§
19 des
Zehnten Buches Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - in der Fassung der Bekanntmachung vom
18. Januar 2001 (BGBl. I S. 130), das zuletzt durch Artikel
19 des Gesetzes vom
18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1679) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Menschen mit Hörbehinderungen und Menschen mit Sprachbehinderungen haben das Recht, in Deutscher Gebärdensprache, mit lautsprachbegleitenden Gebärden oder über andere geeignete Kommunikationshilfen zu kommunizieren; Kosten für Kommunikationshilfen sind von der Behörde oder dem für die Sozialleistung zuständigen Leistungsträger zu tragen."
abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2017
-
- b)
- Folgender Satz wird angefügt:
„§ 5 der Kommunikationshilfenverordnung in der jeweils geltenden Fassung gilt entsprechend."
Ende abweichendes Inkrafttreten
- 2.
- Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:
abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2017
- 3.
- In Absatz 2 Satz 4 werden nach den Wörtern „Übersetzer herangezogen hat," die Wörter „die nicht Kommunikationshilfe im Sinne von Absatz 1 Satz 2 sind," eingefügt.
Ende abweichendes Inkrafttreten
G. v. 21.07.2016 BGBl. I S. 1768