1Die
§§ 99,
100 Absatz 1, 3 und 4 sowie
§ 102 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gelten für Beginn, Änderung und Ende von Renten entsprechend.
2§ 101 Abs. 3 bis 3b sowie
§ 268a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gelten entsprechend, wenn eine interne Teilung im Rahmen des Versorgungsausgleichs stattgefunden hat.