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Abschnitt 3 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Zolldienst des Bundes (GntZollDVDV)

V. v. 02.06.2016 BGBl. I S. 1322 (Nr. 27); zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 19.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 282; aufgehoben durch Artikel 3 V. v. 19.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 282
Geltung ab 01.10.2016; FNA: 2030-8-5-7 Beamte
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Abschnitt 3 Studienordnung

§ 18 Aufbau des Studiums



(1) Das Studium gliedert sich in folgende Abschnitte:

1.
eine fachtheoretische Studienzeit, bestehend aus einem mindestens sechsmonatigen Grundstudium und einem mindestens zwölfmonatigen Hauptstudium, und

2.
eine höchstens 18-monatige berufspraktische Studienzeit, bestehend aus Praktika und praxisbezogenen Lehrveranstaltungen.

(2) Das Hauptstudium und die berufspraktische Studienzeit können in mehrere Teilabschnitte gegliedert werden.

(3) 1Die fachtheoretische Studienzeit umfasst mindestens 1.920 Lehrveranstaltungsstunden. 2Die praxisbezogenen Lehrveranstaltungen während der berufspraktischen Studienzeit betragen mindestens 300 Lehrveranstaltungsstunden.

(4) 1Die Teilnahme an den Lehrveranstaltungen ist verpflichtend. 2Die Studierenden sind zum Selbststudium verpflichtet.

(4a) Die Hochschule kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen festlegen, dass bis zum 31. Dezember 2024 für einzelne oder alle Lehrveranstaltungen digitale Lehrformate genutzt werden können.

(5) 1Für die fachtheoretische Studienzeit werden die Studierenden von den Ausbildungsbehörden der Hochschule zugewiesen. 2Die Praktika werden bei der Ausbildungsbehörde durchgeführt. 3Für die praxisbezogenen Lehrveranstaltungen während der berufspraktischen Studienzeit werden die Studierenden an die Generalzolldirektion abgeordnet.




§ 19 Studienplan oder Modulhandbuch, Ausbildungsrahmenplan



(1) Für die fachtheoretische Studienzeit erstellt die Hochschule einen Studienplan oder ein Modulhandbuch, in dem der Studienverlauf im Einzelnen einschließlich der Dauer und Aufteilung der einzelnen Abschnitte und der entsprechenden Zeitrichtwerte geregelt ist.

(2) Für die berufspraktische Studienzeit erstellt die Hochschule einen Ausbildungsrahmenplan, in dem der Studienverlauf im Einzelnen einschließlich der Dauer und Aufteilung der einzelnen Abschnitte und der entsprechenden Zeitrichtwerte geregelt ist.




§ 20 Ausbildungsleitung, Ausbildende



(1) Die Ausbildungsbehörde bestellt jeweils mindestens eine geeignete Beamtin oder einen geeigneten Beamten des gehobenen Dienstes als Ausbildungsleitung und als Vertretung der Ausbildungsleitung.

(2) 1Die Ausbildungsleitung ist für die ordnungsgemäße Durchführung der berufspraktischen Studienzeit verantwortlich. 2Sie erstellt die Ausbildungspläne, bestellt Ausbildende und berät die Studierenden und die Ausbildenden.

(3) 1Die Ausbildenden informieren die Ausbildungsleitung in regelmäßigen Abständen über den Stand der Ausbildung. 2Den Ausbildenden dürfen nicht mehr Studierende zugewiesen werden, als sie mit Sorgfalt ausbilden können. 3Sie sind angemessen von anderen Dienstgeschäften zu entlasten.




§ 21 Ausbildungsakte



(1) Die Ausbildungsbehörde führt für jede Studierende und jeden Studierenden eine Ausbildungsakte.

(2) In die Ausbildungsakte sind insbesondere aufzunehmen:

1.
eine Ausfertigung des Ausbildungsplans,

2.
Ausfertigungen der Entscheidungen der Verwaltung, die die Ausbildung betreffen, sowie Ausfertigungen von Entscheidungen über die Gewährung von Nachteilsausgleichen,

3.
Ausfertigungen der Bestätigungen über die Leistungstests während des Grund- und Hauptstudiums,

4.
die Leistungstests während der berufspraktischen Studienzeit,

5.
Ausfertigungen der schriftlichen Bewertungen der Leistungen während der berufspraktischen Studienzeit,

6.
eine Ausfertigung des Zeugnisses über die berufspraktische Studienzeit und

7.
eine Ausfertigung des Zertifikats über den Englischtest im Hauptstudium.




§ 22 Leistungstests



(1) Während des Studiums werden Leistungstests durchgeführt.

