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§ 13 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den höheren Archivdienst des Bundes (HArchDVDV)

V. v. 13.07.2016 BGBl. I S. 1775 (Nr. 36); aufgehoben durch Artikel 3 V. v. 19.06.2017 BGBl. I S. 1896
Geltung ab 01.05.2016; FNA: 2030-8-5-8 Beamte
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§ 13 Ausbildungsleitung



Die Ausbildungsstelle bestellt eine Angehörige oder einen Angehörigen des höheren Archivdienstes zur Ausbildungsleiterin oder zum Ausbildungsleiter. Diese oder dieser

1.
stellt die ordnungsgemäße Durchführung der berufspraktischen Studien und der Transferphase sicher,

2.
stellt für jede Referendarin und für jeden Referendar einen Ausbildungsplan auf,

3.
weist den Ausbildenden Referendarinnen und Referendare zur Ausbildung zu, jedoch nicht mehr, als die Ausbildenden mit Sorgfalt ausbilden können,

4.
bestellt

a)
die Modulverantwortlichen und weitere Prüfende (§ 14 Absatz 2) sowie die Ausbildenden und die Lehrenden für jedes Modul der berufspraktischen Studien,

b)
eine Modulverantwortliche oder einen Modulverantwortlichen und, soweit dies erforderlich ist, eine Projektbetreuerin oder einen Projektbetreuer für die Transferphase,

5.
führt regelmäßig Besprechungen mit den Referendarinnen und Referendaren durch und berät sie in Fragen der Ausbildung.



 

Zitierungen von § 13 HArchDVDV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 13 HArchDVDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in HArchDVDV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 7 HArchDVDV Auswahlkommission
... höheren Archivdienstes, darunter die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter (§ 13 ). (3) Die Mitglieder der Auswahlkommission und eine ausreichende Anzahl von ...