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Artikel 1 - Gesetz zur Weiterentwicklung des Eisenbahnregulierungsrechts (ERegGuaÄndG k.a.Abk.)

Artikel 1 Änderung des Eisenbahnregulierungsgesetzes



Das Eisenbahnregulierungsgesetz vom 29. August 2016 (BGBl. I S. 2082), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. Juni 2020 (BGBl. I S. 1531) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Die Angabe zu § 2 wird durch die folgenden Angaben ersetzt:

§ 2 Ausnahmen und Befreiungen von den Entflechtungsvorgaben

§ 2a Ausnahmen und Befreiungen von den Entgelt- und Zuweisungsvorschriften für Eisenbahnanlagen

§ 2b Ausnahmen und Befreiungen von den Entgelt- und Zuweisungsvorschriften für Serviceeinrichtungen

§ 2c Ausnahme für Schienennetze ohne strategische Bedeutung".

b)
In den Angaben zu den §§ 8, 8a, 8b, 8c und 9 werden jeweils die Wörter „der Schienenwege" durch die Wörter „von Eisenbahnanlagen" ersetzt.

c)
Nach der Angabe zu § 10 wird folgende Angabe eingefügt:

§ 10a Besondere Regeln für Betreiber der Personenbahnsteige und Betreiber der Laderampen".

d)
In der Angabe zu § 13 werden die Wörter „Koordinierungsverfahren bei" gestrichen.

e)
In der Angabe zu § 19 werden die Wörter „und Nutzungsbedingungen für Serviceeinrichtungen" gestrichen.

f)
Nach der Angabe zu § 31 wird folgende Angabe eingefügt:

§ 31a Ermittlung der Entgelte des Betreibers der Personenbahnsteige und des Betreibers der Laderampen".

g)
In der Angabe zu § 37 wird das Wort „Schienenwege" durch das Wort „Eisenbahnanlagen" ersetzt und das Wort „; Kostendeckungsbericht" angefügt.

h)
In der Angabe zu § 43 werden nach den Wörtern „Rechte an" die Wörter „und Nutzung von" eingefügt.

i)
In der Angabe zu § 47 wird das Wort „Schienenwegkapazität" durch das Wort „Kapazität" ersetzt.

j)
Nach der Angabe zu § 49 wird folgende Angabe eingefügt:

§ 49a Verfahren zur Genehmigung von Rahmenverträgen".

k)
Nach der Angabe zu § 52 wird folgende Angabe eingefügt:

§ 52a Pilotprojekte zur Erprobung neuer Modelle der Kapazitätsnutzung und der Fahrplanerstellung sowie des Deutschlandtakts; Verordnungsermächtigung".

l)
In der Angabe zu § 56 werden nach dem Wort „außerhalb" die Wörter „der Erstellung" eingefügt.

m)
Die Angabe zu Kapitel 4 wird gestrichen.

n)
Die Angaben zu den §§ 63 bis 65 werden durch die folgenden Angaben ersetzt:

§ 63 (weggefallen)

§ 64 (weggefallen)

§ 65 (weggefallen)".

o)
In der Angabe zu Kapitel 5 wird die Angabe „5" durch die Angabe „4" ersetzt.

p)
Nach der Angabe zu § 77 wird folgende Angabe eingefügt:

§ 77a Gerichtliches Verfahren".

q)
In der Angabe zu Kapitel 6 wird die Angabe „6" durch die Angabe „5" ersetzt und wird das Wort „; Anwendungsvorschriften" gestrichen.

r)
Die Angabe zu § 81 wird gestrichen.

s)
Die Angabe zur Anlage 8 wird wie folgt gefasst:

Anlage 8 (weggefallen)".

2.
In den §§ 8a, 8b, 8c, 8d, 11, 14 und in Anlage 7 werden die Wörter „der Schienenwege" jeweils durch die Wörter „von Eisenbahnanlagen" ersetzt.

3.
§ 1 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Die Nummer 2 wird durch die folgenden Nummern 2 bis 4 ersetzt:

„2.
den Zugang zu den in Anlage 1 aufgeführten Eisenbahnanlagen,

3.
den Zugang zu Serviceeinrichtungen nach Anlage 2 Nummer 2,

4.
den Zugang zu Werksbahnen und".

bb)
Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 5 und das Wort „Serviceeinrichtungen" wird durch die Wörter „, zu Serviceeinrichtungen und zu Werksbahnen" ersetzt.

b)
Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a eingefügt:

„(4a) Betrieb der Eisenbahnanlagen sind die Kapazitätszuweisung, das Verkehrsmanagement und die Erhebung von Entgelten."

c)
Der bisherige Absatz 4a wird Absatz 4b und wird wie folgt geändert:

aa)
In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „der Schienenwege" durch die Wörter „von Eisenbahnanlagen" ersetzt.

bb)
In Nummer 2 wird das Wort „Wegeentgelte" durch die Wörter „Entgelte für die Nutzung von Eisenbahnanlagen" ersetzt.

d)
Absatz 5 wird durch die folgenden Absätze 5 und 5a ersetzt:

„(5) Betreiber der Personenbahnsteige ist jeder Betreiber von Eisenbahnanlagen, der für den Bau, den Betrieb, die Unterhaltung, die Instandhaltung und die Erneuerung von Personenbahnsteigen einschließlich der Zugangswege zu diesen Personenbahnsteigen zuständig ist.

(5a) Betreiber der Laderampen ist jeder Betreiber von Eisenbahnanlagen, der für den Bau, den Betrieb, die Unterhaltung, die Instandhaltung und die Erneuerung von Laderampen einschließlich der Zugangswege zu diesen Laderampen zuständig ist."

e)
In Absatz 10 werden nach dem Wort „Zugtrassen" die Wörter „oder Kapazitäten" eingefügt und werden die Wörter „der Schienenwege" durch die Wörter „von Eisenbahnanlagen" ersetzt.

f)
Absatz 12 wird wie folgt geändert:

aa)
In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „Zugangsberechtigter ist" durch die Wörter „Zugangsberechtigte sind" ersetzt.

bb)
Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

„1.
Eisenbahnverkehrsunternehmen oder internationale Gruppierungen von Eisenbahnverkehrsunternehmen oder".

g)
In Absatz 15 werden die Wörter „der Schienenwege oder der Serviceeinrichtung" durch die Wörter „von Eisenbahnanlagen" und die Wörter „in Serviceeinrichtungen" durch die Wörter „in Eisenbahnanlagen" ersetzt.

h)
In Absatz 18 wird das Wort „Schienenwegkapazität" durch die Wörter „Kapazität in Eisenbahnanlagen" ersetzt.

i)
Absatz 19 wird wie folgt gefasst:

„(19) Nutzungsbedingungen für Serviceeinrichtungen sind die Beschreibungen der Serviceeinrichtung gemäß Artikel 3 Nummer 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2177 der Kommission vom 22. November 2017 über den Zugang zu Serviceeinrichtungen und schienenverkehrsbezogenen Leistungen (ABl. L 307 vom 23.11.2017, S. 1)."

j)
Nach Absatz 24 werden die folgenden Absätze 24a und 24b eingefügt:

„(24a) Örtliche Schienennetze sind zusammenhängende Schienennetze mit einer Streckenlänge von bis zu 100 Kilometern.

(24b) Regionale Schienennetze sind zusammenhängende Schienennetze mit einer Streckenlänge von bis zu 300 Kilometern."

k)
Absatz 25 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 3 wird das Wort „Schienenwegen" durch das Wort „Eisenbahnanlagen" ersetzt.

bb)
Die Wörter „der Schienenwege" werden jeweils durch die Wörter „von Eisenbahnanlagen" ersetzt.

l)
Die folgenden Absätze 26 bis 30 werden angefügt:

„(26) Personenbahnsteige sind der am Schienenweg gelegene Bereich für den Ein- und Ausstieg von Fahrgästen einschließlich aller Aufbauten und Einrichtungen, die nicht gesetzlich dem Betrieb des Personenbahnhofs zugewiesen sind.

(27) Laderampen sind an Schienenwegen liegende ortsfeste bauliche Anlagen, die die Be- und Entladung von Güterwagen erleichtern, indem sie der Überwindung des Höhenunterschieds zwischen dem Güterwagen und der Umgebung dienen.

(28) Der Deutschlandtakt ist ein Konzept für den Personen- und Güterverkehr auf Basis eines integralen Taktfahrplans und bildet die Planungsgrundlage für einen bedarfsgerechten Ausbau und eine optimale Nutzung der Eisenbahnanlagen.

