommissionen eingerichtet werden. 3Die Spitzenorganisationen der Gewerkschaften und der Berufsverbände des öffentlichen Dienstes können Mitglieder für die Prüfungskommissionen der Abschlussprüfung vorschlagen.

(2) 1Die Mitglieder und Ersatzmitglieder werden für die Dauer von höchstens drei Jahren bestellt. 2Wiederbestellung ist zulässig. 3Mitglieder der Prüfungskommission sind bei ihrer Prüfungstätigkeit unabhängig und nicht weisungsgebunden.

(3) Eine Prüfungskommission für die Bewertung der Klausuren der Zwischenprüfung besteht aus mindestens vier Lehrkräften oder sonstigen mit Lehraufgaben betrauten Mitgliedern der Hochschule, von denen eine oder einer den Vorsitz hat.

(4) 1Eine Prüfungskommission für die Bewertung der schriftlichen Abschlussprüfung besteht aus

1.
einer Beamtin oder einem Beamten des höheren Dienstes als Vorsitzender oder Vorsitzendem,

2.
fünf Beamtinnen oder Beamten des höheren Dienstes als Beisitzenden und

3.
sechs Beamtinnen oder Beamten des gehobenen Dienstes als Beisitzenden.

2Abweichend von Satz 1 Nummer 2 und 3 können vergleichbare Tarifbeschäftigte zu Beisitzenden bestellt werden. 3Vier Mitglieder sollen Lehrende oder sonstige mit Lehraufgaben betraute Mitglieder der Hochschule sein, mindestens acht Mitglieder sollen dem nichttechnischen Zolldienst angehören. 4Die Prüfungskommissionen sollen paritätisch mit weiblichen und männlichen Mitgliedern besetzt werden. 5Ist dies aus triftigen Gründen nicht möglich, sind die Gründe aktenkundig zu machen.

(5) 1Eine Prüfungskommission für die Bewertung der mündlichen Abschlussprüfung besteht aus

1.
einer Beamtin oder einem Beamten des höheren Dienstes als Vorsitzender oder Vorsitzendem,

2.
zwei Beamtinnen oder Beamten des höheren Dienstes als Beisitzenden und

3.
drei Beamtinnen oder Beamten des gehobenen Dienstes als Beisitzenden.

2Abweichend von Satz 1 Nummer 2 und 3 können vergleichbare Tarifbeschäftigte zu Beisitzenden bestellt werden. 3Zwei Mitglieder sollen Lehrende oder sonstige mit Lehraufgaben betraute Mitglieder der Hochschule sein, mindestens vier Mitglieder sollen dem nichttechnischen Zolldienst angehören. 4Die Prüfungskommissionen sollen paritätisch mit weiblichen und männlichen Mitgliedern besetzt werden. 5Ist dies aus triftigen Gründen nicht möglich, sind die Gründe aktenkundig zu machen. 6Werden weibliche Studierende geprüft, muss mindestens ein Mitglied der Prüfungskommission weiblich sein. 7Jedes Kommissionsmitglied prüft als Fachprüferin oder Fachprüfer ein Studiengebiet nach § 26 Absatz 1 Nummer 1 bis 6.

(5a) 1Das Prüfungsamt kann festlegen, dass bis zum 31. Dezember 2024 die Prüfungskommission für die Bewertung der mündlichen Abschlussprüfung - abweichend von Absatz 5 Satz 1 - nur aus folgenden Mitgliedern besteht:

1.
einer Beamtin oder einem Beamten des höheren Dienstes als Vorsitzender oder Vorsitzendem und

2.
mindestens zwei und höchstens vier Beamtinnen oder Beamten des höheren oder des gehobenen Dienstes als Beisitzenden.

2Soweit es erforderlich ist, prüfen die einzelnen Mitglieder als Fachprüferin oder Fachprüfer zwei der Studiengebiete nach § 26 Absatz 1 Nummer 1 bis 6.

(6) 1Eine Prüfungskommission ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel ihrer Mitglieder anwesend sind. 2Im Fall des Absatzes 5 Satz 6 ist die Prüfungskommission nur beschlussfähig, wenn mindestens ein weibliches Mitglied anwesend ist. 3Eine Prüfungskommission entscheidet mit Stimmenmehrheit. 4Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag. 5Stimmenthaltung ist nicht zulässig. 6Beratungen der Prüfungskommissionen sind nicht öffentlich.




