Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 8d - Eisenbahnregulierungsgesetz (ERegG)

Artikel 1 G. v. 29.08.2016 BGBl. I S. 2082 (Nr. 43); zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 09.06.2021 BGBl. I S. 1737
Geltung ab 02.09.2016; FNA: 930-14 Allgemeines Eisenbahnrecht
| |

§ 8d Finanzielle Transparenz



(1) 1Die Einnahmen aus dem Betrieb von Eisenbahnanlagen, einschließlich Zuwendungen durch öffentliche Gelder dürfen vom Betreiber von Eisenbahnanlagen unter Beachtung der gesetzlich vorgesehenen Verfahren ausschließlich zur Finanzierung seiner eigenen Geschäftstätigkeit, einschließlich der Bedienung seiner Darlehen, verwendet werden. 2Der Betreiber von Eisenbahnanlagen kann Gewinne auch für die Zahlung von Dividenden an die Eigentümer des Unternehmens verwenden. 3Zu diesen Eigentümern dürfen Gebietskörperschaften oder private Anteilseigner gehören, nicht jedoch Unternehmen, die Teil eines vertikal integrierten Unternehmens sind und die sowohl ein Eisenbahnverkehrsunternehmen als auch diesen Betreiber von Eisenbahnanlagen kontrollieren.

(2) Ist die Gebietskörperschaft mit dem Betreiber von Eisenbahnanlagen über eine Muttergesellschaft verbunden, ist eine Gewinnabführung an die Muttergesellschaft zulässig, soweit diese den Gewinn ihrerseits an die Gebietskörperschaft abführt.

(3) Ein Betreiber von Eisenbahnanlagen darf einem Eisenbahnverkehrsunternehmen weder direkt noch indirekt Darlehen gewähren.

(4) Eisenbahnverkehrsunternehmen dürfen Betreibern von Eisenbahnanlagen weder direkt noch indirekt Darlehen gewähren.

(5) Abweichend von den Absätzen 3 und 4 dürfen Darlehen zwischen rechtlichen Einheiten eines vertikal integrierten Unternehmens gewährt, ausgezahlt und bedient werden, wenn dies zu Marktsätzen und -bedingungen geschieht, die das individuelle Risikoprofil des betreffenden Unternehmens widerspiegeln.

(6) Die dem Betreiber von Eisenbahnanlagen von anderen rechtlichen Einheiten eines vertikal integrierten Unternehmens angebotenen Dienstleistungen werden auf der Grundlage von Verträgen erbracht und

1.
entweder nach Marktpreisen oder

2.
nach Preisen, die die Produktionskosten widerspiegeln, zuzüglich einer angemessenen Gewinnspanne

bezahlt.

(7) 1Verbindlichkeiten des Betreibers von Eisenbahnanlagen werden eindeutig getrennt von Verbindlichkeiten anderer rechtlicher Einheiten vertikal integrierter Unternehmen ausgewiesen. 2Derartige Verbindlichkeiten werden gesondert bedient. 3Zulässig ist jedoch, dass die abschließende Begleichung der Verbindlichkeiten über ein Unternehmen, das Teil eines vertikal integrierten Unternehmens ist und das sowohl ein Eisenbahnverkehrsunternehmen als auch einen Betreiber von Eisenbahnanlagen kontrolliert, oder über eine andere Einheit des Unternehmens erfolgt.

(8) Die Konten des Betreibers von Eisenbahnanlagen und der übrigen rechtlichen Einheiten eines vertikal integrierten Unternehmens werden so geführt, dass die Einhaltung dieses Paragrafen sichergestellt ist und eine getrennte Rechnungsführung sowie transparente Finanzkreisläufe innerhalb des Unternehmens ermöglicht werden.

(9) In vertikal integrierten Unternehmen führt der Betreiber von Eisenbahnanlagen detaillierte Aufzeichnungen über sämtliche kommerziellen und finanziellen Beziehungen zu den übrigen rechtlichen Einheiten dieses Unternehmens.

(10) Handels- und steuerrechtliche Pflichten zur Rechnungslegung bleiben unberührt.