(29) Integraler Taktfahrplan ist ein Fahrplan, in dem vertaktete Linienfahrpläne hinsichtlich ihrer Ankunfts- und Abfahrtszeiten in definierten Knoten so aufeinander abgestimmt sind, dass in diesen Knoten optimierte Umsteigebeziehungen geschaffen werden können. Dabei wiederholen sich die Anschlussbeziehungen innerhalb des Taktgefüges nach einem grundsätzlich festen Rhythmus.

(30) Aufgabenträger des Schienenpersonennahverkehrs sind die Stellen, die Aufgaben gemäß § 1 Absatz 1 des Regionalisierungsgesetzes wahrnehmen."

4.
§ 2 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

§ 2 Ausnahmen und Befreiungen von den Entflechtungsvorgaben".

b)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Die §§ 5 bis 9 und 12 sind nicht anzuwenden auf Eisenbahnverkehrsunternehmen, die ausschließlich tätig sind im Stadtverkehr, Vorortverkehr oder Regionalverkehr

1.
auf eigenständigen örtlichen und regionalen Schienennetzen für Verkehrsdienste auf Eisenbahnanlagen oder

2.
auf Netzen, die nur für die Durchführung von Schienenverkehrsdiensten im Stadt- oder Vorortverkehr bestimmt sind."

c)
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Nicht anzuwenden sind

1.
die §§ 8 bis 9 für Betreiber der Schienenwege von nicht regelspurigen Eisenbahnen,

2.
die §§ 8 bis 9 für Betreiber der Schienenwege von regelspurigen Eisenbahnen oder von S-Bahnen ohne besondere Bahnstromsysteme, soweit die Betreiber der Schienenwege

a)
eigenständige örtliche und regionale Schienennetze für Personenverkehrsdienste betreiben,

b)
nur für die Durchführung von Schienenpersonenverkehrsdiensten im Stadt- oder Vorortverkehr bestimmte Netze betreiben oder

c)
regionale Schienennetze, die ausschließlich für regionale Güterverkehrsdienste genutzt werden, bis zu dem Zeitpunkt, zu dem von einem anderen Antragsteller die Zuweisung von Fahrwegkapazität auf dem betreffenden Netz beantragt wird, betreiben;

im Fall des Buchstabens c gilt dies auch, wenn die Strecke in begrenztem Umfang auch für Personenverkehrsdienste genutzt wird,

3.
die §§ 8 bis 9 für Betreiber von örtlichen Schienennetzen mit schwachem Verkehrsaufkommen, die für den Güterverkehr zwischen einer Hauptstrecke und dem Abfahrtsort oder dem Bestimmungsort der Verbringung entlang dieser Strecken genutzt werden, sofern diese Strecken von anderen Stellen als dem Hauptinfrastrukturbetreiber betrieben werden und

a)
diese Strecken von einem einzigen Eisenbahnverkehrsunternehmen für Güterverkehrsdienste genutzt werden oder

b)
die wesentlichen Funktionen bezüglich dieser Strecken von einer nicht von einem Eisenbahnverkehrsunternehmen kontrollierten Stelle wahrgenommen werden;

dies gilt auch, wenn die Strecke in begrenztem Umfang auch für Personenverkehrsdienste genutzt wird,

4.
die §§ 8 bis 8d für Betreiber von regionalen Schienennetzen mit schwachem Verkehrsaufkommen, die von einer anderen Stelle als dem Hauptinfrastrukturbetreiber betrieben und für den Betrieb regionaler Personenverkehrsdienste genutzt werden, die von einem einzigen, nichtbundeseigenen Eisenbahnverkehrsunternehmen durchgeführt werden, jedoch nur

a)
bis zu dem Zeitpunkt, zu dem Kapazität für Personenverkehrsdienste auf diesem Schienennetz beantragt wird, und

b)
sofern das Unternehmen unabhängig von Eisenbahnverkehrsunternehmen ist, die Güterverkehrsdienste durchführen;

dies gilt auch, wenn die Strecke in begrenztem Umfang auch für Güterverkehrsdienste genutzt wird,

5.
§ 12 für Betreiber von Serviceeinrichtungen, soweit die Serviceeinrichtungen an nicht regelspurigen Schienenwegen liegen."

d)
Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

„(5) Für Betreiber der Personenbahnsteige und Betreiber der Laderampen gelten die Ausnahmen des Absatzes 3 entsprechend, soweit die Schienenwege, an denen sie liegen, in den Anwendungsbereich des Absatzes 3 fallen."

e)
Absatz 6 wird aufgehoben.

f)
Absatz 7 wird Absatz 6.

g)
Die Absätze 8 und 9 werden aufgehoben.

h)
Absatz 10 wird Absatz 7.

i)
Absatz 11 wird Absatz 8 und nach dem Wort „Buchstabe" wird die Angabe „b" durch die Angabe „c" ersetzt.

j)
Absatz 12 wird Absatz 9 und die Wörter „Absatz 10 oder Absatz 11" werden durch die Wörter „Absatz 7 oder Absatz 8" ersetzt.

5.
Nach § 2 werden die folgenden § 2a bis 2c eingefügt:

§ 2a Ausnahmen und Befreiungen von den Entgelt- und Zuweisungsvorschriften für Eisenbahnanlagen

(1) Nicht anzuwenden sind

1.
für Betreiber der Schienenwege von nicht regelspurigen Eisenbahnen das Kapitel 3,

2.
für Betreiber der Schienenwege von regelspurigen Eisenbahnen oder von S-Bahnen ohne besondere Bahnstromsysteme die §§ 18 und 23 Absatz 2, §§ 24 bis 30, 31 Absatz 2, § 34 Absatz 3 und 4, §§ 35 bis 38, 39 Absatz 2 bis 5, §§ 45, 49 bis 55 und 58 bis 60, soweit die Betreiber der Schienenwege

a)
eigenständige örtliche und regionale Schienennetze für Personenverkehrsdienste betreiben,

b)
nur für die Durchführung von Schienenpersonenverkehrsdiensten im Stadt- oder Vorortverkehr bestimmte Netze betreiben oder

c)
regionale Schienennetze betreiben, die ausschließlich für regionale Güterverkehrsdienste genutzt werden, bis zu dem Zeitpunkt, zu dem von einem anderen Antragsteller die Zuweisung von Fahrwegkapazität auf dem betreffenden Netz beantragt wird;

im Fall des Buchstabens c gilt dies auch, wenn die Strecke in begrenztem Umfang auch für Personenverkehrsdienste genutzt wird,

3.
für Betreiber der Schienenwege, die ein Schienennetz von höchstens 1.000 Kilometern Länge betreiben, die §§ 24 bis 30.

Für Satz 1 Nummer 2 gilt § 2 Absatz 7 bis 9 entsprechend.

(2) Die Regulierungsbehörde soll Betreiber von Eisenbahnanlagen, die ausschließlich von Betreibern kulturhistorischer Eisenbahnen im Rahmen ihrer Zweckbestimmung genutzt werden, auf Antrag von den Pflichten dieses Gesetzes mit Ausnahme des § 17 Absatz 2 Nummer 1 befreien, wenn die Eisenbahnanlage ohne strategische Bedeutung für das Funktionieren des Schienenverkehrsmarktes ist.

(3) § 36 Absatz 5 gilt nicht für Wegeentgelte für vor 1985 zum ersten Mal in Betrieb genommene Züge, die nicht mit dem Europäischen Zugsicherungs- und Zugsteuerungssystem ausgerüstet sind und die für regionale Personenverkehrsdienste verwendet werden.

(4) Die Regulierungsbehörde soll Betreiber der Eisenbahnanlagen, auf deren in ihrem Eigentum stehenden Netzen weder Schienenpersonenfernverkehr noch Schienengüterverkehr im erheblichen Umfang stattfindet, auf Antrag von den Vorgaben des § 37 befreien. Gleiches gilt für Betreiber von Personenbahnhöfen, an deren Bahnhöfen Züge des Schienenpersonenfernverkehrs nur in unerheblichem Umfang halten.

(5) Absatz 1 gilt entsprechend für Betreiber der Personenbahnsteige und Betreiber der Laderampen, soweit der Betreiber der Schienenwege, an dessen Schienenwegen die Personenbahnsteige und Laderampen liegen, in den Anwendungsbereich des Absatzes 1 fällt.

§ 2b Ausnahmen und Befreiungen von den Entgelt- und Zuweisungsvorschriften für Serviceeinrichtungen

(1) Kapitel 3 ist nicht anzuwenden für Betreiber von Serviceeinrichtungen, soweit die Serviceeinrichtungen an nicht regelspurigen Schienenwegen liegen.

