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§ 4 - Eisenbahnregulierungsgesetz (ERegG)

Artikel 1 G. v. 29.08.2016 BGBl. I S. 2082 (Nr. 43); zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 09.06.2021 BGBl. I S. 1737
Geltung ab 02.09.2016; FNA: 930-14 Allgemeines Eisenbahnrecht
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§ 4 Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse



(1) 1Sind nach diesem Gesetz in einem Verfahren Angaben gegenüber einem Dritten zu machen, so hat der Dritte Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse zu wahren. 2Er ist auf die Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse und die Pflicht zu deren Wahrung besonders hinzuweisen.

(2) Absatz 1 gilt im Rahmen der nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben nicht gegenüber der Regulierungsbehörde und den Eisenbahnaufsichtsbehörden, soweit für diese die Kenntnis der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse im Rahmen ihrer jeweiligen Aufgabenerfüllung erforderlich ist.

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Zitierungen von § 4 ERegG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 ERegG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ERegG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 44 ERegG Zuweisung von Zugtrassen und Schienenwegkapazität
... Zugtrassen stattzugeben, soweit die Zugtrassen zur Verfügung stehen. (3) § 4 gilt ...
§ 49 ERegG Rahmenvertrag (vom 18.06.2021)
... und Geschäftsgeheimnisse ist jeder Rahmenvertrag allen Zugangsberechtigten offenzulegen; § 4 gilt entsprechend. Dies kann auch durch die Einstellung auf die Internetseite des ...
§ 52 ERegG Netzfahrplanerstellung, Koordinierungsverfahren, Streitbeilegungsverfahren (vom 18.06.2021)
... verwendeten Kriterien. Diese Informationen werden nach Maßgabe des § 4 bereitgestellt, ohne dass die Identität anderer Zugangsberechtigter offengelegt wird, es sei ...
§ 66 ERegG Die Regulierungsbehörde und ihre Aufgaben (vom 16.07.2019)
... Aufgabenerfüllung bietet. Ein Verband, der in die Liste nach § 4 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 des Unterlassungsklagengesetzes eingetragen ist, genügt den ...
§ 74 ERegG Wissenschaftliche Beratung der Regulierungsbehörde
... der Vorschriften des Eisenbahnrechts über den Zugang zur Infrastruktur. (3) § 4 gilt ...