 

Frühere Fassungen von § 8d ERegG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 18.06.2021Artikel 1 Gesetz zur Weiterentwicklung des Eisenbahnregulierungsrechts
vom 09.06.2021 BGBl. I S. 1737
aktuell vorher 16.07.2019Artikel 1 Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/2370 vom 14. Dezember 2016 zur Änderung der Richtlinie 2012/34/EU bezüglich der Öffnung des Marktes für inländische Schienenpersonenverkehrsdienste und der Verwaltung der Eisenbahninfrastruktur
vom 08.07.2019 BGBl. I S. 1040
aktuellvor 16.07.2019Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 8d ERegG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8d ERegG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ERegG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 ERegG Ausnahmen und Befreiungen von den Entflechtungsvorgaben (vom 18.06.2021)
... Die §§ 5 bis 9 und 12 sind nicht anzuwenden auf Eisenbahnverkehrsunternehmen, die ausschließlich ... oder indirekt kontrolliert. (3) Nicht anzuwenden sind 1. die §§ 8 bis 9 für Betreiber der Schienenwege von nicht regelspurigen Eisenbahnen, 2. die ... Betreiber der Schienenwege von nicht regelspurigen Eisenbahnen, 2. die §§ 8 bis 9 für Betreiber der Schienenwege von regelspurigen Eisenbahnen oder von S-Bahnen ohne ... Umfang auch für Personenverkehrsdienste genutzt wird, 3. die §§ 8 bis 9 für Betreiber von örtlichen Schienennetzen mit schwachem Verkehrsaufkommen, die ... Umfang auch für Personenverkehrsdienste genutzt wird, 4. die §§ 8 bis 8d für Betreiber von regionalen Schienennetzen mit schwachem Verkehrsaufkommen, die von einer ... von der Anwendung der §§ 5, 6, 7 Absatz 1, 2 und 4 Satz 1 sowie der §§ 8 bis 8d und 12 befreien, wenn eine Beeinträchtigung des Wettbewerbs nicht zu erwarten ist. ...
§ 8c ERegG Auslagerung und Aufteilung der Funktionen des Betreibers der Schienenwege (vom 18.06.2021)
... Jede Stelle, die wesentliche Funktionen wahrnimmt, muss den §§ 8, 8a, 8b und 8d genügen. (2) Vorbehaltlich der Überwachung durch die ...
§ 66 ERegG Die Regulierungsbehörde und ihre Aufgaben (vom 16.07.2019)
... unberührt; und 11. die Erfüllung der Anforderungen der §§ 8 bis 8d , einschließlich der Anforderungen in Hinsicht auf Konflikte zwischen den Interessen von ...
§ 70 ERegG Überwachung der Entflechtungsvorschriften (vom 18.06.2021)
... Verhinderung von Interessenkonflikten und zur finanziellen Transparenz nach den §§ 5 bis 8d und 12 eingehalten werden. Handelt es sich um vertikal integrierte Unternehmen, ... Regulierungsbehörde unterliegen insbesondere 1. Finanzströme im Sinne des § 8d Absatz 1 , 2. Darlehen im Sinne des § 8d Absatz 5 und des § 80 Absatz 2, 3. ... 1. Finanzströme im Sinne des § 8d Absatz 1, 2. Darlehen im Sinne des § 8d Absatz 5 und des § 80 Absatz 2, 3. Preise im Sinne des § 8d Absatz 6, 4. ... im Sinne des § 8d Absatz 5 und des § 80 Absatz 2, 3. Preise im Sinne des § 8d Absatz 6 , 4. Verbindlichkeiten im Sinne des § 8d Absatz 7, 5. die Führung ... 3. Preise im Sinne des § 8d Absatz 6, 4. Verbindlichkeiten im Sinne des § 8d Absatz 7 , 5. die Führung der Konten im Sinne des § 8d Absatz 8 sowie 6. die ... im Sinne des § 8d Absatz 7, 5. die Führung der Konten im Sinne des § 8d Absatz 8 sowie 6. die Führung der Aufzeichnungen im Sinne des § 8d Absatz 9.  ... Sinne des § 8d Absatz 8 sowie 6. die Führung der Aufzeichnungen im Sinne des § 8d Absatz 9 . (4) Die in § 8c Absatz 2 genannten Kooperationsvereinbarungen unterliegen der ...
§ 80 ERegG Übergangsvorschriften (vom 18.06.2021)
... Genehmigungen bleiben bis zum Ende der Befristung wirksam. (2) Abweichend von § 8d Absatz 5 laufen vor dem 24. Dezember 2016 gewährte Darlehen zwischen rechtlichen Einheiten eines ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/2370 vom 14. Dezember 2016 zur Änderung der Richtlinie 2012/34/EU bezüglich der Öffnung des Marktes für inländische Schienenpersonenverkehrsdienste und der Verwaltung der Eisenbahninfrastruktur
G. v. 08.07.2019 BGBl. I S. 1040
Artikel 1 ERegGÄndG Änderung des Eisenbahnregulierungsgesetzes
... § 8c Auslagerung und Aufteilung der Funktionen des Betreibers der Schienenwege § 8d Finanzielle Transparenz § 8e Europäisches Netzwerk der ... oder Bestimmungsort der Verbringung entlang dieser Strecken genutzt werden, die §§ 8 bis 9, sofern diese Strecken von anderen Stellen als dem Hauptinfrastrukturbetreiber betrieben ... ist, die Güterverkehrsdienste durchführen, die §§ 8 bis 8d ; dies gilt auch, wenn die Strecke in begrenztem Umfang auch für Güterverkehrsdienste ... Fassung" eingefügt. 4. § 8 wird durch die folgenden §§ 8 bis 8e ersetzt: „§ 8 Unabhängigkeit des Betreibers der Schienenwege ... Funktionen. Jede Stelle, die wesentliche Funktionen wahrnimmt, muss den §§ 8, 8a, 8b und 8d genügen. (2) Vorbehaltlich der Überwachung durch die ... Fällen dazu raten, sie zu beenden. § 67 bleibt unberührt. § 8d Finanzielle Transparenz (1) Die Einnahmen aus dem Betrieb der Schienenwege, ... unberührt; und 11. die Erfüllung der Anforderungen der §§ 8 bis 8d , einschließlich der Anforderungen in Hinsicht auf Konflikte zwischen den Interessen von ... durch die Regulierungsbehörde unterliegen 1. Finanzströme im Sinne des § 8d Absatz 1 , 2. Darlehen im Sinne des § 8d Absatz 4 und 5, 3. Preise im Sinne ... 1. Finanzströme im Sinne des § 8d Absatz 1, 2. Darlehen im Sinne des § 8d Absatz 4 und 5 , 3. Preise im Sinne des § 8d Absatz 6 Ziffer 2, 4. ... 2. Darlehen im Sinne des § 8d Absatz 4 und 5, 3. Preise im Sinne des § 8d Absatz 6 Ziffer 2, 4. Verbindlichkeiten im Sinne des § 8d Absatz 7, 5. die ... Preise im Sinne des § 8d Absatz 6 Ziffer 2, 4. Verbindlichkeiten im Sinne des § 8d Absatz 7 , 5. die Führung der Konten im Sinne des § 8d Absatz 8 sowie 6. ... im Sinne des § 8d Absatz 7, 5. die Führung der Konten im Sinne des § 8d Absatz 8 sowie 6. die Führung der Aufzeichnungen im Sinne des § 8d Absatz 9. ... des § 8d Absatz 8 sowie 6. die Führung der Aufzeichnungen im Sinne des § 8d Absatz 9 . (4) Die in § 8c Absatz 2 genannten Kooperationsvereinbarungen unterliegen der ... 15. Dem § 80 wird folgender Absatz 8 angefügt: „(8) Abweichend von § 8d Absatz 6 laufen vor dem 24. Dezember 2016 gewährte Darlehen zwischen rechtlichen Einheiten eines ...

