Vierter Teil - Arbeitsförderungs-Reformgesetz (AFRG)

G. v. 24.03.1997 BGBl. I S. 594; zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 16.12.1997 BGBl. I S. 2970
Geltung ab 01.01.1998; FNA: 860-3/1 Sozialgesetzbuch
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Vierter Teil Schlußvorschriften
Artikel 81 Weitergeltung von Rechtsverordnungen
Artikel 82 (Aufhebung von Vorschriften)
Artikel 83 Inkrafttreten

Vierter Teil Schlußvorschriften

Artikel 81 Weitergeltung von Rechtsverordnungen


Artikel 81 wird in 3 Vorschriften zitiert

Die auf Grund des Arbeitsförderungsgesetzes erlassenen und weiterhin geltenden Rechtsverordnungen können nach Maßgabe der in diesem Gesetz vorgesehenen Ermächtigungen zum Erlaß von Rechtsverordnungen geändert und aufgehoben werden. Bis zur Aufhebung durch eine Rechtsverordnung nach Artikel 1 § 370 Absatz 2 bleiben die Sechzehnte Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung (Gewährung von Anpassungsbeihilfen) vom 13. April 1962 (BGBl. I S. 237) und die Zweiundzwanzigste Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung (Fach- und Führungskräfte aus Entwicklungsländern) vom 11. Mai 1967 (BGBl. I S. 531) in Kraft.

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Artikel 82 (Aufhebung von Vorschriften)




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Artikel 83 Inkrafttreten



(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1998 in Kraft, soweit in den folgenden Absätzen nichts Abweichendes bestimmt ist.

(2) Vorschriften, die zum Erlaß von Rechtsverordnungen und Anordnungen sowie zur Genehmigung von Anordnungen ermächtigen, treten am Tage nach der Verkündung dieses Gesetzes in Kraft.

(3) Artikel 11, Artikel 39, Artikel 42, Artikel 63 - mit Ausnahme von Nummer 3 Buchstabe c, Doppelbuchstabe aa, Nummer 5, Nummer 7 Buchstabe a, Nummern 10 und 11, Nummer 12 Buchstabe a Doppelbuchstaben aa, bb und Buchstabe b, Nummern 13 und 14 - und Artikel 64 Nr. 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa und Buchstabe b, Nummer 2 Buchstabe a, Nummer 3 Buchstabe a und Nummer 7 treten am ersten Tage des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.

(4) Artikel 12 Nr. 1 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1995 in Kraft.

(5) Die Vorschriften des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (Artikel 1) über

1.
das Insolvenzgeld und mit Bezug auf das Insolvenzgeld, hier Artikel 1 § 3 Abs. 1 Nr. 10, Abs. 4, § 116 Nr. 5, §§ 183 bis 189, §§ 208, 314, 316, 320 Abs. 2, § 321 Nr. 1, 2 und 4, § 324 Abs. 3, § 327 Abs. 1 und 3, § 404 Abs. 2 Nr. 1, 19 und 20, Abs. 3, § 430 Abs. 5,

2.
die Umlage für das Insolvenzgeld und mit Bezug auf die Umlage für das Insolvenzgeld, hier Artikel 1 §§ 358 bis 362, § 402 Abs. 1 Nr. 10

sowie Artikel 4 Nr. 7, Artikel 37 und Artikel 38 treten am 1. Januar 1999 in Kraft.



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