(2) Ein Leistungstest kann durchgeführt werden insbesondere in Form

1.
einer Klausur,

2.
einer schriftlichen Ausarbeitung oder

3.
eines Referats oder einer anderen mündlichen Leistung.

(3) Klausuren und schriftliche Ausarbeitungen können mit Unterstützung durch Informationstechnik durchgeführt werden.

(4) 1Jeder Leistungstest muss mindestens eine Woche im Voraus angekündigt werden. 2Pro Tag darf von der oder dem Studierenden nur ein Leistungstest gefordert werden.

(5) Wer an einem Leistungstest nicht teilnehmen kann, erhält Gelegenheit, den Leistungstest zu einem späteren Zeitpunkt des Studiums zu erbringen.

(6) 1Alle Leistungstests sollen bis spätestens einen Monat vor Beginn der schriftlichen Abschlussprüfung erbracht worden sein. 2Ist ein Leistungstest nicht bis spätestens einen Tag vor der schriftlichen Abschlussprüfung erbracht worden, gilt er als mit null Rangpunkten bewertet.




§ 23 Klausuren



(1) Bei jeder Klausur werden die Hilfsmittel, die benutzt werden dürfen, angegeben.

(2) 1Klausuren werden unter Aufsicht geschrieben. 2Die oder der Aufsichtführende fertigt eine Niederschrift an und vermerkt darin den Beginn der Klausur und den Abgabezeitpunkt, Unterbrechungszeiten, etwaige Vorkommnisse und in Anspruch genommene Nachteilsausgleiche. 3Die oder der Aufsichtführende hat die Niederschrift zu unterzeichnen.

(3) 1Die Klausuren sind anstelle des Namens mit einer Kennziffer zu versehen. 2Die Übersicht mit der Zuordnung der Kennziffern und Namen ist geheim zu halten. 3Die Übersicht darf den Prüfenden erst nach der endgültigen Bewertung der Klausur bekannt gegeben werden.


§ 24 Prüfende



(1) Die Leistungstests des Grund- und des Hauptstudiums müssen von Lehrkräften oder sonstigen mit Lehraufgaben betrauten Mitgliedern der Hochschule bewertet werden.

(2) 1Die Bewertung der Diplomarbeit erfolgt durch zwei Prüfende. 2Mindestens eine Prüfende oder ein Prüfender ist Lehrkraft oder mit Lehraufgaben betrautes Mitglied der Hochschule. 3Eine Prüfende oder ein Prüfender kann mindestens dem gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst in der Zollverwaltung angehören.

(3) Die Leistungstests während der berufspraktischen Studienzeit müssen auf Anforderung der Hochschule von Lehrkräften oder von sonstigen mit Lehraufgaben betrauten Mitgliedern der Generalzolldirektion bewertet werden.

(4) Die Prüfenden sind in ihren Bewertungen unabhängig und nicht weisungsgebunden.


§ 25 Inhalt des Grundstudiums



(1) Die Studiengebiete des Grundstudiums sind:

1.
staatsrechtliche und staatspolitische Grundlagen des Verwaltungshandelns,

2.
verwaltungsrechtliche und zivilrechtliche Grundlagen des Verwaltungshandelns,

3.
volks- und finanzwirtschaftliche Grundlagen des Verwaltungshandelns,

4.
betriebswirtschaftliche Grundlagen des Verwaltungshandelns, Organisation und Informationstechnik,

5.
sozialwissenschaftliche Grundlagen des Verwaltungshandelns und

6.
laufbahntypische Bereiche der Aufgabenerfüllung.

(2) 1Das Grundstudium umfasst mindestens 700 Lehrveranstaltungsstunden. 2Auf die Studiengebiete nach Absatz 1 Nummer 1 bis 5 entfallen dabei mindestens 432 Lehrveranstaltungsstunden.

(3) 1Das Grundstudium schließt mit der Zwischenprüfung ab. 2Das Bestehen der Zwischenprüfung ist Zulassungsvoraussetzung für das Hauptstudium.


§ 26 Inhalt des Hauptstudiums



(1) Die Studiengebiete des Hauptstudiums sind:

1.
allgemeines Steuerrecht,

2.
allgemeines Zollrecht,

3.
besonderes Zollrecht,

4.
Recht der sozialen Sicherung,

5.
Verbrauchsteuerrecht und Verkehrsteuerrecht,

6.
Betriebswirtschaftslehre und

7.
Managementlehre.

(2) Einzelne Inhalte der Studiengebiete können in englischer Sprache vermittelt werden.

(3) Das Hauptstudium umfasst mindestens 1.220 Lehrveranstaltungsstunden.


