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Änderung § 4 2. ProdSV vom 23.07.2016

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 4 2. ProdSV, alle Änderungen durch Artikel 1 2. ProdSV2ÄndV am 23. Juli 2016 und Änderungshistorie der 2. ProdSV

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§ 4 2. ProdSV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 23.07.2016 geltenden Fassung
§ 4 2. ProdSV n.F. (neue Fassung)
in der am 23.07.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 13.07.2016 BGBl. I S. 1716
(heute geltende Fassung) 
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 4 Besondere Kennzeichnungs- und Informationspflichten der Hersteller


(1) 1 Die Hersteller stellen sicher, dass ihre Spielzeuge zur Identifikation lesbar und dauerhaft mit einer Typen-, Chargen-, Modell- oder Seriennummer oder einem anderen Kennzeichen versehen sind. 2 Falls dies aufgrund der Größe oder Art des Spielzeugs nicht möglich ist, stellen die Hersteller sicher, dass die erforderlichen Informationen auf der Verpackung oder in den Unterlagen, die dem Spielzeug beigefügt sind, angegeben sind.

(2) 1 Die Hersteller haben beim Inverkehrbringen ihren Namen, ihren eingetragenen Handelsnamen oder ihre eingetragene Marke und ihre Kontaktanschrift entweder auf dem Spielzeug selbst oder, wenn dies nicht möglich ist, auf der Verpackung oder in den Unterlagen, die dem Spielzeug beigefügt sind, anzugeben. 2 In der Anschrift muss eine zentrale Stelle angegeben sein, unter der der Hersteller kontaktiert werden kann.

(Text alte Fassung)

(3) 1 Die Hersteller sind dafür verantwortlich, dass dem Spielzeug die Gebrauchsanleitung und die Sicherheitsinformationen beigefügt sind. 2 Gebrauchsanleitung und Sicherheitsinformationen sind in deutscher Sprache zur Verfügung zu stellen.

(Text neue Fassung)

(3) Die Hersteller müssen beim Inverkehrbringen eines Spielzeugs die Gebrauchsanleitung und die Sicherheitsinformationen in deutscher Sprache zur Verfügung stellen.

(4) 1 Die Hersteller sind verpflichtet, der zuständigen Marktüberwachungsbehörde die von diesen angeforderten Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die für den Nachweis der Konformität des Spielzeugs erforderlich sind. 2 Die Informationen und Unterlagen sind in Deutsch oder einer Sprache zu verfassen, die von dieser Behörde leicht verstanden werden kann. 3 Die Hersteller haben dieser Behörde auf deren Verlangen alle Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die für Maßnahmen zur Abwendung von Risiken erforderlich sind, die mit Spielzeugen verbunden sind, die sie in den Verkehr gebracht haben.



(heute geltende Fassung) 
 

 
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