§ 39 Prüfungsgrundsätze



(1) Das Prüfungsamt

1.
setzt Ort und Zeit der Prüfungen fest,

2.
gibt bei jeder Prüfungsaufgabe die Hilfsmittel an, die benutzt werden dürfen,

3.
stellt sicher, dass Klausuren anstelle des Namens mit einer Kennziffer versehen werden, und

4.
teilt den Studierenden alle Festlegungen rechtzeitig vor Prüfungsbeginn mit.

(2) 1An einem Tag darf von der oder dem Studierenden bei der Zwischenprüfung und der Abschlussprüfung nur eine Klausur gefordert werden. 2Nach zwei aufeinanderfolgenden Prüfungstagen soll ein freier Tag vorgesehen werden.

(3) 1Jede Klausur wird von zwei Mitgliedern der Prüfungskommission unabhängig voneinander bewertet. 2Das Prüfungsamt bestimmt die Erstprüfende oder den Erstprüfenden sowie die Zweitprüfende oder den Zweitprüfenden. 3Die oder der Zweitprüfende kann Kenntnis von den Korrekturanmerkungen und der Bewertung der oder des Erstprüfenden haben. 4Weichen die Bewertungen voneinander ab, entscheidet die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission.


§ 40 Zwischenprüfung



(1) In der Zwischenprüfung sollen die Studierenden nachweisen, dass sie den Wissens- und Kenntnisstand erreicht haben, der ein erfolgreiches weiteres Studium erwarten lässt.

(2) 1Die Zwischenprüfung besteht aus vier Klausuren. 2Je eine Klausur wird geschrieben

1.
im Studiengebiet nach § 25 Absatz 1 Nummer 1,

2.
im Studiengebiet nach § 25 Absatz 1 Nummer 2,

3.
im Studiengebiet nach § 25 Absatz 1 Nummer 3 und

4.
im Studiengebiet nach § 25 Absatz 1 Nummer 4.

3Das Studiengebiet nach § 25 Absatz 1 Nummer 6 kann bei der Aufgabenstellung berücksichtigt werden.

(3) Die Klausuren können mit Unterstützung durch Informationstechnik durchgeführt werden.

(4) Die Bearbeitungszeit beträgt für jede Klausur 180 Minuten.

(5) 1Die Zwischenprüfung ist bestanden, wenn

1.
mindestens drei Klausuren jeweils mit mindestens fünf Rangpunkten bewertet worden sind und

2.
insgesamt eine Durchschnittsrangpunktzahl von mindestens 5 erreicht worden ist.

2Die Durchschnittsrangpunktzahl ist das arithmetische Mittel aus den Rangpunkten, die in den vier Klausuren erzielt worden sind.

(6) 1Die Studierende oder der Studierende darf nach Abschluss der Zwischenprüfung Einsicht in den sie oder ihn betreffenden Teil der Prüfungsakte nehmen. 2Für die Einsichtnahme ist § 37 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.




§ 41 Bescheid, Zwischenprüfungszeugnis



(1) Die Studierenden erhalten vom Prüfungsamt über das Ergebnis der Zwischenprüfung einen Bescheid über das Bestehen oder Nichtbestehen der Zwischenprüfung und ein Zwischenprüfungszeugnis.

(2) Das Zwischenprüfungszeugnis enthält

1.
zu jeder Klausur das Studiengebiet, die erzielten Rangpunkte und die Note sowie

2.
die Durchschnittsrangpunktzahl der Zwischenprüfung.

(3) 1Der Bescheid über die Zwischenprüfung ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. 2Eine Ausfertigung des Bescheides wird der Einstellungsbehörde für die Personalakte übermittelt.


§ 42 Abschlussprüfung



(1) In der Abschlussprüfung sollen die Studierenden nachweisen, dass sie gründliche Fachkenntnisse erworben haben und fähig sind, methodisch und selbständig auf wissenschaftlicher Grundlage zu arbeiten.

(2) Die Abschlussprüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil.