(2) Die Regulierungsbehörde soll Betreiber einer Serviceeinrichtung, die eine Serviceeinrichtung nach Anlage 2 Nummer 2 betreiben oder darin Leistungen erbringen, auf Antrag ganz oder teilweise von den Pflichten des § 13 und des Kapitels 3 unter Ausnahme der §§ 21 und 43 befreien, wenn

1.
die Serviceeinrichtung oder Leistung hinsichtlich der Auslastung der Serviceeinrichtung, der Art und des Umfangs des potentiell betroffenen Verkehrs sowie der Art der in der Serviceeinrichtung angebotenen Leistungen ohne strategische Bedeutung für das Funktionieren des Schienenverkehrsmarktes ist,

2.
die Serviceeinrichtung oder die Leistung in einem wettbewerbsorientierten Umfeld mit einer Vielzahl von Wettbewerbern, die vergleichbare Leistungen erbringen, betrieben oder erbracht wird oder

3.
die Anwendung dieser Vorschriften das Funktionieren des Marktes für Serviceeinrichtungen beeinträchtigen könnte.

Satz 1 ist nicht anzuwenden, soweit ein auf Grund des Artikels 13 Absatz 9 der Richtlinie 2012/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 zur Schaffung eines einheitlichen europäischen Eisenbahnraums (ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 32; L 67 vom 12.3.2015, S. 32), die zuletzt durch den Delegierten Beschluss (EU) 2017/2075 (ABl. L 295 vom 14.11.2017, S. 69) geändert worden ist, erlassener Durchführungsrechtsakt eine inhaltsgleiche oder eine entgegenstehende Regelung trifft.

(3) Die Regulierungsbehörde soll Betreiber einer Serviceeinrichtung, die ausschließlich von Betreibern kulturhistorischer Eisenbahnen für eigene Zwecke genutzt wird, auf Antrag von den Pflichten dieses Gesetzes mit Ausnahme des § 17 Absatz 2 Nummer 1 befreien, wenn die Serviceeinrichtung oder Leistung ohne strategische Bedeutung für das Funktionieren des Schienenverkehrsmarktes ist.

(4) Werden die Kriterien für die Gewährung einer Ausnahme nicht länger erfüllt, ist die Entscheidung zu widerrufen.

abweichendes Inkrafttreten am 00.00.0000

 
§ 2c Ausnahme für Schienennetze ohne strategische Bedeutung

(1) Die §§ 8, 8a, 8c und 9 sind für die Betreiber örtlicher und regionaler Schienennetze, deren Netz für das Funktionieren des Schienenverkehrsmarktes nicht von strategischer Bedeutung ist, nicht anzuwenden. Die §§ 18, 23 Absatz 2, die §§ 24 bis 30, 31 Absatz 2, § 34 Absatz 3 und 4, die §§ 35 bis 38, 39 Absatz 2 bis 5, die §§ 45, 49 bis 55 und 58 bis 60 sind für Betreiber örtlicher Schienennetze, deren Netz für das Funktionieren des Schienenverkehrsmarktes nicht von strategischer Bedeutung ist, nicht anzuwenden. Eine strategische Bedeutung liegt dann nicht vor, wenn die Betriebsleistung des Netzes 700.000 Trassenkilometer im Jahr nicht übersteigt oder das Netz von weniger als zehn Zugangsberechtigten regelmäßig genutzt wird.

(2) Für Betreiber der Personenbahnsteige und Betreiber der Laderampen gilt die Ausnahme des Absatzes 1 entsprechend, soweit die Schienenwege, an denen sie gelegen sind, in den Anwendungsbereich des Absatzes 1 fallen."

Ende abweichendes Inkrafttreten


6.
§ 3 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 4 wird das Wort „und" durch ein Semikolon ersetzt.

b)
In Nummer 5 wird der Punkt am Ende durch das Wort „und" ersetzt.

c)
Folgende Nummer 6 wird angefügt:

„6.
die Verkürzung der Reisezeiten im Schienenpersonenverkehr und der durchschnittlichen Transportdauer im Schienengüterverkehr".

7.
§ 7 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 5 wird das Wort „Wegeentgelten" durch die Wörter „Entgelten für die Nutzung von Eisenbahnanlagen" ersetzt.

b)
Absatz 6 wird aufgehoben.

8.
§ 8 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 7 wird das das Wort „Schienenwege" durch das Wort „Eisenbahnanlagen" ersetzt.

b)
Die Wörter „der Schienenwege" werden jeweils durch die Wörter „von Eisenbahnanlagen" ersetzt.

9.
§ 9 wird wie folgt geändert:

a)
Die Wörter „der Schienenwege" werden jeweils durch die Wörter „von Eisenbahnanlagen" ersetzt.

b)
Absatz 1 Satz 5 wird aufgehoben.

c)
Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:

„(1a) Über Absatz 1 hinaus hat jeder Betreiber der Schienenwege, der einen Netzbeirat nach § 34 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes eingerichtet hat, den Mitgliedern des Netzbeirates Gelegenheit zur Stellungnahme zu seinem Geschäftsplan zu geben. Die Zuständigkeiten des Netzbeirates nach § 34 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes bleiben unberührt."

10.
In § 10 Absatz 4 werden die Wörter „und Artikel 62 Absatz 3" durch die Wörter „oder Artikel 13 Absatz 9" ersetzt.

11.
Nach § 10 wird folgender § 10a eingefügt:

§ 10a Besondere Regeln für Betreiber der Personenbahnsteige und Betreiber der Laderampen

(1) Für Betreiber der Personenbahnsteige und der Laderampen gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die §§ 19 bis 24, 34, 36 bis 39, 42, 44, 48, 50 bis 54, 56 sowie die §§ 60 bis 62 sinngemäß. Für die Erhebung der Entgelte gilt § 31a, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.

(2) Für Betreiber gemäß Absatz 1, die von § 34 Absatz 3 ausgenommen oder befreit sind, gelten für die Bemessung der Entgelte die Anforderungen des § 32. § 31a ist nicht anwendbar.

(3) Werden Schienenwege zusammen mit Personenbahnsteigen oder Laderampen betrieben, gelten die Vorschriften für Betreiber der Schienenwege.

(4) Ist ein Betreiber im Sinne von Absatz 3 von § 34 Absatz 3 dieses Gesetzes ausgenommen oder befreit, so hat er die Wahl, ob er die Entgelte

1.
für die Gesamtheit seiner Eisenbahnanlagen nach den Vorschriften für die Betreiber der Schienenwege ermittelt oder

2.
für Schienenwege, Personenbahnsteige und Laderampen jeweils getrennt ermittelt.

Für Betreiber, die gemäß Satz 1 Nummer 2 die Entgelte für Personenbahnsteige und Laderampen jeweils getrennt von anderen Eisenbahnanlagen ermitteln, gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Anforderungen des § 32; die §§ 31a und 33 sind nicht anwendbar.

(5) Die Betreiber der Personenbahnsteige beschreiben in den Nutzungsbedingungen die für den Personenverkehr erbrachten Leistungen verbindlich mindestens hinsichtlich der zugesicherten Ausstattung, Qualität und zeitlichen Verfügbarkeit."

12.
§ 12 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „und i" durch die Angabe „und h" ersetzt und werden die Wörter „das auch in den inländischen Schienenverkehrsmärkten tätig ist, für die die betreffende Serviceeinrichtung genutzt wird, und das eine beherrschende Stellung hat," durch die Wörter „das auch auf einem inländischen Schienenverkehrsmarkt tätig ist, für den die betreffende Serviceeinrichtung genutzt wird, und das auf diesem Markt eine beherrschende Stellung hat," ersetzt.

b)
In Absatz 3 wird die Angabe „des § 8" durch die Wörter „der §§ 7 und 8" und werden jeweils die Wörter „der Schienenwege" durch die Wörter „von Eisenbahnanlagen" ersetzt.

13.
§ 13 wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift werden die Wörter „Koordinierungsverfahren bei" gestrichen.

b)
In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „unverzüglich" durch die Wörter „innerhalb einer von der Regulierungsstelle festgelegten angemessenen Frist" ersetzt.

c)
In Absatz 2 werden die Sätze 2 bis 5 durch die folgenden Sätze ersetzt:

„Der Betreiber einer Serviceeinrichtung kann als Vorrangkriterium gemäß Artikel 11 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2177 die abschließende Entscheidung über die Kapazitätszuweisung durch die Durchführung eines Höchstpreisverfahrens vorsehen. In diesem Fall kann er das Höchstpreisverfahren nach Maßgabe des § 52 Absatz 8 Satz 3 bis 6 bei der Regulierungsbehörde durchführen."

d)
Die Absätze 3 bis 6 werden durch die folgenden Absätze 3 bis 7 ersetzt:

„(3) Besteht keine tragfähige Alternative und kann nicht allen auf nachgewiesenem Bedarf beruhenden Anträgen auf Zugang zu Kapazitäten in der betreffenden Serviceeinrichtung stattgegeben werden, so kann der Zugangsberechtigte Beschwerde bei der Regulierungsbehörde einlegen. Die Regulierungsbehörde prüft, unabhängig von der Entscheidung nach § 73 Absatz 1 Nummer 1, den Fall und wird tätig, damit ein angemessener Teil der Kapazität dem Zugangsberechtigten zugewiesen wird.

