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Änderung § 92a ALG vom 01.07.2014

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§ 92a ALG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2014 geltenden Fassung
§ 92a ALG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2014 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 21.12.2015 BGBl. I S. 2557
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 92a Zurechnungszeiten


(Text neue Fassung)

§ 92a (aufgehoben)


vorherige Änderung

Bei Beginn einer Rente wegen Erwerbsminderung vor dem 1. Januar 2004 endet die Zurechnungszeit mit dem vollendeten 55. Lebensjahr. Die darüber hinausgehende Zeit bis zum vollendeten 60. Lebensjahr wird in Abhängigkeit vom Beginn der Rente in dem in Anlage 3 geregelten Umfang zusätzlich als Zurechnungszeit berücksichtigt. Für Renten wegen Todes gelten die Sätze 1 und 2 mit der Maßgabe, dass nicht auf den Rentenbeginn, sondern auf den auf den Todesmonat folgenden Kalendermonat abzustellen ist. War vor Beginn einer Rente wegen Todes aus den dieser Rente zugrunde liegenden Zeiten eine Rente wegen Erwerbsminderung zu ermitteln, bei der die Zurechnungszeit nach Anlage 3 anteilig zu berücksichtigen war, ist bei der Rente wegen Todes die Zurechnungszeit in Höhe desselben Anteils zu berücksichtigen, mit dem die Zurechnungszeit bei der Rente wegen Erwerbsminderung zu berücksichtigen war.



 
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

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