Erste Verordnung zur Änderung der Mess- und Eichverordnung (1. MessEVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 22.06.2016 BGBl. I S. 1478 (Nr. 29); Geltung ab 30.06.2016
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Eingangsformel 1)
Artikel 1 Änderung der Mess- und Eichverordnung
Artikel 2 Inkrafttreten
Schlussformel

Eingangsformel 1)



Auf Grund des § 30 Nummer 1 des Mess- und Eichgesetzes vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2722, 2723) verordnet die Bundesregierung:


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1)
Diese Verordnung dient der Umsetzung der delegierten Richtlinie (EU) 2015/13 der Kommission vom 31. Oktober 2014 zur Änderung des Anhangs III der Richtlinie 2014/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf den Durchflussbereich für Wasserzähler (ABl. L 3 vom 7.1.2015, S. 42).

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Artikel 1 Änderung der Mess- und Eichverordnung


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 30. Juni 2016 MessEV § 8

In § 8 Absatz 1 Satz 1 der Mess- und Eichverordnung vom 11. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2010, 2011) werden nach der Angabe „(ABl. L 96 vom 29.3.2014, S. 149)" die Wörter „in der jeweils geltenden Fassung" und nach der Angabe „(ABl. L 96 vom 29.3.2014, S. 107)" die Wörter „in der jeweils geltenden Fassung" eingefügt.

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Artikel 2 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.


---
*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 29. Juni 2016.

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Schlussformel



Der Bundesrat hat zugestimmt.

Die Bundeskanzlerin

Dr. Angela Merkel

Der Bundesminister für Wirtschaft und Energie

Sigmar Gabriel



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