§ 35 ALG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 08.09.2015 geltenden Fassung | § 35 ALG n.F. (neue Fassung) in der am 08.09.2015 geltenden Fassung durch Artikel 438 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474 |
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(Textabschnitt unverändert) § 35 Verordnungsermächtigung | |
(Text alte Fassung) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere zur Ermittlung des Arbeitseinkommens aus der Land- und Forstwirtschaft nach § 32 Abs. 6 zu bestimmen. | (Text neue Fassung) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere zur Ermittlung des Arbeitseinkommens aus der Land- und Forstwirtschaft nach § 32 Abs. 6 zu bestimmen. |