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§ 327 - Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (SGB III)
Artikel 1 G. v. 24.03.1997 BGBl. I S. 594, 595; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 19.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 249
Geltung ab 01.01.1998; FNA: 860-3 Sozialgesetzbuch
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Geltung ab 01.01.1998; FNA: 860-3 Sozialgesetzbuch
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§ 327 Grundsatz
(1) 1Für Leistungen an Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, mit Ausnahme des Kurzarbeitergeldes, des Wintergeldes, des Insolvenzgeldes, der Leistungen zur Förderung der Teilnahme an Transfermaßnahmen und des Qualifizierungsgeldes, ist die Agentur für Arbeit zuständig, in deren Bezirk die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer bei Eintritt der leistungsbegründenden Tatbestände ihren oder seinen Wohnsitz hat. 2Solange die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer sich nicht an ihrem oder seinem Wohnsitz aufhält, ist die Agentur für Arbeit zuständig, in deren Bezirk die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer bei Eintritt der leistungsbegründenden Tatbestände ihren oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
(2) Auf Antrag der oder des Arbeitslosen hat die Agentur für Arbeit eine andere Agentur für Arbeit für zuständig zu erklären, wenn nach der Arbeitsmarktlage keine Bedenken entgegenstehen oder die Ablehnung für die Arbeitslose oder den Arbeitslosen eine unbillige Härte bedeuten würde.
(3) 1Für Kurzarbeitergeld, die Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge und Lehrgangskosten für die Bezieherinnen und Bezieher von Kurzarbeitergeld, ergänzende Leistungen nach § 102 und Insolvenzgeld ist die Agentur für Arbeit zuständig, in deren Bezirk die für den Arbeitgeber zuständige Lohnabrechnungsstelle liegt. 2Für Insolvenzgeld ist, wenn der Arbeitgeber im Inland keine Lohnabrechnungsstelle hat, die Agentur für Arbeit zuständig, in deren Bezirk das Insolvenzgericht seinen Sitz hat. 3Für Leistungen zur Förderung der Teilnahme an Transfermaßnahmen und für Qualifizierungsgeld ist die Agentur für Arbeit zuständig, in deren Bezirk der Betrieb des Arbeitgebers liegt.
(4) Für Leistungen an Arbeitgeber, mit Ausnahme der Erstattung von Beiträgen zur Sozialversicherung für Personen, die Saison-Kurzarbeitergeld beziehen, ist die Agentur für Arbeit zuständig, in deren Bezirk der Betrieb des Arbeitgebers liegt.
(5) Für Leistungen an Träger ist die Agentur für Arbeit zuständig, in deren Bezirk das Projekt oder die Maßnahme durchgeführt wird.
(6) Die Bundesagentur kann die Zuständigkeit abweichend von den Absätzen 1 bis 5 auf andere Dienststellen übertragen.
Text in der Fassung des Artikels 2 Gesetz zur Stärkung der Aus- und Weiterbildungsförderung G. v. 17. Juli 2023 BGBl. 2023 I Nr. 191 m.W.v. 1. April 2024
Frühere Fassungen von § 327 SGB III
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.04.2024 | Artikel 2 Gesetz zur Stärkung der Aus- und Weiterbildungsförderung vom 17.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 191 |
aktuell vorher | 01.01.2021 | Artikel 1 Beschäftigungssicherungsgesetz (BeschSiG) vom 03.12.2020 BGBl. I S. 2691 |
aktuell vorher | 29.05.2020 | Artikel 1 Gesetz zur Förderung der beruflichen Weiterbildung im Strukturwandel und zur Weiterentwicklung der Ausbildungsförderung vom 20.05.2020 BGBl. I S. 1044 |
aktuell vorher | 01.04.2012 | Artikel 2 Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt vom 20.12.2011 BGBl. I S. 2854 |
aktuell vorher | 01.11.2006 | Artikel 1 Gesetz zur Förderung ganzjähriger Beschäftigung vom 24.04.2006 BGBl. I S. 926 |
aktuell | vor 01.11.2006 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 327 SGB III
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 327 SGB III verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SGB III selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 175 SGB III Zahlung von Pflichtbeiträgen bei Insolvenzereignis (vom 01.04.2012)
... mitgeteilt werden. Die §§ 166, 314, 323 Absatz 1 Satz 1 und § 327 Absatz 3 gelten entsprechend. (2) Die Ansprüche auf die in Absatz 1 Satz ...
§ 316 SGB III Auskunftspflicht bei Leistung von Insolvenzgeld (vom 01.04.2012)
... die für die Durchführung der §§ 165 bis 171, 175, 320 Absatz 2, des § 327 Absatz 3 erforderlich sind. (2) Der Arbeitgeber, die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ...
Zitat in folgenden Normen
Arbeitsförderungs-Reformgesetz (AFRG)
G. v. 24.03.1997 BGBl. I S. 594; zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 16.12.1997 BGBl. I S. 2970
Artikel 83 AFRG Inkrafttreten
... 189, §§ 208, 314, 316, 320 Abs. 2, § 321 Nr. 1, 2 und 4, § 324 Abs. 3, § 327 Abs. 1 und 3, § 404 Abs. 2 Nr. 1, 19 und 20, Abs. 3, § 430 Abs. 5, 2. ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Beschäftigungssicherungsgesetz (BeschSiG)
G. v. 03.12.2020 BGBl. I S. 2691; zuletzt geändert durch Artikel 5a G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2759
Artikel 1 BeschSiG Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
... die Wörter „und Lehrgangskosten" eingefügt. 7. In § 327 Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort „Sozialversicherungsbeiträge" die Wörter „und ...
Gesetz zur Förderung der beruflichen Weiterbildung im Strukturwandel und zur Weiterentwicklung der Ausbildungsförderung
G. v. 20.05.2020 BGBl. I S. 1044; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 03.12.2020 BGBl. I S. 2691
Artikel 1 BeWeAusbFG Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
... für Bezieherinnen und Bezieher von Kurzarbeitergeld" eingefügt. 29. In § 327 Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort „Kurzarbeitergeld" die Wörter „, die Erstattung der ...
Gesetz zur Förderung ganzjähriger Beschäftigung
G. v. 24.04.2006 BGBl. I S. 926
Artikel 1 GanzjBeschFG Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
... eingefügt. bb) Satz 2 wird aufgehoben. 24. § 327 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort ...
Gesetz zur Stärkung der Aus- und Weiterbildungsförderung
G. v. 17.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 191
Artikel 2 AuWeBFG Weitere Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
... spätestens drei Monate vor Beginn der Maßnahme gestellt werden." 20. § 327 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „des ...
Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt
G. v. 20.12.2011 BGBl. I S. 2854
Artikel 2 EinglVerbG Weitere Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch zum 1. April 2012
... mitgeteilt werden. Die §§ 166, 314, 323 Absatz 1 Satz 1 und § 327 Absatz 3 gelten entsprechend. (2) Die Ansprüche auf die in Absatz 1 Satz 1 ... die für die Durchführung der §§ 165 bis 171, 175, 320 Absatz 2, des § 327 Absatz 3 erforderlich sind. (2) Der Arbeitgeber, die Arbeitnehmerinnen und ... „§ 175a" durch die Angabe „§ 102" ersetzt. 51. § 327 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ...
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