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§ 3 - Unfallversicherung-Bund-und-Bahn-Kostenerstattungsverordnung (UVBKostErstV)

V. v. 14.08.2016 BGBl. I S. 1980 (Nr. 41)
Geltung ab 01.01.2015; FNA: 827-23-1 Organisationsrecht

§ 3 Festsetzung und Berechnung der Kosten



(1) 1Die Unfallversicherung Bund und Bahn setzt für jedes Mitgliedsunternehmen nach § 1 Nummer 1 und 2 nachträglich für das abgelaufene Kalenderjahr die Kosten im Sinne des § 2 fest. 2Die Unfallversicherung Bund und Bahn teilt diesen Mitgliedsunternehmen die Höhe der Kosten durch Bescheid mit.

(2) 1Grundlage für die Festsetzung der Kosten sind die in dem Teilhaushalt für den Zuständigkeitsbereich des § 125 Absatz 2 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch veranschlagten Gesamtkosten der Prävention, die in der Jahresrechnung nach § 77 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch nachgewiesen sind. 2Die Gesamtkosten sind im Verhältnis der bei den Mitgliedsunternehmen nach § 1 im Jahresdurchschnitt beschäftigten Versicherten zu den bei diesen Mitgliedsunternehmen im Jahresdurchschnitt beschäftigten Beamtinnen und Beamten aufzuteilen. 3Dieser Teilbetrag wird nach der Anzahl der durchschnittlich beschäftigten Beamtinnen und Beamten anteilmäßig auf die Mitgliedsunternehmen nach § 1 Nummer 1 und 2 verteilt.

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