Die
Verordnung über die Sicherheit von Spielzeug vom
7. Juli 2011 (BGBl. I S. 1350, 1470), die zuletzt durch Artikel
1 der Verordnung vom
21. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1786) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 4 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Die Hersteller müssen beim Inverkehrbringen eines Spielzeugs die Gebrauchsanleitung und die Sicherheitsinformationen in deutscher Sprache zur Verfügung stellen."
- 2.
- § 6 Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„§ 3 Absatz 4 Satz 3, Absatz 5 und § 4 Absatz 3 und 4 sind für den Einführer entsprechend anzuwenden."
- 3.
- § 10 Absatz 3 Satz 1 und 2 wird wie folgt gefasst:
„Spielzeug, das unter Verwendung des Stoffes Blei hergestellt wurde, darf nur auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn infolge des Umgangs mit Spielzeug täglich höchstens 0,7 µg dieses Stoffes biologisch verfügbar sind. Unter Bioverfügbarkeit im Sinne des Satzes 1 ist das lösliche Extrakt zu verstehen, das von toxikologischer Bedeutung ist."
- 4.
- § 22 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 eingefügt:
- „3.
- entgegen § 4 Absatz 3 eine Gebrauchsanleitung oder eine Sicherheitsinformation nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt,".
- b)
- Die bisherigen Nummern 3 bis 5 werden die Nummern 4 bis 6.
Gesetz zur Neuordnung des Rechts zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung
G. v. 27.06.2017 BGBl. I S. 1966, 2022 BGBl. I S. 15; zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 20.05.2021 BGBl. I S. 1194