§ 5 Unabhängigkeit der Eisenbahnverkehrsunternehmen
1Eisenbahnverkehrsunternehmen, die unmittelbar oder mittelbar im Eigentum des Bundes, eines Landes oder einer kommunalen Gebietskörperschaft stehen oder von diesen kontrolliert werden, müssen in Bezug auf die Geschäftsführung, die Verwaltung und die interne Kontrolle der Verwaltungs-, Wirtschafts- und Rechnungsführungsfragen eine unabhängige Stellung haben. 2Die unabhängige Stellung der Eisenbahnverkehrsunternehmen muss insbesondere dadurch gewährleistet werden, dass deren Vermögen, Haushaltsplan und Rechnungsführung jeweils getrennt sind vom Vermögen, vom Haushaltsplan und von der Rechnungsführung des Bundes, eines Landes oder einer kommunalen Gebietskörperschaft.
interne Verweise§ 2 ERegG Ausnahmen und Befreiungen von den Entflechtungsvorgaben (vom 18.06.2021) ... Die §§ 5 bis 9 und 12 sind nicht anzuwenden auf Eisenbahnverkehrsunternehmen, die ausschließlich ... erbringt, an denen er mehrheitlich beteiligt ist, so gelten unbeschadet des Absatzes 1 die §§ 5 und 6. § 7 gilt für solche Eisenbahnverkehrsunternehmen auch hinsichtlich der ... Regulierungsbehörde soll auf Antrag Eisenbahnen ganz oder teilweise von der Anwendung der §§ 5 , 6, 7 Absatz 1, 2 und 4 Satz 1 sowie der §§ 8 bis 8d und 12 befreien, wenn eine ...
§ 70 ERegG Überwachung der Entflechtungsvorschriften (vom 18.06.2021) ... Entflechtung, zur Verhinderung von Interessenkonflikten und zur finanziellen Transparenz nach den §§ 5 bis 8d und 12 eingehalten werden. Handelt es sich um vertikal integrierte Unternehmen, ...
Zitat in folgenden NormenEisenbahnregulierungs-Gebührenverordnung (EReg-BGebV)
V. v. 03.05.2021 BGBl. I S. 975; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 05.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 189
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/2370 vom 14. Dezember 2016 zur Änderung der Richtlinie 2012/34/EU bezüglich der Öffnung des Marktes für inländische Schienenpersonenverkehrsdienste und der Verwaltung der Eisenbahninfrastruktur
G. v. 08.07.2019 BGBl. I S. 1040
Artikel 1 ERegGÄndG Änderung des Eisenbahnregulierungsgesetzes ... Interessenkonflikten und zur finanziellen Transparenz" eingefügt und die Angabe „ §§ 5 bis 8" durch die Angabe „§§ 5 bis 8d" ersetzt. bb) Nach ... eingefügt und die Angabe „§§ 5 bis 8" durch die Angabe „ §§ 5 bis 8d" ersetzt. bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: ...
Gesetz zur Weiterentwicklung des Eisenbahnregulierungsrechts
G. v. 09.06.2021 BGBl. I S. 1737
Verordnung zur Änderung gebührenrechtlicher Vorschriften im Eisenbahnbereich
V. v. 05.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 189
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