(1) Die Vertrauensperson kann im Verfahren nach der
Wehrbeschwerdeordnung von der Beschwerdeführerin oder vom Beschwerdeführer als Vermittlerin oder Vermittler gewählt werden.
(2) Ist die Vertrauensperson in einer Sache als Vermittlerin oder Vermittler nach der
Wehrbeschwerdeordnung tätig geworden, gilt sie für das Anhörungsverfahren nach §
31 Absatz 2 Satz 1 als verhindert.
G. v. 09.06.2021 BGBl. I S. 1614