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Synopse aller Änderungen des ALG am 23.12.2025
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 23. Dezember 2025 durch Artikel 9 des PostAufgÜberlGEG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des ALG.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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| ALG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 23.12.2025 geltenden Fassung | ALG n.F. (neue Fassung) in der am 23.12.2025 geltenden Fassung durch Artikel 9 G. v. 22.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 345 |
|---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 63 Auskünfte der Deutschen Post AG | |
| (Text alte Fassung) 1 Für Auskünfte der Deutschen Post AG an die für Sozialleistungen zuständigen Leistungsträger und diesen Gleichgestellte (§ 35 Erstes Buch Sozialgesetzbuch sowie § 69 Abs. 2 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch) über personenbezogene Daten gilt § 151 Abs. 1 und 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend. 2 Die landwirtschaftliche Alterskasse darf der Deutschen Post AG Auskünfte über personenbezogene Daten entsprechend § 151 Abs. 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch erteilen. | (Text neue Fassung) 1 Für Auskünfte der Deutschen Post AG an die für Sozialleistungen zuständigen Leistungsträger und diesen Gleichgestellte (§ 35 Erstes Buch Sozialgesetzbuch sowie § 69 Abs. 2 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch) über personenbezogene Daten gilt § 151 Absatz 1, 2 und 4 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend. 2 Die landwirtschaftliche Alterskasse darf der Deutschen Post AG Auskünfte über personenbezogene Daten entsprechend § 151 Abs. 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch erteilen. |
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