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§ 5 - Abschlussprüferaufsichtsstellen-Gebührenverordnung (APASGebV)

Artikel 1 V. v. 06.07.2016 BGBl. I S. 1615 (Nr. 34); zuletzt geändert durch Artikel 23 G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1534
Geltung ab 15.07.2016; FNA: 700-8-1 Wirtschaftsverwaltung
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§ 5 Laufende Verfahren



1Diese Verordnung ist auch auf Verfahren nach den Nummern 1 bis 9 der Anlage anzuwenden, die bereits vor dem 15. Juli 2016 begonnen haben, aber noch nicht beendet worden sind, soweit für diese Verfahren noch keine Gebühren oder Auslagen erhoben wurden. 2Die Gebühren nach Nummer 1 der Anlage für Inspektionen, die im Jahr 2016 angeordnet wurden, werden um 50 Prozent ermäßigt.