Artikel 23 - Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens (StVfModG k.a.Abk.)

Artikel 23 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


Artikel 23 ändert mWv. 1. Januar 2017 StDÜV

(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am 1. Januar 2017 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Steuerdaten-Übermittlungsverordnung vom 28. Januar 2003 (BGBl. I S. 139), die zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 1. November 2011 (BGBl. I S. 2131) geändert worden ist, außer Kraft.

(2) Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a und e, Nummer 5, 9, 13, 14 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb und Buchstabe b und Nummer 26, Artikel 2 Nummer 1 und 11, Artikel 4 Nummer 1, 3, 6, 7, 22 Buchstabe b, c und d, Nummer 25 Buchstabe a, b und c, Nummer 26 und 27, Artikel 9 Nummer 2 und 3 sowie Artikel 17 und 18 treten am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.


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*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 22. Juli 2016.



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