Artikel 1 - Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über Vereinbarungen zu abschaltbaren Lasten (2. LastAbschVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 16.06.2016 BGBl. I S. 1359 (Nr. 28); Geltung ab 24.06.2016
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Artikel 1 Änderung der Verordnung zu abschaltbaren Lasten


Artikel 1 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 24. Juni 2016 LastAbschV § 19

§ 19 Satz 2 der Verordnung zu abschaltbaren Lasten vom 28. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2998), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 7 des Gesetzes vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2498) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

 
„Sie tritt am Tag des Inkrafttretens einer neuen Verordnung über Vereinbarungen zu abschaltbaren Lasten und spätestens am 1. Oktober 2016 außer Kraft."

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Zitierungen von Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über Vereinbarungen zu abschaltbaren Lasten

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 2. LastAbschVÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 2. LastAbschVÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Verordnung zu abschaltbaren Lasten (AbLaV)
V. v. 16.08.2016 BGBl. I S. 1984; zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1237
§ 18 AbLaV Kostenregelung (vom 01.01.2023)
... der Verordnung zu abschaltbaren Lasten vom 28. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2998), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 16. Juni 2016 (BGBl. I S. 1359 ) geändert worden ist, enthaltenen Planansätzen und den tatsächlichen Zahlungen und ...
§ 19 AbLaV Übergangsbestimmungen
... zu abschaltbaren Lasten vom 28. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2998), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 16. Juni 2016 (BGBl. I S. 1359) geändert worden ist, auch nach ihrem ...


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