(1) 1Das Verfahren vor der Verbraucherschlichtungsstelle ist für Verbraucher kostenfrei. 2Auslagen werden nicht erstattet.
(2)
1Die Verbraucherschlichtungsstelle erhebt von den am Verfahren beteiligten Unternehmen eine Gebühr von 200 Euro, es sei denn, die Verbraucherschlichtungsstelle lehnt den Antrag auf Durchführung eines Schlichtungsverfahrens nach §
6 ab oder gibt den Antrag nach §
24 Absatz 1 an eine andere Verbraucherschlichtungsstelle ab.
2Die Gebühr kann auf Antrag des Unternehmens erlassen oder gemindert werden, wenn die Erhebung der Gebühr ganz oder teilweise unangemessen wäre.
G. v. 08.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 272