(4) Der Betreiber einer Serviceeinrichtung ist nicht verpflichtet, Investitionen in Ressourcen oder Einrichtungen zu tätigen, um allen Anträgen von Zugangsberechtigten entsprechen zu können.

(5) Die Nutzungsbedingungen für Serviceeinrichtungen enthalten zusätzlich zu den gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2177 erforderlichen Mindestinhalten die nach Absatz 6 und den §§ 21, 34 Absatz 2, § 39 Absatz 2 und 4 und § 47 Absatz 9 geforderten Bedingungen. Information über kurzfristig bevorstehende, vorübergehende Einschränkungen der angebotenen Leistungen und über vorübergehende Kapazitäts- und Nutzungsbeschränkungen müssen nicht in die Nutzungsbedingungen aufgenommen werden, wenn die Zugangsberechtigten auf anderem Wege über diese Einschränkungen informiert werden.

(6) Leistungen, die in Serviceeinrichtungen erbracht werden, die dem Personenverkehr dienen, sind in den Nutzungsbedingungen für diese Serviceeinrichtungen mindestens hinsichtlich der zugesicherten Ausstattung, Qualität und zeitlichen Verfügbarkeit verbindlich zu beschreiben.

(7) Alle Zugangsberechtigten gemäß § 1 Absatz 12 sind Antragsteller im Sinne von Artikel 1 Satz 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2177."

14.
§ 17 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 1 wird das Wort „und" am Ende durch ein Komma ersetzt.

bb)
Nummer 2 wird wie folgt geändert:

aaa)
In Buchstabe i wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

bbb)
Folgender Buchstabe j wird angefügt:

„j)
die Entwicklung auf den Märkten für Serviceeinrichtungen und deren Leistungen,".

cc)
Folgende Nummer 3 wird angefügt:

„3.
Pilotprojekte nach § 52a; die Regulierungsbehörde schlägt der Bundesregierung aufgrund der Erfahrungen mit diesen Pilotprojekten gegebenenfalls Anpassungen des Rechtsrahmens vor, um neue Fahrplankonzepte dauerhaft zu ermöglichen."

b)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 3 wird das Wort „Schienenwege" durch das Wort „Eisenbahnanlagen" ersetzt.

bb)
In Nummer 7 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

cc)
Folgende Nummer 8 wird angefügt:

„8.
Pilotprojekte nach § 52a und deren Auswirkungen."

15.
§ 19 wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift werden die Wörter „und Nutzungsbedingungen für Serviceeinrichtungen" gestrichen.

b)
Die Absätze 4 und 5 werden durch folgenden Absatz 4 ersetzt:

„(4) Die veröffentlichten Schienennetz-Nutzungsbedingungen sind auf dem neuesten Stand zu halten und bei Bedarf zu ändern."

c)
Absatz 6 wird Absatz 5.

d)
Folgender Absatz 6 wird angefügt:

„(6) Bei Erstfassungen und Änderungen von Schienennetz-Nutzungsbedingungen gelten die Absätze 2 und 5 nicht, wenn ein Einhalten der jeweiligen Fristvorgaben eine wesentliche Beeinträchtigung von Zielen der Regulierung gemäß § 3 darstellen würde. In diesen Fällen sind die geänderten beziehungsweise neu gefassten Schienennetz-Nutzungsbedingungen unter Hinweis auf die konkret drohende Beeinträchtigung der Ziele der Regulierung unverzüglich vorläufig in Kraft zu setzen. Die Regulierungsbehörde ist darüber zu informieren. Das Stellungnahmeverfahren gemäß Absatz 2 ist zeitgleich mit der Inkraftsetzung einzuleiten. Unverzüglich im Anschluss an das Stellungnahmeverfahren ist die Regulierungsbehörde gemäß § 72 Satz 1 Nummer 5 über die Erstfassung oder Änderungen von Schienennetz-Nutzungsbedingungen zu unterrichten. Die eingegangenen Stellungnahmen sind mit zu übersenden. Die vorläufig in Kraft gesetzten Regelungen treten vor Ablauf der in § 73 Absatz 1 Nummer 4 genannten Frist nicht endgültig in Kraft. Vorläufig in Kraft gesetzte Regelungen treten mit Ablehnung durch die Regulierungsbehörde außer Kraft. Soweit keine Unterrichtung erfolgt, treten vorläufig in Kraft gesetzte Regelungen drei Monate nach ihrer vorläufigen Inkraftsetzung außer Kraft. Der Betreiber der Schienenwege unterrichtet die Zugangsberechtigten über den Ausgang des Verfahrens bei der Regulierungsbehörde. Die §§ 21 und 66 bis 68 bleiben unberührt."

16.
In § 25 Absatz 1 Satz 4 werden nach dem Wort „Gesamtkosten" die Wörter „und die mitgeteilte Betriebsleistung" eingefügt und das Wort „es" durch das Wort „beide" ersetzt.

17.
Dem § 28 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

„Ist der Produktivitätsfaktor nach Absatz 2 für diese vorausgegangenen fünf Jahre noch nicht verfügbar, ist ein der Verfügbarkeit des Produktivitätsfaktors entsprechender Fünfjahreszeitraum für den Inflationsfaktor zu wählen."

18.
Nach § 31 wird folgender § 31a eingefügt:

§ 31a Ermittlung der Entgelte des Betreibers der Personenbahnsteige und des Betreibers der Laderampen

(1) Der Betreiber der Personenbahnsteige und der Betreiber der Laderampen haben das Entgelt für das Mindestzugangspaket in Euro je Nutzungsfall auszuweisen. Mit diesem Entgelt ist das gesamte Mindestzugangspaket abgegolten.

(2) Die Entgelte des Betreibers der Personenbahnsteige und des Betreibers der Laderampen für die Erbringung des Mindestzugangspakets sind von der Regulierungsbehörde zu genehmigen. Die Genehmigung ist zu erteilen, sofern die Ermittlung der Entgelte den Anforderungen des § 23 Absatz 1 und 2 Satz 1, § 24 Absatz 2 bis 4 sowie §§ 34 bis 41 entsprechen. Für das Verfahren zur Genehmigung der Entgelte gelten die Vorschriften des § 46 entsprechend mit der Maßgabe, dass

1.
in § 46 Absatz 1 an die Stelle der Frist zur Stellung von Anträgen auf Zuweisung von Zugtrassen eine in den Nutzungsbedingungen festgelegte Frist zur Stellung von Anträgen auf Nutzung treten kann und

2.
in § 46 Absatz 4 an die Stelle der Netzfahrplanperiode auch das Kalenderjahr treten kann.

(3) Andere als die genehmigten Entgelte dürfen nicht vereinbart werden."

19.
Dem § 32 wird folgender Absatz 3 angefügt:

„(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für die Betreiber von Wartungseinrichtungen."

20.
In § 34 Absatz 1 werden nach dem Wort „Schienenwege" die Wörter „der Eisenbahn" gestrichen.

21.
§ 35 Absatz 6 wird durch die folgenden Absätze 6 bis 8 ersetzt:

„(6) Beinhalten Entgeltgenehmigungen die vollständige oder teilweise Genehmigung eines vertraglich bereits vereinbarten Entgelts, so wirken sie zurück auf den Zeitpunkt der erstmaligen Leistungsbereitstellung durch den Betreiber von Eisenbahnanlagen. Das Gericht kann im Verfahren nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung die vorläufige Zahlung eines beantragten höheren Entgelts anordnen, wenn überwiegend wahrscheinlich ist, dass der Anspruch auf die Genehmigung des höheren Entgelts besteht; der Darlegung eines Anordnungsgrundes bedarf es nicht. Geht der Anspruch auf Genehmigung eines höheren Entgelts damit einher, dass die Entgelte in einem anderen Segment oder in mehreren anderen Segmenten abzusenken wären, ist diese Absenkung vom Gericht vorläufig mit auszusprechen. Verpflichtet das Gericht die Regulierungsbehörde zur Erteilung einer Genehmigung für ein höheres Entgelt, so entfaltet diese Genehmigung die Rückwirkung nach Satz 1 nur, wenn eine Anordnung nach Satz 2 ergangen ist. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Absatz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung kann nur bis zum Ablauf von zwei Monaten nach Klageerhebung gestellt und begründet werden. Im Übrigen richten sich Anträge auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen die Genehmigung eines Entgelts nach § 80 Absatz 5 der Verwaltungsgerichtsordnung. In diesen Fällen führt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage nicht dazu, dass Entgelte anderer Segmente vorläufig angehoben werden.

