Änderung § 110 ALG vom 01.09.2009

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§ 110 ALG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.09.2009 geltenden Fassung
§ 110 ALG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.09.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 9 G. v. 03.04.2009 BGBl. I S. 700

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 110 Realteilung in Altfällen


(Text neue Fassung)

§ 110 (aufgehoben)


vorherige Änderung

§ 43 gilt auch dann, wenn die Ehezeit vor dem 1. Januar 1995 geendet hat und beide Ehegatten nach dem 31. Dezember 1994 Versicherte der Alterssicherung der Landwirte sind. Eine vor dem 1. Januar 1995 ergangene Entscheidung des Familiengerichts kann entsprechend § 10a Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3 bis 11 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich abgeändert werden. Der Versicherungsträger kann den Antrag auf Abänderung der Entscheidung nur mit Zustimmung des Ausgleichsberechtigten stellen, wenn dieser rentenrechtliche Zeiten nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch zurückgelegt hat.



 



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