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Anlage - Abschlussprüferaufsichtsstellen-Gebührenverordnung (APASGebV)

Artikel 1 V. v. 06.07.2016 BGBl. I S. 1615 (Nr. 34); zuletzt geändert durch Artikel 23 G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1534
Geltung ab 15.07.2016; FNA: 700-8-1 Wirtschaftsverwaltung
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Anlage (zu § 2 Absatz 1) Gebührenverzeichnis



NummerGegenstandGebührenbetrag oder Satz
1. Durchführung von Inspektionen nach § 62b Absatz 1 und § 66a Absatz 6
Satz 1 Nummer 1 der Wirtschaftsprüferordnung in Verbindung mit Arti-
kel 26 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 16. April 2014 über spezifische Anforderungen an die
Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse und zur
Aufhebung des Beschlusses 2005/909/EG der Kommission (ABl. L 158
vom 27.5.2014, S. 77)
 
- je Inspektion, 16.000 Euro
- je 1.000 Euro Gesamthonorar, das die Praxis mit der gesetzlichen Ab-
schlussprüfung von Unternehmen von öffentlichem Interesse nach § 316a Satz 2 des Handelsgesetzbuchs im Vorjahr bis 250.000 Euro erzielt
hat,
38 Euro
- für jede weiteren 1.000 Euro Gesamthonorar, das die Praxis mit der gesetz-
lichen Abschlussprüfung von Unternehmen von öffentlichem Interesse nach
§ 316a Satz 2 des Handelsgesetzbuchs im Vorjahr bis 500.000
Euro erzielt hat, und
20 Euro
- für jede weiteren 1.000 Euro Gesamthonorar, das die Praxis mit der gesetz-
lichen Abschlussprüfung von Unternehmen von öffentlichem Interesse nach
§ 316a Satz 2 des Handelsgesetzbuchs im Vorjahr über 500.000
Euro erzielt hat.
11 Euro
2.Überprüfung der Einhaltung einer nach § 66a Absatz 6 Satz 2 der Wirt-
schaftsprüferordnung erteilten Auflage
 
2.1.In einfach gelagerten Fällen 760 Euro
2.2.In mittelschweren Fällen 1.416 Euro
2.3.In komplexen Fällen 5.873 Euro
3.Durchführung einer Sonderprüfung nach § 66a Absatz 6 Satz 2 der Wirt-
schaftsprüferordnung
 
3.1.In einfach gelagerten Fällen 1.246 Euro
3.2.In mittelschweren Fällen 2.334 Euro
3.3.In komplexen Fällen 11.142 Euro
4. Verhängung berufsaufsichtlicher Maßnahmen nach § 68 Absatz 1 Satz 2
in Verbindung mit § 66a Absatz 6 Satz 3 der Wirtschaftsprüferordnung

Die Gebühr bemisst sich nach der verhängten Maßnahme, für die die höchste Gebühr
bestimmt ist.
4.1.Rüge nach Nummer 1  
4.1.1.In einfach gelagerten Fällen 500 Euro
4.1.2.In mittelschweren Fällen 1.000 Euro
4.1.3.In komplexen Fällen 2.000 Euro
4.2.Geldbuße nach Nummer 2  
4.2.1.In einfach gelagerten Fällen 5.000 Euro
4.2.2.In mittelschweren Fällen 10.000 Euro
4.2.3.In komplexen Fällen 20.000 Euro
4.3.Verbot, auf bestimmten Tätigkeitsgebieten tätig zu werden, nach Nummer 3  
4.3.1.In einfach gelagerten Fällen 8.000 Euro
4.3.2.In mittelschweren Fällen 15.000 Euro
4.3.3.In komplexen Fällen 25.000 Euro
4.4Verbot, bei Unternehmen von öffentlichem Interesse nach
§ 316a Satz 2 des Handelsgesetzbuchs tätig zu werden, nach
Nummer 4

4.4.1.In einfach gelagerten Fällen 8.000 Euro
4.4.2.In mittelschweren Fällen 15.000 Euro
4.4.3.In komplexen Fällen 25.000 Euro
4.5.Berufsverbot nach Nummer 5  
4.5.1.In einfach gelagerten Fällen 8.000 Euro
4.5.2.In mittelschweren Fällen 15.000 Euro
4.5.3.In komplexen Fällen 25.000 Euro
4.6.Ausschließung aus dem Beruf nach Nummer 6  
4.6.1.In einfach gelagerten Fällen 8.000 Euro
4.6.2.In mittelschweren Fällen 15.000 Euro
4.6.3.In komplexen Fällen 25.000 Euro
4.7.Feststellung, dass der Bestätigungsvermerk nicht die Anforderungen erfüllt,
nach Nummer 7
 
4.7.1.In einfach gelagerten Fällen 500 Euro
4.7.2.In mittelschweren Fällen 1.000 Euro
4.7.3.In komplexen Fällen 2.000 Euro
5. Einspruchsbescheid nach § 68 Absatz 5 Satz 2 in Verbindung mit § 66a
Absatz 6 Satz 3 der Wirtschaftsprüferordnung
1,5
Die Gebühr bemisst sich nach der Maßnahme, die Gegenstand des Verfahrens war.
Die Gebühr entfällt, wenn der Einspruch vor Ablauf der Einspruchsfrist zurückgenom-
men wird. Die Gebühr entfällt ebenfalls, wenn die verhängte Maßnahme aufgehoben
wird.
6.Verhängung von Untersagungsverfügungen nach § 68a in Verbindung mit
§ 66a Absatz 6 Satz 3 der Wirtschaftsprüferordnung
760 Euro
7.Verhängung eines Ordnungsgeldes nach § 68c Absatz 1 in Verbindung mit
§ 66a Absatz 6 Satz 3 der Wirtschaftsprüferordnung
760 Euro
8.Bekanntmachungen nach § 69 Absatz 1a der Wirtschaftsprüferordnung 760 Euro
9.Auswertung der Transparenzberichte nach § 66 Absatz 2 der Wirtschafts-
prüferordnung in Verbindung mit Artikel 13 der
Verordnung (EU) Nr. 537/2014
2.088 Euro






 

Frühere Fassungen von Anlage APASGebV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
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vom 03.06.2021 BGBl. I S. 1534

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