(7) Absatz 6 Satz 4 ist nicht anzuwenden, wenn

1.
der Vertragspartner nach Absatz 6 Satz 1 Leistungen nachfragt und

2.
der Vertragspartner im letzten Geschäftsjahr vor der Klageerhebung, für das ein Jahresabschluss vorliegt, einen Jahresumsatz von mehr als 500 Millionen Euro erzielt hat.

Gehört der Vertragspartner zu einem vertikal integrierten Unternehmen, ist dessen Umsatz zu berücksichtigen.

(8) In dem Verfahren nach Absatz 6 in Verbindung mit § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung kann das Gericht durch Beschluss anordnen, dass nur solche Personen beigeladen werden, die dies innerhalb einer bestimmten Frist beantragen. Der Beschluss ist unanfechtbar. Er ist im elektronischen Bundesanzeiger bekannt zu machen und auf der Internetseite der Bundesnetzagentur zu veröffentlichen. Die Bekanntmachung kann zusätzlich in einem von dem Gericht für Bekanntmachungen bestimmten Informations- und Kommunikationssystem erfolgen. Die Frist gemäß Satz 1 muss mindestens einen Monat ab der Bekanntmachung im elektronischen Bundesanzeiger betragen. In der Veröffentlichung auf der Internetseite der Bundesnetzagentur ist mitzuteilen, an welchem Tag die Frist abläuft. Für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Versäumung der Frist gilt § 60 der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend. Das Gericht soll Personen, die von der Entscheidung erkennbar in besonderem Maße betroffen werden, auch ohne Antrag beiladen."

22.
§ 36 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 werden die Sätze 5 und 6 aufgehoben.

b)
In Absatz 5 Satz 1 wird das Wort „können" durch das Wort „sollen" ersetzt.

c)
Absatz 6 wird aufgehoben.

23.
§ 37 wird wie folgt gefasst:

a)
In der Überschrift wird das Wort „Schienenwege" durch das Wort „Eisenbahnanlagen" ersetzt und wird das Wort „; Kostendeckungsbericht" angefügt.

b)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Stehen den Ländern für die jeweilige Fahrplanperiode vom Bund Mittel für den öffentlichen Personennahverkehr, insbesondere für den Schienenpersonennahverkehr (Regionalisierungsmittel), zur Verfügung, so haben Eisenbahninfrastrukturunternehmen des Bundes für Verkehrsdienste nach § 36 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 die Höhe der Entgelte für die Nutzung von Eisenbahnanlagen je Land und für Nutzung von Personenbahnhöfen je Aufgabenträgergebiet festzulegen."

c)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Die Entgelte nach Absatz 1 sind für jedes Land oder im Falle der Entgelte für die Nutzung von Personenbahnhöfen für jedes Aufgabenträgergebiet so zu bemessen, dass sie den durchschnittlichen Entgelten der betroffenen Verkehre bei Eisenbahnanlagen im jeweiligen Land in der Netzfahrplanperiode 2020/2021 und bei Personenbahnhöfen im jeweiligen Aufgabenträgergebiet im Kalenderjahr 2021 entsprechen."

bb)
In Satz 2 wird die Angabe „2017" durch die Angabe „2021" ersetzt.

d)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden nach den Wörtern „einer Gebietskörperschaft" die Wörter „oder einem Aufgabenträger des Schienenpersonennahverkehrs" eingefügt.

bb)
Satz 4 wird wie folgt gefasst:

§ 32 gilt entsprechend."

e)
Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt:

„(3a) Für einen Betreiber der Personenbahnsteige, der die Entgelte nach Absatz 1 nicht nach den Vorschriften für die Betreiber der Schienenwege ermittelt, gelten die Regelungen für Personenbahnhöfe nach den Absätzen 1 bis 3 entsprechend."

f)
Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden nach dem Wort „besteht" die Wörter „oder ob in Summe höhere Entgelte eingenommen werden, als zur Deckung der Kosten erforderlich sind" eingefügt.

bb)
Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Zu diesem Zweck kann die Regulierungsbehörde

1.
die Mengen- und Erlösentwicklungen untersuchen oder

2.
untersuchen, ob die Eisenbahninfrastrukturunternehmen des Bundes für Verkehrsdienste nach § 36 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 in Verbindung mit den Absätzen 1 bis 3a dieser Vorschrift die Aufschläge nach § 36 Absatz 2 Satz 4 so wählen können, dass die Kosten, die den Betreibern von Eisenbahnanlagen für diese Verkehrsdienste entstehen, gedeckt werden können."

cc)
In Satz 3 wird die Angabe „1 bis 4" durch die Angabe „1 bis 3a" ersetzt und werden nach dem Wort „decken" die Wörter „oder ob in Summe höhere Entgelte eingenommen werden, als zur Deckung dieser Kosten erforderlich sind" eingefügt.

g)
In Absatz 5 Satz 2 werden die Wörter „der Schienenwege" durch die Wörter „der Eisenbahnanlagen" ersetzt.

h)
Absatz 6 wird wie folgt gefasst:

„(6) Auf der Grundlage des Berichtsentwurfs und der Stellungnahmen erstellt die Regulierungsbehörde den Kostendeckungsbericht und veröffentlicht ihn auf ihrer Internetseite. Die Regulierungsbehörde leitet den Kostendeckungsbericht unverzüglich dem Eisenbahninfrastrukturbeirat und der Bundesregierung zu. Die Bundesregierung leitet den Bericht unverzüglich dem Deutschen Bundestag zu; sie kann dem Bericht eine Stellungnahme beifügen."

24.
§ 43 wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift werden nach den Wörtern „Rechte an" die Wörter „und Nutzung von" eingefügt.

b)
Folgender Absatz wird angefügt:

„(4) Wird das Recht auf Nutzung einer Serviceeinrichtung aus einer Vereinbarung nach § 20 Absatz 1 und 3 innerhalb eines Monats nach Beginn einer Netzfahrplanperiode oder nach dem vereinbarten Benutzungsbeginn ganz oder teilweise aus Gründen nicht wahrgenommen, die der Zugangsberechtigte zu vertreten hat, kann der Betreiber der Serviceeinrichtung insoweit die Vereinbarung mit sofortiger Wirkung kündigen. Ist die Kündigung noch nicht erfolgt und stellt ein dritter Zugangsberechtigter einen Antrag auf die Nutzung dieser Serviceeinrichtung, ist das Angebot diesem Dritten gegenüber unter der aufschiebenden Bedingung der Kündigung zu machen. Hat der Dritte das Angebot nach Satz 2 angenommen, muss der Betreiber der Serviceeinrichtung die in Satz 1 genannte Vereinbarung insoweit kündigen. Der Zugangsberechtigte, dem nach Satz 3 gekündigt wurde, bleibt zum Ersatz des durch die Beendigung des Vertrags entstehenden Schadens verpflichtet; er hat insbesondere dem Betreiber der Serviceeinrichtung das entgangene Entgelt für die Nutzung der Serviceeinrichtung zu zahlen."

25.
Dem § 45 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

„Entspricht die Ermittlung der Entgelte nicht den Anforderungen der §§ 24 bis 40 und 46, kann die Regulierungsbehörde die Ermittlung der Entgelte im erforderlichen Umfang anpassen und die sich hieraus ergebenden Entgelte genehmigen."

26.
§ 46 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „nach Anlage 3 Nummer 3 Satz 3" durch die Wörter „in § 51 Absatz 1 Satz 2" ersetzt.

bb)
In Satz 2 werden die Wörter „Dem Antrag sind die Unterlagen nach Anlage 4 und" durch die Wörter „Dem Antrag ist" ersetzt.

b)
In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „§ 77 Absatz 4" durch die Angabe „§ 77 Absatz 6" ersetzt.

