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Artikel 4a - Qualifizierungschancengesetz (QuaChaG k.a.Abk.)

Artikel 4a Änderung des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte


Artikel 4a wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2019 ALG § 23, § 27a, § 27b (neu), § 30, mWv. 9. August 2018 § 2, § 10, § 11, § 12, § 13, § 14, § 15, § 21, § 22, § 23, § 30, § 38, § 44, § 88, § 90, § 94, § 106, § 125

Das Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte vom 29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1890, 1891), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 11. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2387) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

abweichendes Inkrafttreten am 09.08.2018

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Die Angabe zum Sechsten Untertitel des Ersten Titels des Ersten Unterabschnitts des Zweiten Abschnitts des Zweiten Kapitels wird wie folgt gefasst:

„Sechster Untertitel (weggefallen)".

b)
Die Angabe zu § 21 wird wie folgt gefasst:

§ 21 (weggefallen)".

c)
Die Angabe zu § 22 wird wie folgt gefasst:

§ 22 (weggefallen)".

d)
Nach der Angabe zu § 27a wird folgende Angabe eingefügt:

§ 27b Vorzeitige Altersrente und Hinzuverdienst".

2.
§ 2 wird wie folgt geändert:

a)
Nummer 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Buchstabe a wird das Wort „oder" am Ende durch ein Komma ersetzt.

bb)
In Buchstabe b wird das Komma durch das Wort „oder" ersetzt.

cc)
Folgender Buchstabe c wird angefügt:

„c)
bereits eine vorzeitige Rente wegen Alters oder eine Rente wegen Erwerbsminderung beziehen, und".

b)
Nummer 2 wird aufgehoben.

3.
§ 10 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 Nummer 1 wird nach dem Wort „dem" das Wort „versicherten" eingefügt.

b)
In Satz 2 wird nach dem Wort „dem" das Wort „versicherten" eingefügt.

4.
§ 11 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 1 wird das Komma durch das Wort „und" ersetzt.

bb)
In Nummer 2 wird das Wort „und" durch einen Punkt ersetzt.

cc)
Nummer 3 wird aufgehoben.

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 1 wird das Komma durch das Wort „und" ersetzt.

bb)
In Nummer 2 wird das Wort „und" durch einen Punkt ersetzt.

cc)
Nummer 3 wird aufgehoben.

5.
§ 12 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 werden die Wörter „Voraussetzungen des § 11 Abs. 1 Nr. 2 und 3 vorliegen" durch die Wörter „Voraussetzung des § 11 Absatz 1 Nummer 2 vorliegt" ersetzt.

b)
In Absatz 2 werden die Wörter „die Voraussetzung des § 11 Abs. 1 Nr. 3 vorliegt und" gestrichen.

6.
§ 13 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa)
In Nummer 2 wird das Komma durch das Wort „und" ersetzt.

bbb)
In Nummer 3 wird das Wort „und" durch einen Punkt ersetzt.

ccc)
Nummer 4 wird aufgehoben.

bb)
Satz 3 wird aufgehoben.

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 7 wird das Komma durch das Wort „und" ersetzt.

bb)
Die Nummern 8 und 9 werden aufgehoben.

c)
In Absatz 3 werden die Wörter „mit Ausnahme der Unternehmensabgabe" und die Wörter „und nicht Landwirt sind" gestrichen.

7.
§ 14 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a)
Nummer 1 wird aufgehoben.

b)
In Nummer 2 wird das Komma durch das Wort „und" ersetzt.

c)
Nummer 3 wird aufgehoben.

8.
In § 15 Satz 1 wird nach dem Wort „Waisenrente" das Komma und werden die Wörter „wenn sie nicht Landwirte sind" gestrichen.

9.
Der Sechste Untertitel des Ersten Titels des Ersten Unterabschnitts des Zweiten Abschnitts des Zweiten Kapitels wird aufgehoben.

10.
§ 23 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 Satz 5 werden die Wörter „bleiben die mit Beiträgen als Landwirt belegten Kalendermonate unberücksichtigt, wenn ein Anspruch auf Rente an Landwirte oder deren Hinterbliebene nur deshalb nicht besteht, weil das Unternehmen nicht nach § 21 abgegeben wurde; Zurechnungszeiten werden" durch die Wörter „werden Zurechnungszeiten" ersetzt.