(3) 1Die schriftliche Abschlussprüfung soll spätestens zwei Wochen vor Beginn der mündlichen Abschlussprüfung abgeschlossen sein. 2Die mündliche Abschlussprüfung ist bis zum Ende des Vorbereitungsdienstes abzuschließen.




§ 43 Schriftliche Abschlussprüfung



(1) Zur schriftlichen Abschlussprüfung ist zugelassen, wer das Hauptstudium sowie die berufspraktischen Studienzeiten absolviert hat.

(2) 1Die schriftliche Abschlussprüfung besteht aus sechs Klausuren. 2Je eine Klausur wird geschrieben

1.
im Studiengebiet nach § 26 Absatz 1 Nummer 1,

2.
im Studiengebiet nach § 26 Absatz 1 Nummer 2,

3.
im Studiengebiet nach § 26 Absatz 1 Nummer 3,

4.
im Studiengebiet nach § 26 Absatz 1 Nummer 4,

5.
im Studiengebiet nach § 26 Absatz 1 Nummer 5 und

6.
in den Studiengebieten nach § 26 Absatz 1 Nummer 6 und 7 gemeinsam.

(3) Die Klausuren können mit Unterstützung durch Informationstechnik durchgeführt werden.

(4) Die Bearbeitungszeit beträgt für jede Klausur 240 Minuten.

(5) Die schriftliche Abschlussprüfung ist bestanden, wenn mindestens vier Klausuren mit mindestens fünf Rangpunkten bewertet worden sind.




§ 44 Zulassung zur mündlichen Abschlussprüfung



(1) Zur mündlichen Abschlussprüfung wird zugelassen, wer die schriftliche Abschlussprüfung bestanden hat.

(2) 1Die Zulassung oder Nichtzulassung wird den Studierenden rechtzeitig vor der mündlichen Abschlussprüfung bekannt gegeben. 2Gleichzeitig werden den Studierenden die in den Klausuren der schriftlichen Abschlussprüfung erzielten Rangpunkte mitgeteilt. 3Die Entscheidung bedarf der Schriftform.

(3) Die Nichtzulassung ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

(4) Eine Ausfertigung der jeweiligen Entscheidung wird der Einstellungsbehörde für die Personalakte übermittelt.


§ 45 Mündliche Abschlussprüfung



(1) 1Die Prüfungsfragen für die mündliche Abschlussprüfung sind den Studiengebieten nach § 26 Absatz 1 Nummer 1 bis 6 zu entnehmen. 2Die Fachprüferinnen oder Fachprüfer der genannten Studiengebiete wählen die Fragen aus.

(2) 1Die mündliche Abschlussprüfung wird als Gruppenprüfung durchgeführt. 2Eine Gruppe soll aus höchstens sechs Studierenden bestehen. 3Die Dauer der Prüfung darf je Studierende oder Studierenden 40 Minuten nicht unterschreiten und soll 50 Minuten nicht überschreiten. 4Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission leitet die Prüfung und stellt den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung sicher. 5Die mündliche Prüfung wird durch mindestens eine Pause von angemessener Dauer unterbrochen.

(2a) Das Prüfungsamt kann festlegen, dass bis zum 31. Dezember 2024

1.
für die Durchführung der mündlichen Abschlussprüfung Videokonferenztechnik genutzt wird, wenn dafür geeignete technische Einrichtungen zur Verfügung stehen,

2.
die mündliche Abschlussprüfung als Einzelprüfung durchgeführt wird,

3.
auch für die Einzelprüfung Videokonferenztechnik genutzt wird, wenn dafür geeignete Einrichtungen zur Verfügung stehen, und

4.
die Dauer der mündlichen Abschlussprüfung 30 Minuten je Studierende oder Studierenden nicht unterschreiten darf.

(2b) Die Hochschule kann festlegen, dass bis zum 31. Dezember 2024 auf eine Durchführung der mündlichen Abschlussprüfung verzichtet wird, wenn

1.
die technischen Einrichtungen für eine Nutzung von Videokonferenztechnik nicht zur Verfügung stehen und

2.
die Hochschule nicht gewährleisten kann, dass die Durchführung ohne Verstöße gegen ordnungsrechtliche Vorgaben zur Bewältigung der COVID-19-Pandemie erfolgt, selbst wenn

a)
die mündliche Abschlussprüfung als Einzelprüfung durchgeführt würde,

b)
die Zahl der Mitglieder der Prüfungskommission reduziert würde und

c)
die Dauer der mündlichen Abschlussprüfung verkürzt würde.

