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Änderung § 18 ALG vom 01.01.2013

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§ 18 ALG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2013 geltenden Fassung
§ 18 ALG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 12.04.2012 BGBl. I S. 579, 2246

(Textabschnitt unverändert)

§ 18 Beitragszeiten


(Text alte Fassung)

Beitragszeiten sind Zeiten, für die Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge zu einer landwirtschaftlichen Alterskasse gezahlt sind.

(Text neue Fassung)

Beitragszeiten sind Zeiten, für die Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge zur landwirtschaftlichen Alterskasse gezahlt sind.


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