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Artikel 9 - Gesetz zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs (VAStrRefG)

Artikel 9 Änderung des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte


Artikel 9 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. September 2009 ALG § 17, § 24, § 29, § 30, § 43, § 72, § 97, § 98, § 99, § 101, § 102, § 110, § 116

Das Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte vom 29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1890, 1891), zuletzt geändert durch Artikel 4b des Gesetzes vom 21. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2940), wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Die Angabe zu § 43 wird wie folgt gefasst:

„§ 43 Interne Teilung".

b)
Die Angaben zum Neunten Unterabschnitt des Zweiten Abschnitts des Fünften Kapitels werden durch folgende Angabe ersetzt:

„Neunter Unterabschnitt (weggefallen)".

2.
§ 17 Abs. 3 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 wird das Wort „begründete" durch das Wort „übertragene" und die Angabe „0,0833" durch die Angabe „0,0157" ersetzt.

b)
In Satz 2 wird die Angabe „0,0833" durch die Angabe „0,0157" und die Angabe „0,0417" durch die Angabe „0,0079" ersetzt.

c)
Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Von den auf die Wartezeit nach den Sätzen 1 und 2 anrechenbaren Monaten werden die in der Ehezeit zurückgelegten Monate abgezogen, soweit sie bereits auf die Wartezeit anrechenbar sind."

d)
Folgender Satz wird angefügt:

„§ 52 Abs. 1 Satz 3 und 4 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend."

3.
§ 24 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Die Übertragung von Anrechten auf Grund einer internen Teilung führt zu einem Zuschlag zur Steigerungszahl. Der Übertragung von Anrechten steht die Wiederauffüllung geminderter Anrechte gleich."

b)
In Absatz 2 wird das Wort „Begründung" durch das Wort „Übertragung" ersetzt.

c)
Absatz 3 wird aufgehoben.

d)
Absatz 4 wird Absatz 3.

4.
In § 29 Satz 2 wird das Wort „Realteilung" durch die Wörter „internen Teilung" ersetzt.

5.
In § 30 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 101 Abs. 3 und" durch die Wörter „§ 101 Abs. 3 bis 3b sowie" und das Wort „Realteilung" durch die Wörter „interne Teilung" ersetzt.

6.
§ 43 wird wie folgt gefasst:

„§ 43 Interne Teilung

(1) Zum Ausgleich der nach diesem Gesetz erworbenen Anrechte findet zwischen den geschiedenen Ehegatten die interne Teilung nach dem Versorgungsausgleichsgesetz und den ergänzenden Vorschriften dieses Gesetzes statt. Dies gilt entsprechend für den Versorgungsausgleich nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz.

(2) Die interne Teilung erfolgt, indem zu Lasten der von der ausgleichspflichtigen Person nach diesem Gesetz erworbenen Anrechte für die ausgleichsberechtigte Person Anrechte bei der für sie zuständigen landwirtschaftlichen Alterskasse übertragen werden. Anrechte aus Zeiten im Beitrittsgebiet (§ 102) und aus Zeiten im übrigen Bundesgebiet sind getrennt intern zu teilen."

7.
§ 72 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 Satz 1 wird der Klammerzusatz „(§ 24 Abs. 3, § 101 Nr. 1)" durch den Klammerzusatz „(§ 24 Abs. 2, § 101)" ersetzt.

b)
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Sind Beiträge nach Absatz 1 gezahlt worden und ergeht eine Entscheidung zur Abänderung des Wertausgleichs nach der Scheidung, sind im Umfang der Abänderung zu viel gezahlte Beiträge unter Anrechnung gewährter Leistungen zurückzuzahlen."

8.
Dem § 97 wird folgender Absatz 13 angefügt:

„(13) Für den Versorgungsausgleich gilt für die Summe der Steigerungszahlen nach § 23 und nach Absatz 11 die zeitratierliche Bewertung nach § 40 des Versorgungsausgleichsgesetzes, soweit die Rente nicht ausschließlich nach § 23 zu berechnen ist. Abweichend von § 40 Abs. 5 des Versorgungsausgleichsgesetzes wird der Bewertung des in den Versorgungsausgleich einzubeziehenden Anrechts das unter Berücksichtigung einer familienstandsbedingten Erhöhung bemessene Anrecht zugrunde gelegt, wenn der Ehegatte kein Anrecht auf eine Rente aus eigener Versicherung hat."

9.
§ 98 Abs. 7 wird wie folgt gefasst:

„(7) § 97 Abs. 13 Satz 2 gilt entsprechend."

10.
§ 99 wird wie folgt geändert:

a)
Die Absätze 2 und 3 werden aufgehoben.

b)
Absatz 4 wird Absatz 2.

11.
In § 101 werden die Nummern 1 und 2 durch folgenden Halbsatz ersetzt:

„der Abschlag von der Steigerungszahl (§ 24 Abs. 2) um den Wert zu mindern, der dem auf die Ehezeit entfallenden Teil der Minderung der Steigerungszahl als Folge der Anwendung des § 97 Abs. 3 Satz 3 oder des § 98 Abs. 3 entspricht."

12.
§ 102 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und Satz 4 wird aufgehoben.

13.
Der Neunte Unterabschnitt des Zweiten Abschnitts des Fünften Kapitels wird aufgehoben.

14.
§ 116 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 Satz 1 wird der Klammerzusatz „(§ 24 Abs. 3, § 101 Nr. 1)" durch den Klammerzusatz „(§ 24 Abs. 2, § 101)" ersetzt.

b)
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Sind Beiträge nach Absatz 1 gezahlt worden und ergeht eine Entscheidung zur Abänderung des Wertausgleichs nach der Scheidung, sind im Umfang der Abänderung zu viel gezahlte Beiträge unter Anrechnung gewährter Leistungen zurückzuzahlen."



 

Zitierungen von Artikel 9 VAStrRefG

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 9 VAStrRefG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in VAStrRefG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch, zur Errichtung einer Versorgungsausgleichskasse und anderer Gesetze
G. v. 15.07.2009 BGBl. I S. 1939, 2010 I 340
Artikel 9c SGB4uaÄndG Änderung des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte
... Alterssicherung der Landwirte vom 29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1890, 1891), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 3. April 2009 (BGBl. I S. 700) geändert worden ist, wird wie folgt ...