§ 27 Inhalt der berufspraktischen Studienzeit



(1) 1Während der berufspraktischen Studienzeit sollen die Studierenden berufliche Kenntnisse und Erfahrungen als Grundlage für die fachtheoretische Studienzeit erwerben, die erworbenen wissenschaftlichen Kenntnisse vertiefen und lernen, diese Kenntnisse in der Praxis anzuwenden. 2Zu einzelnen Studiengebieten des Hauptstudiums werden praxisbezogene Lehrveranstaltungen und Englischunterricht mit fachbezogenen Inhalten durchgeführt.

(2) 1Ziel der berufspraktischen Studienzeit ist es, die Studierenden mit den Aufgaben der Zollverwaltung und mit adressatenorientiertem Verhalten vertraut zu machen. 2Anhand praktischer Fälle werden die Studierenden besonders in der Anwendung von Rechts- und Verwaltungsvorschriften, in den Arbeitstechniken und den in der Zollverwaltung eingesetzten Verfahren der Informationsverarbeitung ausgebildet.

(3) Je nach ihrem Ausbildungsstand und den organisatorischen Möglichkeiten sollen die Studierenden

1.
einzelne Geschäftsvorgänge, die typisch für Aufgaben ihrer Laufbahn sind, selbständig bearbeiten,

2.
an dienstlichen Veranstaltungen teilnehmen und

3.
Gelegenheit erhalten, sich im Vortrag und in der Verhandlungsführung zu üben.

(4) Tätigkeiten, die nicht dem Zweck des Vorbereitungsdienstes entsprechen, dürfen den Studierenden nicht übertragen werden.

(5) 1Die Studierenden erhalten, sofern erforderlich, Englischunterricht zur Erreichung eines Sprachniveaus in Englisch, das die selbständige Sprachverwendung zum Ziel hat. 2Dieses Sprachniveau wird ausgerichtet am Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen.




§ 28 Leistungstests während des Grundstudiums



(1) 1Im Grundstudium schreibt jede und jeder Studierende vier Klausuren. 2Je eine Klausur wird geschrieben

1.
im Studiengebiet nach § 25 Absatz 1 Nummer 1,

2.
im Studiengebiet nach § 25 Absatz 1 Nummer 2,

3.
im Studiengebiet nach § 25 Absatz 1 Nummer 3 und

4.
im Studiengebiet nach § 25 Absatz 1 Nummer 4.

3Das Studiengebiet nach § 25 Absatz 1 Nummer 6 kann bei der Aufgabenstellung berücksichtigt werden.

(2) Die Bearbeitungszeit beträgt für jede Klausur 180 Minuten.




§ 29 Leistungstests während des Hauptstudiums



(1) 1Im Hauptstudium schreibt jede und jeder Studierende zwölf Klausuren. 2Je zwei Klausuren werden geschrieben

1.
im Studiengebiet nach § 26 Absatz 1 Nummer 1,

2.
im Studiengebiet nach § 26 Absatz 1 Nummer 2,

3.
im Studiengebiet nach § 26 Absatz 1 Nummer 3,

4.
im Studiengebiet nach § 26 Absatz 1 Nummer 4,

5.
im Studiengebiet nach § 26 Absatz 1 Nummer 5 und

6.
in den Studiengebieten nach § 26 Absatz 1 Nummer 6 und 7 gemeinsam.

(2) Die Bearbeitungszeit beträgt für jede Klausur 240 Minuten.




§ 30 Englischtest während des Hauptstudiums, Zertifikat



(1) Während des Hauptstudiums haben die Studierenden einen Englischtest nach dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen abzulegen.

(2) Der Englischtest kann mit Unterstützung durch Informationstechnik durchgeführt werden.

(3) 1Über den Englischtest erhalten die Studierenden ein Zertifikat, aus dem ihr Leistungsstand hervorgeht. 2Der Einstellungsbehörde ist eine Ausfertigung zur Aufnahme in die Personalakte zu übersenden.




§ 31 Diplomarbeit



(1) Durch die Diplomarbeit sollen die Studierenden nachweisen, dass sie fähig sind, innerhalb einer vorgegebenen Frist eine für die Studienziele relevante Problemstellung mit wissenschaftlichen Methoden selbständig zu bearbeiten.

(2) 1Das Thema der Diplomarbeit soll von den Studierenden aus den Studiengebieten des Hauptstudiums vorgeschlagen werden. 2Die Hochschule entscheidet, ob der Vorschlag angenommen wird. 3Wird er nicht angenommen, wird den Studierenden von der Hochschule ein Thema zugeteilt. 4Das Thema der Diplomarbeit kann nur im Ausnahmefall und nur mit Zustimmung des Prüfungsamtes zurückgegeben werden.

