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Artikel 9 - Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens (StVfModG k.a.Abk.)

Artikel 9 Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes


Artikel 9 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2017 FVG § 5, mWv. 23. Juli 2016 § 20, § 20a (neu)

Das Finanzverwaltungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 2006 (BGBl. I S. 846, 1202), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2531) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 5 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
Nummer 18 Buchstabe d wird wie folgt gefasst:

„d)
bei einer Datenübermittlung nach § 22a Absatz 1 des Einkommensteuergesetzes die Prüfung nach § 93c Absatz 4 Satz 1 der Abgabenordnung und die Erhebung des Verspätungsgeldes nach § 22a Absatz 5 des Einkommensteuergesetzes,".

b)
Nummer 36 wird wie folgt gefasst:

„36.
die Prüfung nach § 93c Absatz 4 Satz 1 der Abgabenordnung der bei Vorliegen der Einwilligung nach § 10 Absatz 2 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes zu übermittelnden Daten sowie bei dieser Datenübermittlung die Festsetzung und Erhebung des Haftungsbetrages nach § 72a Absatz 4 der Abgabenordnung;".

c)
Folgender Satz wird angefügt:

„Das Bundeszentralamt für Steuern hat Daten, die von ihm oder der zentralen Stelle im Sinne des § 81 des Einkommensteuergesetzes nach § 88 Absatz 4 der Abgabenordnung nicht an die Landesfinanzbehörden weitergeleitet wurden, bis zum Ablauf des 15. Jahres nach dem Jahr des Zugangs der Daten zur Durchführung von Verfahren im Sinne des § 30 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a und b der Abgabenordnung sowie zur Datenschutzkontrolle zu speichern."

abweichendes Inkrafttreten am 23.07.2016

2.
Nach § 20 Absatz 2 Satz 2 werden die folgenden Sätze eingefügt:

„Technische Hilfstätigkeiten sind unterstützende Dienstleistungen, insbesondere die Entgegennahme elektronischer Steuererklärungen einschließlich der Authentifizierung des Datenübermittlers, die Bereitstellung des Zugangs zum Abruf von Steuerdaten durch die Steuerpflichtigen, die elektronische Übermittlung von Steuerverwaltungsakten und anderer Mitteilungen und die elektronische Übermittlung von Daten innerhalb der Finanzverwaltung. Die technischen Hilfstätigkeiten der beauftragten Stelle oder Einrichtung sind der sachlich und örtlich zuständigen Finanzbehörde zuzurechnen."

3.
Nach § 20 wird folgender § 20a eingefügt:

„§ 20a Druckdienstleistungen für Bundesfinanzbehörden

(1) Das Bundesministerium der Finanzen (Auftraggeber) kann sich zum Drucken und Kuvertieren von Schriftstücken der Bundesfinanzbehörden und zu der anschließenden Übergabe der verschlossenen Schriftstücke an einen Postdienstleister (Druckdienstleistung) nach Maßgabe der folgenden Absätze einer nicht öffentlichen Stelle (Auftragnehmer) bedienen, soweit dies weder von der Bundesverwaltung noch durch automatische Einrichtungen der Behörden eines Landes oder eines anderen Verwaltungsträgers in wirtschaftlich vertretbarer Weise geleistet werden kann. Schriftstücke im Sinne dieser Vorschrift sind schriftliche Verwaltungsakte im Sinne des § 118 der Abgabenordnung und sonstige Schreiben, die im Verwaltungsverfahren gedruckt und versandt werden.

(2) Die Bundesfinanzbehörden bleiben für die Einhaltung der Vorschriften über das Steuergeheimnis und den Datenschutz verantwortlich. Die Tätigkeiten des Auftragnehmers oder eines etwaigen Unterauftragnehmers sind der jeweils sachlich und örtlich zuständigen Bundesfinanzbehörde zuzurechnen. Der Auftrag soll im Inland ausgeführt werden.

(3) Eine Auftragserteilung ist nur zulässig, wenn die Datenverarbeitung im Rahmen der Druckdienstleistung nach Absatz 1 bei dem Auftragnehmer und einem etwaigen Unterauftragnehmer den Anforderungen genügt, die für den Auftraggeber gelten. Der Auftrag ist schriftlich zu erteilen, wobei insbesondere im Einzelnen festzulegen sind:

1.
der Gegenstand und die Dauer des Auftrags,

2.
der Umfang, die Art und der Zweck der vorgesehenen Verarbeitung von Daten, die Art der Daten und der Kreis der Betroffenen,

3.
die zum Schutz dem Steuergeheimnis unterliegender Daten und Informationen in entsprechender Anwendung des § 9 des Bundesdatenschutzgesetzes zu treffenden technischen und organisatorischen Maßnahmen,

4.
die Pflichten des Auftragnehmers und eines etwaigen Unterauftragnehmers, insbesondere die Löschung von Daten und die von ihm vorzunehmenden Kontrollen,

