Dritte Verordnung zur Bestimmung von Dopingmitteln und zur Festlegung der nicht geringen Menge (3. DmBMV k.a.Abk.)

V. v. 08.07.2016 BGBl. I S. 1624 (Nr. 34); Geltung ab 15.07.2016
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Eingangsformel
Artikel 1 Änderung des Anti-Doping-Gesetzes
Artikel 2 Verordnung zur Festlegung der nicht geringen Menge von Dopingmitteln
Artikel 3 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Schlussformel

Eingangsformel



Auf Grund des § 6 Absatz 1 Satz 1 des Anti-Doping-Gesetzes vom 10. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2210) verordnet das Bundesministerium für Gesundheit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern nach Anhörung von Sachverständigen:

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Artikel 1 Änderung des Anti-Doping-Gesetzes


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 15. Juli 2016 AntiDopG Anlage

In Satz 1 Ziffer III Nummer 5 der Anlage des Anti-Doping-Gesetzes vom 10. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2210) werden nach der Angabe „AICAR" der Punkt gestrichen und in einer neuen Zeile das Wort „Meldonium." angefügt.

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Artikel 2 Verordnung zur Festlegung der nicht geringen Menge von Dopingmitteln


Artikel 2 ändert mWv. 15. Juli 2016 DmMV

(gesamter Text siehe Dopingmittel-Mengen-Verordnung - DmMV)

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Artikel 3 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


Artikel 3 ändert mWv. 15. Juli 2016 DmMV

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft. Gleichzeitig tritt die Dopingmittel-Mengen-Verordnung vom 24. Juni 2013 (BGBl. I S. 1687), die durch Artikel 4 des Gesetzes vom 10. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2210) geändert worden ist, außer Kraft.


---
*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 14. Juli 2016.

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Schlussformel



Der Bundesrat hat zugestimmt.

Der Bundesminister für Gesundheit

Hermann Gröhe



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