27.
§ 47 wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift wird das Wort „Schienenwegkapazität" durch das Wort „Kapazität" ersetzt.

b)
In Absatz 1 wird das Wort „Schienenwegkapazitäten" durch das Wort „Kapazitäten" ersetzt.

c)
In Absatz 9 Satz 1 werden die Wörter „Schienenwegkapazität und Kapazitäten in Serviceeinrichtungen" durch die Wörter „Kapazität in Eisenbahnanlagen und Serviceeinrichtungen" ersetzt.

d)
Folgender Absatz 10 wird angefügt:

„(10) Betreiber von Eisenbahnanlagen, deren Netze aneinander angrenzen, unterrichten einander über die aufgestellten Nutzungsbedingungen."

e)
Die Wörter „der Schienenwege" werden jeweils durch die Wörter „von Eisenbahnanlagen" ersetzt.

28.
§ 48 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „oder ein Betreiber einer Serviceeinrichtung" und die Wörter „oder der Nutzung der Serviceeinrichtung" gestrichen.

bb)
In Satz 2 werden die Wörter „oder den Nutzungsbedingungen für Serviceeinrichtungen" gestrichen.

cc)
In Satz 3 werden die Wörter „oder Kapazität in Serviceeinrichtungen" gestrichen.

b)
In Absatz 2 werden die Wörter „oder des Artikels 13 Absatz 9" gestrichen.

29.
§ 49 Absatz wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 4 werden die Wörter „einer konkreten Bandbreite" durch die Wörter „eines konkreten Zeitrahmens" ersetzt.

bb)
In Satz 5 wird das Wort „Die" durch das Wort „Der" und das Wort „Bandbreite" durch das Wort „Zeitrahmen" ersetzt.

b)
Die Absätze 2 bis 4 werden durch die folgenden Absätze 2 bis 4a ersetzt:

„(2) Rahmenverträge und ihre nachträgliche Änderung bedürfen der vorherigen Genehmigung der Regulierungsbehörde.

(3) Der Rahmenvertrag darf die Nutzung des betreffenden Schienennetzes durch andere Zugangsberechtigte nicht ausschließen. Artikel 8 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/545 der Kommission vom 7. April 2016 über Verfahren und Kriterien in Bezug auf Rahmenverträge für die Zuweisung von Fahrwegkapazität (ABl. L 94 vom 8.4.2016, S. 1) ist nicht anzuwenden.

(4) Rahmenverträge müssen im Interesse einer besseren Nutzung des Schienennetzes geändert oder eingeschränkt werden können. Im Rahmenvertrag sind daher Regelungen über dessen Änderung oder Kündigung vorzusehen. Es können für diese Fälle auch Vertragsstrafen vereinbart werden.

(4a) Bei der Aufstellung eines Kapazitätsnutzungsplans gemäß § 52a ist der Kapazitätsbedarf für bestehende Rahmenverträge auf den betreffenden Strecken zu berücksichtigen. Ist eine Berücksichtigung nicht möglich, versucht der Betreiber der Schienenwege mit dem Rahmenvertragsinhaber den Rahmenvertrag so zu ändern, dass dessen Kapazitätsbedarf im Kapazitätsnutzungsplan berücksichtigt werden kann. Ist eine einvernehmliche Änderung nicht möglich, darf der Betreiber der Schienenwege den Rahmenvertrag gemäß Absatz 4 Satz 1 einschränken oder kündigen."

c)
Absatz 6 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „der Genehmigung" durch die Wörter „einer zusätzlichen Genehmigung" ersetzt.

bb)
In Satz 3 werden die Wörter „keiner Genehmigung" durch die Wörter „keiner zusätzlichen Genehmigung bezüglich der Laufzeit" ersetzt.

d)
Absatz 8 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 2 werden die Wörter „in das Internet" durch die Wörter „auf die Internetseite des Betreibers der Schienenwege" ersetzt.

bb)
Satz 3 wird aufgehoben.

e)
Absatz 10 wird wie folgt gefasst:

„(10) Führt die Koordinierung nach Artikel 9 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/545 nicht zu einer Einigung, hat der Betreiber der Schienenwege nach der Zweckbestimmung des Rahmenvertrags in entsprechender Anwendung des § 52 Absatz 7 und 8 zu entscheiden. Artikel 9 Absatz 3 bis 6 und Artikel 10 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/545 sind nicht anzuwenden."

f)
In Absatz 11 Satz 1 werden die Wörter „über Verfahren und Kriterien in Bezug auf Rahmenverträge für die Zuweisung von Fahrwegkapazität" gestrichen.

30.
Nach § 49 wird folgender § 49a eingefügt:

§ 49a Verfahren zur Genehmigung von Rahmenverträgen

(1) Der Betreiber der Schienenwege beantragt die Genehmigung der Rahmenverträge und deren Änderung schriftlich oder elektronisch bei der Regulierungsbehörde. Dem Antrag sind, soweit nicht öffentlich zugänglich, die Rahmenkapazitätserklärung oder Informationen nach Artikel 3 Absatz 3 und 4 und die Ergebnisse der Prüfungen nach Artikel 6 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/545 beizufügen. Die Regulierungsbehörde bestätigt den Eingang des Antrags schriftlich oder elektronisch und weist den Antragsteller unverzüglich auf fehlende oder unrichtige Unterlagen hin.

(2) Die Regulierungsbehörde erteilt die Genehmigung, wenn

1.
die Anforderungen der Durchführungsverordnung (EU) 2016/545 und des § 49 erfüllt sind und

2.
die Vereinbarkeit mit Pilotprojekten gemäß § 52a gegeben ist.

(3) Trifft die Regulierungsbehörde innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Vorliegen der vollständigen Unterlagen keine Entscheidung, so gilt der beantragte Rahmenvertrag oder dessen Änderung als genehmigt. Im Übrigen gilt § 42a des Verwaltungsverfahrensgesetzes.

(4) Die Genehmigung der längeren Laufzeit von Rahmenverträgen nach § 49 Absatz 6 kann durch die Zugangsberechtigten beantragt werden."

31.
In § 50 Absatz 1 werden die Wörter „in Anlage 8" durch die Wörter „im Delegierten Beschluss (EU) 2017/2075 der Kommission vom 4. September 2017 zur Ersetzung des Anhangs VII der Richtlinie 2012/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines einheitlichen europäischen Eisenbahnraums (ABl. L 295 vom 14.11.2017, S. 69)" ersetzt.

32.
In § 51 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „richtet sich nach Anlage 8" durch die Wörter „endet am zweiten Montag im April um 24 Uhr" ersetzt.

33.
Dem § 52 wird folgender Absatz 10 angefügt:

„(10) Im Verfahren nach Absatz 8 Satz 2 bis 6 gilt das höchste Entgelt als das genehmigte Entgelt."

34.
Nach § 52 wird folgender § 52a eingefügt:

§ 52a Pilotprojekte zur Erprobung neuer Modelle der Kapazitätsnutzung und der Fahrplanerstellung sowie des Deutschlandtakts; Verordnungsermächtigung

(1) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung Schienenwege festzulegen, auf denen Pilotprojekte zur Erprobung verschiedener neuer Modelle der Kapazitätsnutzung und der Fahrplanerstellung durchgeführt werden. Dies dient insbesondere der Erprobung von Modellen im Hinblick auf den geplanten Deutschlandtakt sowie auf europäischer Ebene der Ermöglichung von Projekten im Rahmen des Projektes Redesign of the International Timetabling Process. Die Festlegung gemäß Satz 1 kann mit Vorgaben verbunden werden, insbesondere

1.
wie das Verfahren zur Aufstellung des Kapazitätsnutzungsplans unbeschadet des § 19 nach Absatz 2 auszugestalten ist,

2.
wie für die ausgewählten Schienenwege eine Mittelfristperspektive für die Kapazitätsnutzung über die Laufzeit der Pilotprojekte aussehen kann und

3.
welchen Bedingungen die Konstruktionsparameter unbeschadet des Absatzes 2 Satz 6 zu genügen haben.

In der Verordnung können auch Vorgaben zur Laufzeit der Pilotprojekte sowie zur Berücksichtigung der Bedarfe und des gesellschaftlichen Nutzens der jeweiligen Verkehrsdienste gemäß Absatz 2 getroffen werden.

(2) Für nach Absatz 1 festgelegte Schienenwege hat der Betreiber der Schienenwege jeweils einen Kapazitätsnutzungsplan aufzustellen. Der Betreiber der Schienenwege darf dabei von den Vorgaben der §§ 52, 55 und 57 abweichen. In dem Kapazitätsnutzungsplan sind die Kapazitäten auf die einzelnen Verkehrsdienste entsprechend ihren Bedarfen zu verteilen. Übersteigen die Bedarfe die Kapazitäten, ist bei der Kapazitätsverteilung zusätzlich der gesellschaftliche Nutzen der jeweiligen Verkehrsdienste zu berücksichtigen. § 56 Absatz 3 bleibt unberührt. Der Betreiber der Schienenwege hat bei der Festlegung der Konstruktionsparameter darauf zu achten, dass diese einem wirksamen Wettbewerb nicht entgegenstehen. In dem Kapazitätsnutzungsplan sind ferner unter Berücksichtigung der Ziele des § 3 die im Rahmen der Erstellung des Netzfahrplans maßgeblichen Einzelheiten des Koordinierungs- und Streitbeilegungsverfahrens zu regeln.