Gesetz zur Weiterentwicklung des Eisenbahnregulierungsrechts
G. v. 09.06.2021 BGBl. I S. 1737
Artikel 1 ERegGuaÄndG Änderung des Eisenbahnregulierungsgesetzes
...  „Anlage 8 (weggefallen)". 2. In den §§ 8a, 8b, 8c, 8d , 11, 14 und in Anlage 7 werden die Wörter „der Schienenwege" jeweils durch die ... b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: „(1) Die §§ 5 bis 9 und 12 sind nicht anzuwenden auf Eisenbahnverkehrsunternehmen, die ausschließlich ... wie folgt gefasst: „(3) Nicht anzuwenden sind 1. die §§ 8 bis 9 für Betreiber der Schienenwege von nicht regelspurigen Eisenbahnen, 2. die ... Betreiber der Schienenwege von nicht regelspurigen Eisenbahnen, 2. die §§ 8 bis 9 für Betreiber der Schienenwege von regelspurigen Eisenbahnen oder von S-Bahnen ohne ... Umfang auch für Personenverkehrsdienste genutzt wird, 3. die §§ 8 bis 9 für Betreiber von örtlichen Schienennetzen mit schwachem Verkehrsaufkommen, die ... Umfang auch für Personenverkehrsdienste genutzt wird, 4. die §§ 8 bis 8d für Betreiber von regionalen Schienennetzen mit schwachem Verkehrsaufkommen, die von einer ... b) Nummer 2 wird wie folgt gefasst: „2. Darlehen im Sinne des § 8d Absatz 5 und des § 80 Absatz 2,". c) In Nummer 3 wird die Angabe „Ziffer ... Absatz 7 wird Absatz 1. c) Absatz 8 wird Absatz 2 und in Satz 1 wird die Angabe „ § 8d Absatz 6" durch die Angabe „§ 8d Absatz 5" ersetzt. d) Die ... Absatz 2 und in Satz 1 wird die Angabe „§ 8d Absatz 6" durch die Angabe „ § 8d Absatz 5" ersetzt. d) Die folgenden Absätze 3 bis 5 werden angefügt: ...