Die
Erste Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung vom
1. Dezember 2014 (BGBl. I S. 1945), die zuletzt durch Artikel
10 des Gesetzes vom
2. Februar 2016 (BGBl. I S. 130) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 3 Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter „Bundesverwaltungsamt, Barbarastraße 1, 50735 Köln" durch die Wörter „Informationstechnikzentrum Bund (ITZBund), Dienstsitz Bonn, An der Küppe 2, 53225 Bonn" ersetzt.
abweichendes Inkrafttreten am 01.11.2016
- 2.
- § 4 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In den Nummern 8, 14 und 15 werden jeweils nach der Angabe „§ 51" die Wörter „und bedingte Sperrvermerke nach § 52" und wird nach dem Komma am Ende jeweils die Angabe „1801a," eingefügt.
- b)
- In Nummer 17 wird die Angabe „1801, 1802" durch die Angabe „1801 bis 1802" ersetzt.
- 3.
- § 6 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 Satz 2 Nummer 8, 14 und 15 werden jeweils nach der Angabe „§ 51" die Wörter „und bedingte Sperrvermerke nach § 52" und wird nach dem Komma am Ende jeweils die Angabe „1801a," eingefügt.
- b)
- Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Nummer 8 werden nach dem Wort „Hauptwohnung" ein Komma und die Wörter „Auskunftssperren nach § 51 und bedingte Sperrvermerke nach § 52 des Bundesmeldegesetzes" und wird nach dem Komma am Ende die Angabe „1516a, 1516b, 1801a," eingefügt.
- bb)
- In Nummer 9 werden nach der Angabe „§ 51" die Wörter „und bedingte Sperrvermerke nach § 52" eingefügt und wird die Angabe „1801, 1802" durch die Angabe „1801 bis 1802" ersetzt.
Ende abweichendes Inkrafttreten
G. v. 18.07.2017 BGBl. I S. 2745