Das
Buchpreisbindungsgesetz vom
2. September 2002 (BGBl. I S. 3448), das zuletzt durch Artikel
1 des Gesetzes vom
14. Juli 2006 (BGBl. I S. 1530) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 2 Absatz 1 Nummer 3 werden nach dem Wort „substituieren" ein Komma und die Wörter „wie zum Beispiel zum dauerhaften Zugriff angebotene elektronische Bücher," eingefügt.
- 2.
- In § 3 werden nach dem Wort „Letztabnehmer" die Wörter „in Deutschland" eingefügt.
- 3.
- § 4 wird aufgehoben.
- 4.
- § 5 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Wer Bücher für den Verkauf an Letztabnehmer in Deutschland verlegt oder importiert, ist verpflichtet, einen Preis einschließlich Umsatzsteuer (Endpreis) für die Ausgabe eines Buches für den Verkauf an Letztabnehmer in Deutschland festzusetzen und in geeigneter Weise zu veröffentlichen."
- 5.
- § 11 wird aufgehoben.
G. v. 26.11.2020 BGBl. I S. 2568