(3) 1Die mündliche Abschlussprüfung ist hochschulöffentlich, wenn die Studierenden dem nicht widersprechen. 2Mitglieder des Prüfungsamtes dürfen unabhängig vom Einverständnis der Studierenden anwesend sein. 3Das Prüfungsamt kann unabhängig vom Einverständnis der Studierenden folgenden Personen die Anwesenheit gestatten:

1.
Vertreterinnen und Vertretern des Bundesministeriums der Finanzen,

2.
der Präsidentin oder dem Präsidenten der Hochschule,

3.
Fachbereichsleiterinnen oder Fachbereichsleitern der Hochschule und

4.
in Ausnahmefällen anderen mit der Ausbildung befassten Personen.

4Die Teilnahmerechte der Gleichstellungsbeauftragten sowie der Personalvertretungen und der Schwerbehindertenvertretungen bleiben unberührt. 5Zuhörerinnen und Zuhörer dürfen während der Prüfung keinerlei Aufzeichnungen machen.

(4) 1Die Fachprüferin oder der Fachprüfer schlägt für das ihm zugewiesene Studiengebiet die Bewertung vor. 2Über diesen Vorschlag stimmt die Prüfungskommission ab. 3Das Ergebnis der mündlichen Abschlussprüfung ist die Durchschnittsrangpunktzahl, die sich aus den Einzelbewertungen für die Studiengebiete ergibt.

(5) Die mündliche Abschlussprüfung ist bestanden, wenn eine Durchschnittsrangpunktzahl von mindestens 5 erreicht worden ist.

(6) Im Anschluss an die mündliche Abschlussprüfung teilt die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission den Studierenden die Ergebnisse der mündlichen Abschlussprüfung mit und erläutert die Bewertungen auf Verlangen kurz mündlich.

(7) 1Über den Ablauf der mündlichen Abschlussprüfung wird eine Niederschrift angefertigt. 2Diese ist von allen Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterschreiben.




§ 46 Bestehen der Laufbahnprüfung, Abschlussnote



(1) 1Im Anschluss an die mündliche Abschlussprüfung errechnet die Prüfungskommission die Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung und setzt die Abschlussnote fest. 2Bei der Berechnung der Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung werden die einzelnen Ergebnisse wie folgt gewichtet:

1.
die Durchschnittsrangpunktzahl der Zwischenprüfung mit 4 Prozent,

2.
die Durchschnittsrangpunktzahl des Hauptstudiums mit 32 Prozent,

3.
die Durchschnittsrangpunktzahl der berufspraktischen Studienzeit mit 7 Prozent,

4.
die Rangpunkte der sechs Klausuren der schriftlichen Abschlussprüfung mit jeweils 7 Prozent und

5.
die Durchschnittsrangpunktzahl der mündlichen Abschlussprüfung mit 15 Prozent.

(1a) Ist festgelegt worden, dass auf die mündliche Abschlussprüfung verzichtet wird, so ist die Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung der Quotient aus

1.
der Summe aus

a)
der 4-fachen Durchschnittsrangpunktzahl der Zwischenprüfung,

b)
der 32-fachen Durchschnittsrangpunktzahl des Hauptstudiums,

c)
der 7-fachen Durchschnittsrangpunktzahl der berufspraktischen Studienzeit und

d)
dem 7-fachen der Rangpunkte für jede der sechs Klausuren der schriftlichen Abschlussprüfung sowie

2.
der Zahl 85.

(2) Die Laufbahnprüfung ist bestanden, wenn die mündliche Abschlussprüfung bestanden ist und in der Laufbahnprüfung eine Rangpunktzahl von mindestens 5 erreicht worden ist.

(2a) 1Ist festgelegt worden, dass auf die mündliche Abschlussprüfung verzichtet wird, so ist die mündliche Abschlussprüfung dennoch durchzuführen bei Studierenden, die

1.
die schriftliche Abschlussprüfung bestanden haben und

2.
eine Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung von weniger als 5,00 erreicht haben.

