Sechster Untertitel - Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte (ALG)

Artikel 1 G. v. 29.07.1994 BGBl. I S. 1890, 1891; zuletzt geändert durch Artikel 13 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 408
Geltung ab 01.01.1995; FNA: 8251-10 Landwirte
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Zweites Kapitel Leistungen
Zweiter Abschnitt Laufende Geldleistungen
Erster Unterabschnitt Renten
Erster Titel Anspruchsvoraussetzungen
Sechster Untertitel (aufgehoben)
§ 21 (aufgehoben)
§ 22 (aufgehoben)

Zweites Kapitel Leistungen

Zweiter Abschnitt Laufende Geldleistungen

Erster Unterabschnitt Renten

Erster Titel Anspruchsvoraussetzungen

Sechster Untertitel (aufgehoben)

§ 21 (aufgehoben)


§ 21 hat 9 frühere Fassungen und wird in 15 Vorschriften zitiert



Text in der Fassung des Artikels 4a Qualifizierungschancengesetz G. v. 18. Dezember 2018 BGBl. I S. 2651 m.W.v. 9. August 2018

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§ 22 (aufgehoben)


§ 22 hat 3 frühere Fassungen und wird in 5 Vorschriften zitiert



Text in der Fassung des Artikels 4a Qualifizierungschancengesetz G. v. 18. Dezember 2018 BGBl. I S. 2651 m.W.v. 9. August 2018



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