5.
die Voraussetzungen für die Begründung von Unterauftragsverhältnissen einschließlich eines Zustimmungsvorbehalts des Auftraggebers,

6.
die Kontrollrechte des Auftraggebers und die entsprechenden Duldungs- und Mitwirkungspflichten des Auftragnehmers und etwaiger Unterauftragnehmer,

7.
mitzuteilende Verstöße des Auftragnehmers oder eines etwaigen Unterauftragnehmers oder der bei ihnen beschäftigten Personen

a)
gegen das Steuergeheimnis,

b)
gegen andere datenschutzrechtliche Bestimmungen oder

c)
gegen die im Auftrag getroffenen Festlegungen,

8.
der Umfang der Weisungsbefugnisse, die sich der Auftraggeber gegenüber dem Auftragnehmer und etwaigen Unterauftragnehmern vorbehält,

9.
die Rückgabe überlassener Datenträger und die Löschung beim Auftragnehmer oder einem etwaigen Unterauftragnehmer gespeicherter Daten nach Beendigung des Auftrags,

10.
die Erstellung eines durch den Auftraggeber freizugebenden IT-Sicherheitskonzeptes nach dem Standard des aktuellen IT-Grundschutzkatalogs des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik.

(4) Die Auftragserteilung setzt außerdem voraus, dass der Auftragnehmer und ein etwaiger Unterauftragnehmer dem Auftraggeber schriftlich das Recht einräumt, hinsichtlich des Auftragsverhältnisses

1.
Auskünfte bei ihm einzuholen,

2.
während der Betriebs- oder Geschäftszeiten seine Grundstücke oder Geschäftsräume zu betreten und dort Besichtigungen und Prüfungen vorzunehmen,

3.
geschäftliche Unterlagen sowie die gespeicherten Daten einzusehen und

4.
Weisungen zu erteilen.

(5) Der Auftraggeber hat sich vor Beginn der Datenverarbeitung im Rahmen der Druckdienstleistung nach Absatz 1 und sodann regelmäßig von der Einhaltung der beim Auftragnehmer oder bei einem etwaigen Unterauftragnehmer getroffenen technischen und organisatorischen Maßnahmen zu überzeugen. Das Ergebnis ist zu dokumentieren. Der Auftraggeber ist verpflichtet, erforderlichenfalls Weisungen zur Ergänzung der beim Auftragnehmer oder bei einem etwaigen Unterauftragnehmer vorhandenen technischen und organisatorischen Maßnahmen zu erteilen.

(6) Die dem Auftragnehmer oder einem etwaigen Unterauftragnehmer überlassenen Daten sind entsprechend der vertraglich festgelegten Frist nach Abschluss der Druckdienstleistung zu löschen. Das Ergebnis der Druckdienstleistung ist vom Auftragnehmer oder von einem etwaigen Unterauftragnehmer zu protokollieren; diese Protokolldaten sind entsprechend der vertraglich festgelegten Frist an die vom Auftraggeber benannte Stelle zu übermitteln.

(7) Der Auftragnehmer oder ein etwaiger Unterauftragnehmer darf die zur Erbringung der Druckdienstleistung überlassenen Daten sowie die Protokolldaten nicht für andere Zwecke verarbeiten oder nutzen.

(8) Bei der Verarbeitung der Daten im Rahmen der Druckdienstleistung nach Absatz 1 dürfen nur solche Mitarbeiter des Auftragnehmers oder eines etwaigen Unterauftragnehmers tätig werden, die nach § 11 Absatz 1 Nummer 4 des Strafgesetzbuchs für den öffentlichen Dienst besonders verpflichtet sind. Es ist sicherzustellen, dass andere Mitarbeiter des Auftragnehmers oder eines etwaigen Unterauftragnehmers keine Kenntnis von den überlassenen Daten und den Protokolldaten erhalten können.

(9) Der Auftragnehmer oder ein etwaiger Unterauftragnehmer hat die zur Erbringung der Druckdienstleistung überlassenen Daten sowie die Protokolldaten logisch getrennt von anderen Daten des Unternehmens oder sonstiger Dritter zu speichern."

Ende abweichendes Inkrafttreten




 

Zitierungen von Artikel 9 Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 9 StVfModG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in StVfModG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 23 StVfModG Inkrafttreten, Außerkrafttreten
... 1, 3, 6, 7, 22 Buchstabe b, c und d, Nummer 25 Buchstabe a, b und c, Nummer 26 und 27, Artikel 9 Nummer 2 und 3 sowie Artikel 17 und 18 treten am Tag nach der Verkündung in ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Investmentsteuerreformgesetz (InvStRefG)
G. v. 19.07.2016 BGBl. I S. 1730; zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 23.06.2017 BGBl. I S. 1682
Artikel 7 InvStRefG Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes
... der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 2006 (BGBl. I S. 846, 1202), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1679) geändert worden ist, wird wie folgt ...