(3) 1Die Diplomarbeit wird während des Hauptstudiums erstellt. 2Die Bearbeitungszeit beträgt sechs Wochen. 3Die Hochschule teilt den Studierenden den Abgabetermin und die Namen der Erst- und Zweitprüfenden mit. 4Während der Bearbeitungszeit werden die Studierenden von ihren übrigen Tätigkeiten freigestellt.

(4) 1Bei der Abgabe müssen die Studierenden schriftlich versichern, dass sie die Diplomarbeit selbständig und ohne fremde Mitwirkung verfasst und nur die angegebenen Quellen und Hilfsmittel genutzt haben. 2Im Falle einer falschen Versicherung gilt § 8 Absatz 2 bis 4 entsprechend.

(5) 1Für eine Verhinderung bei der Anfertigung der Diplomarbeit gilt § 7 Absatz 2 entsprechend. 2Soweit die Verhinderung die Bearbeitungszeit der Diplomarbeit nicht um die Hälfte übersteigt, verlängert das Prüfungsamt die Bearbeitungszeit auf Antrag der oder des Studierenden entsprechend. 3Sind Studierende länger als die Hälfte der Bearbeitungszeit verhindert, gilt die Diplomarbeit als nicht begonnen.

(6) Wird die Diplomarbeit nicht innerhalb der vorgesehenen Frist abgegeben, gilt sie als mit null Rangpunkten bewertet.


§ 32 Schriftliche Bestätigungen für Leistungstests des Grund- und des Hauptstudiums



(1) 1Über das Ergebnis jedes Leistungstestes während des Grund- und des Hauptstudiums erstellt die Hochschule eine schriftliche Bestätigung. 2In dieser Bestätigung sind anzugeben:

1.
der Studienabschnitt,

2.
das Studiengebiet,

3.
die Form des Leistungstestes sowie

4.
die erzielten Rangpunkte und die Note.

3Die Ergebnisse der Leistungstests desselben Studienabschnitts können in einer schriftlichen Bestätigung zusammengefasst werden.

(2) Die Ausbildungsbehörde erhält eine Ausfertigung der Bestätigung.


§ 33 Rangpunktzahl des Hauptstudiums und Zeugnis über das Hauptstudium



(1) 1Nach Beendigung des Hauptstudiums ermittelt die Hochschule die Rangpunktzahl des Hauptstudiums. 2Bei der Ermittlung werden die zwölf Bewertungen der Leistungstests mit 75 Prozent und die Bewertung der Diplomarbeit mit 25 Prozent gewichtet. 3Alle Leistungstests werden gleichgewichtet.

(2) 1Zum Abschluss des Hauptstudiums stellt die Hochschule für jede Studierende und jeden Studierenden ein Zeugnis aus. 2In dem Zeugnis werden aufgeführt

1.
die Rangpunkte und Noten der Leistungstests des Hauptstudiums,

2.
das Thema sowie die Rangpunkte und die Note der Diplomarbeit und

3.
die Rangpunktzahl des Hauptstudiums.

3Soweit Studierende Lehrveranstaltungen belegt haben, in denen keine Leistungstests gefordert sind, wird den Studierenden im Zeugnis die Teilnahme bestätigt.


§ 34 Leistungstests während der berufspraktischen Studienzeit, schriftliche Bewertungen, Zeugnis über die berufspraktische Studienzeit



(1) 1Während der praxisbezogenen Lehrveranstaltungen werden vier Leistungstests durchgeführt. 2Die Form der Leistungstests wird im Ausbildungsrahmenplan festgelegt.

(2) 1Während der berufspraktischen Studienzeit bei den Ausbildungsbehörden erhalten die Studierenden für jeden Bereich, dem sie nach dem Ausbildungsplan für mindestens zehn Werktage zugewiesen wurden, eine schriftliche Bewertung ihrer Leistungen. 2Die Ausbildenden teilen der Ausbildungsleitung die Bewertung mit und besprechen sie mit den Studierenden. 3Die Studierenden erhalten eine Ausfertigung der Bewertung und können zu der Bewertung schriftlich oder elektronisch Stellung nehmen.

(3) 1Zum Abschluss der berufspraktischen Studienzeit erstellt die Ausbildungsbehörde ein Zeugnis über die berufspraktische Studienzeit. 2In dem Zeugnis werden aufgeführt

1.
die Rangpunkte der Leistungstests,

2.
die Rangpunkte der schriftlichen Bewertungen und

3.
die Durchschnittsrangpunktzahl der berufspraktischen Studienzeit.

3Die Durchschnittsrangpunktzahl der berufspraktischen Studienzeit ist das arithmetische Mittel der Einzelbewertungen der Leistungstests und der schriftlichen Bewertungen.