2In diesem Fall wird der Vorbereitungsdienst bis zu dem Tag verlängert, an dem die mündliche Abschlussprüfung durchgeführt wird. 3Ist die mündliche Abschlussprüfung durchgeführt worden, so wird die Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung nach Absatz 1 Satz 2 ermittelt.

(3) Ist die Laufbahnprüfung bestanden, wird die Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung für die Festsetzung der Abschlussnote kaufmännisch auf eine ganze Zahl gerundet.




§ 47 Abschlusszeugnis, Diplomurkunde



(1) Die Studierenden erhalten vom Prüfungsamt einen Bescheid über das Bestehen oder Nichtbestehen der Laufbahnprüfung und ein Abschlusszeugnis.

(2) Das Abschlusszeugnis enthält:

1.
die Feststellung, dass die oder der Studierende die Laufbahnprüfung bestanden oder nicht bestanden hat,

2.
die Durchschnittsrangpunktzahl der Zwischenprüfung,

3.
die Durchschnittsrangpunktzahl des Hauptstudiums und das Thema der Diplomarbeit,

4.
die Durchschnittsrangpunktzahl der berufspraktischen Studienzeit,

5.
die Rangpunkte der Klausuren der schriftlichen Abschlussprüfung,

6.
die Durchschnittsrangpunktzahl der mündlichen Abschlussprüfung sowie

7.
die Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung und die Abschlussnote.

(2a) 1Ist festgelegt worden, dass auf die mündliche Abschlussprüfung verzichtet wird, und ist auch nach § 46 Absatz 2a keine mündliche Abschlussprüfung durchgeführt worden, so bleibt im Abschlusszeugnis das Feld zur Angabe der Durchschnittsrangpunktzahl der mündlichen Abschlussprüfung frei. 2In diesem Fall ist im Abschlusszeugnis zu vermerken, dass die Laufbahnprüfung ohne mündliche Abschlussprüfung abgelegt worden ist, und die Rechtsgrundlage für diese Tatsache anzugeben.

(3) Der Bescheid über die Laufbahnprüfung ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

(4) Eine Ausfertigung des Bescheides und des Abschlusszeugnisses ist der Einstellungsbehörde für die Personalakte zu übersenden.

(5) Ist die Laufbahnprüfung bestanden, erhalten die Absolventinnen und Absolventen eine Diplomurkunde über die Verleihung des Diplomgrades „Diplom-Finanzwirtin (FH)" oder „Diplom-Finanzwirt (FH)".

(6) 1Offensichtliche Unrichtigkeiten bei der Ermittlung oder Mitteilung des Prüfungsergebnisses werden durch das Prüfungsamt berichtigt. 2Offensichtlich unrichtige Abschlusszeugnisse hat die Absolventin oder der Absolvent zurückzugeben.




§ 48 Wiederholung von Prüfungen



(1) 1Studierende, die die Zwischenprüfung oder die schriftliche oder mündliche Abschlussprüfung nicht bestanden haben oder deren Prüfung als nicht bestanden gilt, können die Prüfung einmal wiederholen. 2Ist die Wiederholung der Prüfung erfolglos, ist das Studium beendet. 3Das Bundesministerium der Finanzen oder die von ihm bestimmte Behörde kann in begründeten Fällen eine zweite Wiederholung zulassen. 4Die Zwischenprüfung oder die schriftliche oder die mündliche Abschlussprüfung ist jeweils vollständig zu wiederholen.

(2) 1Das Prüfungsamt bestimmt auf Vorschlag der Prüfungskommission, innerhalb welcher Frist die Prüfung wiederholt werden muss. 2Die Wiederholungsphase soll mindestens drei Monate betragen und ein Jahr nicht überschreiten.

(3) 1Die Wiederholung der Zwischenprüfung soll unverzüglich, frühestens jedoch einen Monat nach Bekanntgabe des Zwischenprüfungsergebnisses, erfolgen. 2Der weitere Studienverlauf wird wegen der Wiederholung der Zwischenprüfung nicht ausgesetzt. 3Bei Studierenden, die die schriftliche oder mündliche Abschlussprüfung wiederholen, wird der Vorbereitungsdienst bis zum Ablauf der vom Prüfungsamt angesetzten Wiederholungsfrist verlängert, sofern die zulässige Höchstdauer des Vorbereitungsdienstes nach § 15 der Bundeslaufbahnverordnung nicht überschritten wird.

