Eingangsformel - Zweite Verordnung zur Verlängerung der Frist nach § 28 Absatz 12 Satz 1 des Chemikaliengesetzes (2. ChemFristVV k.a.Abk.)

Eingangsformel



Auf Grund des § 28 Absatz 12 Satz 3 des Chemikaliengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3498, 3991) unter Berücksichtigung des Artikels 1 der Verordnung vom 20. Juni 2014 (BGBl. I S. 824) verordnet die Bundesregierung:



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