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§ 54 - Offshore-Bergverordnung (OffshoreBergV)

Artikel 1 V. v. 03.08.2016 BGBl. I S. 1866 (Nr. 38); zuletzt geändert durch Artikel 12 V. v. 29.11.2018 BGBl. I S. 2034
Geltung ab 05.08.2016; FNA: 750-15-12 Bergbau
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§ 54 Positionierung von Plattformen auf See



(1) 1Während der Positionierung der Plattformen auf See sind alle personellen, organisatorischen und sachlichen Maßnahmen zu treffen, damit die Sicherheit und der Schutz der Gesundheit der Beschäftigten gewährleistet sind. 2Die vorbereitenden Arbeiten zur Positionierung der Plattformen auf See müssen so ausgeführt werden, dass die Sicherheit und die Stabilität der Plattformen nicht beeinträchtigt werden.

(2) 1Bewegliche Plattformen, die sich auf dem Meeresgrund abstützen, und ortsfeste Plattformen darf der Unternehmer nur auf tragfähigem Untergrund absetzen. 2Einen Nachweis, dass der Untergrund tragfähig ist, hat er der zuständigen Behörde vorher zu erbringen. 3Den Meeresgrund hat er während der Einsatzzeit der Plattformen auf Bodenverlagerungen zu überwachen. 4Werden Bodenverlagerungen in einem Umfang festgestellt, in dem sie die Standsicherheit der Plattformen beeinträchtigen können, oder ist mit solchen Bodenverlagerungen zu rechnen, so hat der Unternehmer Maßnahmen zum Ausgleich oder zur Verhinderung zu treffen. 5Schwimmende Plattformen hat der Unternehmer vor der Inbetriebnahme zu verankern.

(3) 1Beim Hochfahren oder Absenken einer Hubinsel hat der Unternehmer dafür zu sorgen, dass in der Nähe ein Begleitschiff anwesend ist, das die Beschäftigten bei Gefahr übernehmen kann. 2Erfordert die Standsicherheit einer Hubinsel, dass die Beine um eine Mindesttiefe in den Meeresgrund eindringen, hat der Unternehmer vor ihrer Inbetriebnahme festzustellen, dass die Mindesteindringtiefe erreicht ist.



 

Zitierungen von § 54 OffshoreBergV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 54 OffshoreBergV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in OffshoreBergV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 69 OffshoreBergV Untergrundspeicherung
... 2 Satz 2, Absatz 5 bis 6, Absatz 7 Nummer 1, Absatz 8 Satz 1 und Absatz 9, die §§ 52 bis 57, § 58 Absatz 2 und 3, § 59, § 63 sowie § 66 Absatz 1, 2 und 5 für ...