(3) Ein Kapazitätsnutzungsplan gilt jeweils für die Dauer einer Netzfahrplanperiode und ist in den Schienennetz-Nutzungsbedingungen nach § 19 zu veröffentlichen."

35.
§ 53 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 werden die Wörter „Anlage 8 Nummer 3" durch die Wörter „§ 51 Absatz 1 Satz 2" ersetzt.

b)
Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:

„Beabsichtigte Ablehnungen von Anträgen sind zu begründen."

36.
In § 54 Satz 1 Nummer 2 werden die Wörter „und diese zu begründen" gestrichen.

37.
§ 56 wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift werden nach dem Wort „außerhalb" die Wörter „der Erstellung" eingefügt.

b)
In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „außerhalb" die Wörter „der Erstellung" eingefügt.

c)
Absatz 3 Satz 1 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:

„Der Betreiber der Schienenwege hat zu prüfen, ob es erforderlich ist, Kapazitätsreserven innerhalb des fertigerstellten Netzfahrplans vorzuhalten, um auf vorhersehbare Anträge im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 schnell reagieren zu können. Soweit die Notwendigkeit dazu erkannt wird, sind diese Kapazitätsreserven vorzuhalten."

38.
§ 59 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 2 wird wie folgt geändert:

aaa)
In Nummer 4 wird das Wort „Optionen" durch das Wort „Maßnahmen" ersetzt.

bbb)
Die folgenden Nummern 5 und 6 werden angefügt:

„5.
eine Kosten-Nutzen-Analyse der Maßnahmen nach Nummer 4 und

6.
ein Zeitplan für die Durchführung der Maßnahmen nach Nummer 4,".

bb)
Satz 3 wird aufgehoben.

b)
Nach Absatz 2 werden die folgenden Absätze 3 bis 5 eingefügt:

„(3) Die zuständige Eisenbahnaufsichtsbehörde stellt im Einvernehmen mit der Regulierungsbehörde innerhalb von sechs Wochen nach Vorlage des Plans zur Erhöhung der Schienenwegkapazität gegenüber dem Betreiber der Schienenwege fest, ob der Plan den Anforderungen des Absatzes 1 Satz 2 genügt und die Vorgaben zur Veröffentlichung gemäß Absatz 2 eingehalten worden sind. In der Feststellung empfiehlt die zuständige Eisenbahnaufsichtsbehörde, eine oder mehrere Maßnahmen zu realisieren, die besonders geeignet sind, die Schienenwegkapazität zu erhöhen.

(4) Im Anschluss an die Feststellung, dass der Plan zur Erhöhung der Schienenwegkapazität den Anforderungen des Absatzes 1 Satz 2 genügt und die Vorgaben gemäß Absatz 2 eingehalten worden ist, hat der Betreiber der Schienenwege den Plan zur Erhöhung der Schienenwegkapazität auf seiner Internetseite bis zur Beseitigung der Überlastung zu veröffentlichen.

(5) Beabsichtigt der Betreiber der Schienenwege, einen nach Absatz 4 veröffentlichten Plan zur Erhöhung der Schienenwegkapazität zu ändern, so sind die beabsichtigten Änderungen den in Absatz 1 Satz 1 genannten Behörden vorzulegen. Vor der Vorlage an die Behörden sind die beabsichtigten Änderungen eines Plans zur Erhöhung der Schienenwegkapazität auf der Internetseite des Betreibers der Schienenwege zu veröffentlichen. Die Sätze 2 bis 4 des Absatzes 2, 3 und 4 gelten entsprechend."

c)
Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 6.

d)
Nach dem neuen Absatz 6 wird folgender Absatz 7 eingefügt:

„(7) Nach der positiven Entscheidung über die Finanzierung nach Absatz 6 ist der Betreiber der Schienenwege verpflichtet, die Maßnahmen unverzüglich umzusetzen."

e)
Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 8.

f)
Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 9 und wird wie folgt geändert:

aa)
In dem Satzteil vor Nummer 1 wird die Angabe „Absatzes 4" durch die Angabe „Absatzes 8" ersetzt.

bb)
In Nummer 1 wird das Wort „oder" am Ende durch ein Komma ersetzt.

cc)
In Nummer 2 wird der Punkt am Ende durch das Wort „oder" ersetzt.

dd)
Folgende Nummer wird angefügt:

„3.
keine positive Entscheidung nach Absatz 6 vorliegt."

g)
Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 10 und in Satz 1 wird die Angabe „1 bis 4" durch die Angabe „1 bis 8" ersetzt.

39.
Nach § 60 Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:

„(2a) Wird eine Zugtrasse nach Durchführung des Verfahrens gemäß § 52 Absatz 7 oder 8 vergeben, teilt der Betreiber der Schienenwege den unterlegenen Zugangsberechtigten mit, wenn eine Kündigung nach Absatz 2 Satz 1 erfolgt ist."

40.
Kapitel 4 wird aufgehoben.

41.
Die Kapitel 5 und 6 werden die Kapitel 4 und 5 und in der Überschrift des Kapitels 5 wird das Wort „; Anwendungsvorschriften" gestrichen.

42.
§ 68 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Die Regulierungsbehörde kann mit Wirkung für die Zukunft das Eisenbahninfrastrukturunternehmen zur Änderung von Maßnahmen im Sinne des § 66 Absatz 4 verpflichten oder diese Maßnahmen für ungültig erklären, soweit diese nicht mit den Vorschriften dieses Gesetzes oder unmittelbar geltenden Rechtsakten der Europäischen Union im Anwendungsbereich dieses Gesetzes in Einklang stehen."

b)
Die Absätze 4 und 5 werden aufgehoben.

43.
§ 70 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a)
In dem Satzteil vor Nummer 1 wird nach dem Wort „unterliegen" das Wort „insbesondere" eingefügt.

b)
Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

„2.
Darlehen im Sinne des § 8d Absatz 5 und des § 80 Absatz 2,".

c)
In Nummer 3 wird die Angabe „Ziffer 2" gestrichen.

44.
§ 72 wird wie folgt geändert:

a)
Satz 1 Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

„4.
die beabsichtigte Entscheidung über die Ablehnung eines Rahmenvertrages,".

b)
Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Als teilweise Ablehnung im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 bis 3 gelten nicht solche Veränderungen von Inhalten der Anmeldung, die im Rahmen eines Verfahrens nach § 52 oder nach Artikel 10 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2177 einvernehmlich erfolgen."

45.
§ 73 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird die Angabe „Satz 1" jeweils gestrichen.

bb)
Nach Satz 1 werden die folgenden Sätze eingefügt:

„Die Regulierungsbehörde kann dem betreffenden Eisenbahninfrastrukturunternehmen vor Ablauf der Frist von Amts wegen mitteilen, dass sie ihr Ablehnungsrecht nicht ausüben wird. In diesem Fall kann sie bestimmen, dass

1.
in den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 eine wirksame Mitteilung oder Veröffentlichung möglich ist und

2.
in den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 ein Inkrafttreten vor Ablauf der Frist möglich ist."

b)
In Absatz 3 wird jeweils die Angabe „Satz 1" gestrichen.

c)
In Absatz 4 werden die Wörter „dieses Unternehmen" durch die Wörter „die beabsichtigte Entscheidung, Neufassung, Änderung oder Festlegung" ersetzt.

46.
§ 77 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Satz 1 ist nicht anzuwenden

1.
bei Entscheidungen der Marktüberwachung nach § 17,

2.
für die Erhebung von Gebühren und Auslagen und

3.
für Maßnahmen zur Erlangung von Auskünften, Nachweisen, Hilfsmitteln und Hilfeleistungen nach § 67 Absatz 4 bis 7 außerhalb von Beschlusskammerverfahren."

b)
Absatz 6 Satz 3 und 4 wird wie folgt gefasst:

„Auf Antrag eines Beteiligten oder von Amts wegen kann die Beschlusskammer eine öffentliche mündliche Verhandlung durchführen. Für die Verhandlung oder Teile davon ist die Öffentlichkeit auszuschließen, wenn diese

1.
eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung, insbesondere der Sicherheit des Staates, besorgen lässt oder

2.
die Gefährdung eines Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisses besorgen lässt."

c)
Folgender Absatz wird angefügt:

„(8) Die Regulierungsbehörde veröffentlicht die von ihr getroffenen Entscheidungen auf ihrer Internetseite in nicht personenbezogener Form. Sie kann daneben Informationen über die Durchführung von Verfahren in nicht personenbezogener Form veröffentlichen."