(4) Die Rangpunkte, die bei der Wiederholung erreicht werden, ersetzen die zuvor erreichten.

(5) Bestandene Prüfungen können nicht wiederholt werden.




§ 49 Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen



(1) Studierende können bei der Hochschule beantragen, dass folgende Leistungen anerkannt werden:

1.
Studien- und Prüfungsleistungen aus anderen Studiengängen sowie

2.
Prüfungsleistungen, die vor einer öffentlichen Bildungseinrichtung, vor einer staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuss erfolgreich abgelegt worden sind.

(2) Für die Anerkennung haben die Studierenden der Hochschule die für die Anerkennung erforderlichen Unterlagen vorzulegen.

(3) 1Die Hochschule erkennt die Leistungen an, die gleichwertig sind mit den Leistungen, die nach dieser Verordnung für das Diplomstudium zu erbringen sind. 2Wesentliche Unterschiede führen zur Nichtanerkennung.


Abschnitt 5 Schlussvorschriften

§ 50 Übergangsvorschriften



(1) Für Studierende, die bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung mit dem Vorbereitungsdienst begonnen haben, ist die Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen nichttechnischen Zolldienst des Bundes vom 20. Juli 2001 (BGBl. I S. 1693), die zuletzt durch Artikel 3 Absatz 12 der Verordnung vom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 320) geändert worden ist, weiter anzuwenden mit der Maßgabe, dass

1.
an die Stelle des § 3 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 und 3 der im einleitenden Satzteil genannten Verordnung § 4 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 dieser Verordnung tritt,

2.
die in § 3 Absatz 1 Satz 2, § 32 Absatz 1 Satz 3, § 34 Absatz 1, § 35 Absatz 1 Satz 1 und § 39 Absatz 3 Satz 1 der im einleitenden Satzteil genannten Verordnung vorgesehenen Beteiligungen des Bundesministeriums der Finanzen nicht erforderlich sind,

3.
§ 38 Absatz 5a, § 43 Absatz 3, § 45 Absatz 2a und 2b, § 46 Absatz 2a sowie § 47 Absatz 2a dieser Verordnung entsprechend gelten und

4.
im Fall der Festlegung, dass auf die mündliche Abschlussprüfung verzichtet wird, - abweichend von § 41 Absatz 1 Satz 2 der im einleitenden Satzteil genannten Verordnung - die Durchschnittspunktzahl der Laufbahnprüfung der Quotient ist aus

a)
der Summe aus

aa)
der 2-fachen Durchschnittspunktzahl der Zwischenprüfung,

bb)
der 12-fachen Durchschnittspunktzahl des Hauptstudiums,

cc)
der 9-fachen Durchschnittspunktzahl der berufspraktischen Studienzeiten und

dd)
dem 9-fachen der Rangpunkte für jede der sechs schriftlichen Prüfungsarbeiten sowie

b)
der Zahl 77.

(2) Auf Beamtinnen und Beamte, die bis zum 31. Dezember 2015 nach § 54 Absatz 2 Satz 1 der Bundeslaufbahnverordnung in der bis zum 26. Januar 2017 geltenden Fassung erfolgreich an einer Vorauswahl für die Teilnahme an einem Auswahlverfahren für den Aufstieg teilgenommen haben oder zum Praxisaufstieg zugelassen worden sind, sind die §§ 27 bis 29 der Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen nichttechnischen Zolldienst des Bundes vom 20. Juli 2001 (BGBl. I S. 1693), die zuletzt durch Artikel 3 Absatz 12 der Verordnung vom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 320) geändert worden ist, weiter anzuwenden.




§ 51 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


§ 51 ändert mWv. 1. Oktober 2016 LAP-gntZollV

1Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2016 in Kraft. 2Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen nichttechnischen Zolldienst des Bundes vom 20. Juli 2001 (BGBl. I S. 1693), die zuletzt durch Artikel 3 Absatz 12 der Verordnung vom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 320) geändert worden ist, außer Kraft.


Schlussformel



Der Bundesminister der Finanzen

Schäuble