Ende abweichendes Inkrafttreten


 
b)
Absatz 7 wird aufgehoben.

11.
In § 27a Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „nicht berücksichtigt wird" durch die Wörter „nur berücksichtigt wird, wenn der Rentenbezieher Landwirt ist" ersetzt.

12.
Nach § 27a wird folgender § 27b eingefügt:

§ 27b Vorzeitige Altersrente und Hinzuverdienst

(1) Trifft eine vorzeitige Altersrente bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze mit Einkommen zusammen, findet § 27a mit der Maßgabe Anwendung, dass an die Stelle der dort genannten Hinzuverdienstgrenzen die Hinzuverdienstgrenzen nach Absatz 2 treten.

(2) Die Hinzuverdienstgrenze beträgt

1.
bei einer vorzeitigen Altersrente in voller Höhe 450 Euro monatlich,

2.
bei einer vorzeitigen Altersrente

a)
in Höhe von zwei Dritteln das 0,39fache,

b)
in Höhe der Hälfte das 0,57fache,

c)
in Höhe von einem Drittel das 0,75fache

der monatlichen Bezugsgröße."

13.
§ 30 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

abweichendes Inkrafttreten am 09.08.2018

 
 
aa)
Die Absatzbezeichnung „(1)" wird gestrichen.

Ende abweichendes Inkrafttreten


 
 
bb)
In Satz 1 werden die Wörter „Absatz 1, 3 bis 6" gestrichen.

abweichendes Inkrafttreten am 09.08.2018

 
b)
Absatz 2 wird aufgehoben.

14.
In § 38 Absatz 4 werden nach den Wörtern „Tod des Landwirts gestellt" die Wörter „oder Witwenrente oder Witwerrente bezogen" eingefügt.

15.
§ 44 Absatz 3 wird aufgehoben.

16.
In § 88 Satz 1 Nummer 2 werden die Wörter „nicht Landwirt ist und" gestrichen.

17.
Dem § 90 wird folgender Absatz 8 angefügt:

„(8) Bei Renten wegen Erwerbsminderung verlängert sich der Zeitraum von fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung gemäß § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 auch um Zeiten bis zum 8. August 2018, in denen die Voraussetzungen nach § 13 Absatz 2 Nummer 8 und 9 in der bis zum 8. August 2018 geltenden Fassung erfüllt waren."

18.
Nach § 94 Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:

„(2a) Wird bis zum 31. März 2019 erstmals ein Antrag auf Rente gestellt und waren am 1. Januar 2019 alle Voraussetzungen für den Rentenanspruch mit Ausnahme der Abgabe des landwirtschaftlichen Unternehmens erfüllt, wird die Rente von dem Kalendermonat an geleistet, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen für die Rente mit Ausnahme der Abgabe des landwirtschaftlichen Unternehmens erfüllt sind, frühestens ab dem 1. September 2018."

19.
Dem § 106 wird folgender Absatz 8 angefügt:

„(8) Bestand am 31. Dezember 2018 Anspruch auf eine vorzeitige Altersrente, ist § 27b nicht anzuwenden."

20.
§ 125 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 wird die Angabe „und § 30 Abs. 2" gestrichen.

b)
Absatz 2 wird aufgehoben.

Ende abweichendes Inkrafttreten




 

Zitierungen von Artikel 4a Qualifizierungschancengesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 4a QuaChaG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in QuaChaG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 6 QuaChaG Inkrafttreten
... 1. Januar 2019 in Kraft. (2) Artikel 2 tritt am 1. Januar 2020 in Kraft. (3) Artikel 4a Nummer 1 bis 9, 10 Buchstabe a, Nummer 13 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa und Buchstabe b, Nummer 14 bis 20 sowie die Artikel 4b und 4c treten mit Wirkung vom 9. August 2018 in Kraft. (4) Artikel ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU (2. DSAnpUG-EU)
G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626
Artikel 116 2. DSAnpUG-EU Änderung des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte
... die Alterssicherung der Landwirte vom 29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1890, 1891), das zuletzt durch Artikel 4a des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2651 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In der ...