47.
Nach § 77 wird folgender § 77a eingefügt:

§ 77a Gerichtliches Verfahren

(1) Widerspruch und Klage gegen Entscheidungen der Regulierungsbehörde haben keine aufschiebende Wirkung.

(2) Gegen Entscheidungen der Regulierungsbehörde findet außer in Verfahren über die Erhebung von Gebühren und Auslagen nach § 69 kein Vorverfahren statt.

(3) Im Falle einer Entscheidung der Regulierungsbehörde, mit Ausnahme von Entscheidungen über die Erhebung von Gebühren, sind die Berufung gegen ein Urteil und die Beschwerde nach der Verwaltungsgerichtsordnung oder nach dem Gerichtsverfassungsgesetz gegen eine andere Entscheidung des Verwaltungsgerichts ausgeschlossen. Das gilt nicht für

1.
die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision nach § 135 in Verbindung mit § 133 der Verwaltungsgerichtsordnung und

2.
die Beschwerde gegen Beschlüsse über den Rechtsweg nach § 17a Absatz 2 und 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes.

Auf die Beschwerde gegen die Beschlüsse über den Rechtsweg ist § 17a Absatz 4 Satz 4 bis 6 des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechend anzuwenden."

48.
In § 78 Absatz 1 Nummer 2 wird die Angabe „§ 3 Nummer 1" durch die Angabe „§ 3 Nummer 2" ersetzt.

49.
§ 79 wird wie folgt geändert:

a)
Der Wortlaut der Sätze 1 bis 3 wird Absatz 1.

b)
Der Wortlaut des Satzes 4 wird Absatz 2 und folgender Satz wird angefügt:

„Die Regulierungsbehörde kann die Anhörungen im schriftlichen Verfahren durchführen."

50.
§ 80 wird wie folgt geändert:

a)
Die Absätze 1 bis 6 werden aufgehoben.

b)
Absatz 7 wird Absatz 1.

c)
Absatz 8 wird Absatz 2 und in Satz 1 wird die Angabe „§ 8d Absatz 6" durch die Angabe „§ 8d Absatz 5" ersetzt.

d)
Die folgenden Absätze 3 bis 5 werden angefügt:

„(3) Die §§ 10a und 31a sind ab der nächsten beabsichtigten Änderung der Nutzungsbedingungen oder der Entgelte für Personenbahnsteige oder Laderampen anzuwenden, spätestens jedoch ab der Netzfahrplanperiode 2022/2023.

(4) Umfasst eine am 18. Juni 2021 bestehende Vereinbarung nach § 37 Absatz 3 Eisenbahnanlagen, so tritt der Betreiber eines an den Personenbahnhof angrenzenden Personenbahnsteigs in die Rechte und Pflichten des Betreibers des Personenbahnhofs aus diesem Vertrag ein. Der Anteil des Stationsentgelts, der sich auf die Eisenbahnanlagen bezieht, ist bis zum Ende der Laufzeit des Vertrages an den Betreiber der Personenbahnsteige zu entrichten.

(5) Auf Entscheidungen der Regulierungsbehörde, die vor dem 18. Juni 2021 ergangen sind, ist § 77a Absatz 3 nicht anzuwenden."

51.
§ 81 wird aufgehoben.

52.
Anlage 1 wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift werden die Wörter „(zu § 1 Absatz 5)" gestrichen.

b)
In Nummer 2 werden vor dem Wort „Seitenstreifen" die Wörter „Personenbahnsteige und Laderampen, auch in Personenbahnhöfen und Güterterminals," eingefügt.

c)
Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 6 eingefügt:

„6.
Zugangswege für Passagiere und Güter, einschließlich der Zufahrtsstraßen und des Zugangs für Fußgänger;".

d)
Die bisherigen Nummern 6 bis 9 werden die Nummern 7 bis 10.

53.
Anlage 2 Nummer 2 wird wie folgt geändert:

a)
Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Buchstabe a werden die Wörter „der Personenbahnsteige, der Zugangswege für Passagiere, der Zufahrtsstraßen und des Zugangs für Fußgänger," gestrichen.

bb)
In Buchstabe b werden die Wörter „einschließlich der Laderampen sowie der Zugangswege für Güter, einschließlich der Zufahrtsstraßen" gestrichen.

cc)
Nach Buchstabe f wird folgender Buchstabe g eingefügt:

„g)
See- und Binnenhafenanlagen mit Schienenverkehr;".

dd)
Der bisherige Buchstabe g wird Buchstabe h.

ee)
Der bisherige Buchstabe h wird durch die folgenden Buchstaben i und j ersetzt:

„i)
Einrichtungen für die Aufnahme von Brennstoffen und alternativen Kraftstoffen und Bereitstellung von Brennstoffen und alternativen Kraftstoffen in diesen Einrichtungen, deren Preis auf der Rechnung getrennt auszuweisen ist;

j)
Ladeeinrichtungen, in denen die Ladung der Fahrzeuge mit Strom ausschließlich während des Fahrzeugstillstandes erfolgt, und die Bereitstellung von Ladestrom, dessen Preis auf der Rechnung getrennt von den für die Nutzung der Ladeeinrichtung erhobenen Entgelten auszuweisen ist, unbeschadet der Vorschriften des Energiewirtschaftsgesetzes."

b)
Die Sätze 2 und 3 werden aufgehoben.

54.
In Anlage 3 Nummer 1 Satz 2 werden die Wörter „nach § 12 Absatz 1 Nummer 2 der Verordnung über die Interoperabilität des transeuropäischen Eisenbahnsystems zu veröffentlichenden Eisenbahninfrastrukturregistern" durch die Wörter „Eisenbahninfrastrukturregistern nach § 29 Absatz 3 der Eisenbahn-Inbetriebnahmegenehmigungsverordnung" ersetzt.

55.
Anlage 4 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Nummer 1.2 wird folgende Nummer 1.3 eingefügt:

„1.3
Die Kosten des Basisjahres sind bis zum Jahr vor Beginn der Regulierungsperiode fortzuschreiben. Hierzu werden die für das Basisjahr ermittelten Kosten, beginnend mit dem mittleren Jahr des für das Basisjahr zu Grunde gelegten Zeitraumes und endend im Jahr vor Beginn der Regulierungsperiode, um einen jährlich kumulierten Betrag auf der Grundlage einer Inflationierung nach § 28 Absatz 1 erhöht und um einen jährlich kumulierten Betrag auf der Grundlage des Produktivitätsfortschritts nach § 28 Absatz 2 reduziert. Bei einer geraden Anzahl von Jahren im Basisjahrzeitraum ist einmalig eine entsprechend anteilige Fortschreibung vorzunehmen, danach sind entsprechend jährliche Beträge zu kumulieren. Darüber hinaus ist die angemessene Berücksichtigung einer sachgerechten Fortschreibung in entsprechender Anwendung von § 25 Absatz 3 bis 5, der §§ 26 und 27 sowie eine Berücksichtigung der Regelungen des § 29 Absatz 5 möglich. Bedarf es einer Prüfung der tatsächlichen Erreichbarkeit entsprechend § 26, so sind auch gestiegene Personalkosten aufgrund von Tarifvertragsabschlüssen und gestiegene Energiekosten zu berücksichtigen, soweit sie nicht bereits durch Satz 2 erfasst sind. Die Betriebsleistung für die einzelnen Verkehrsdienste und deren Marktsegmente des Basisjahres ist bis zum Jahr vor Beginn der Regulierungsperiode fortzuschreiben."

b)
Nummer 2.1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „§ 33 Absatz 1 oder Absatz 2" durch die Angabe „§ 31" ersetzt.

bb)
Satz 2 wird aufgehoben.

56.
In Anlage 5 wird die Angabe „§ 27" jeweils durch die Angabe „§ 29" ersetzt.

57.
Anlage 8 wird aufgehoben.



 

Zitierungen von Artikel 1 Gesetz zur Weiterentwicklung des Eisenbahnregulierungsrechts

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 ERegGuaÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ERegGuaÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 2 ERegGuaÄndG Weitere Änderungen des Eisenbahnregulierungsgesetzes
... Eisenbahnregulierungsgesetz, das zuletzt durch Artikel 1 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 2 ...