Artikel 1 - Verordnung zur Änderung von Verordnungen auf der Grundlage des Bundesmeldegesetzes (MeldeRÄndV k.a.Abk.)

Artikel 1 Änderung der Ersten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung


Artikel 1 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 15. Oktober 2016 1. BMeldDÜV § 3, mWv. 1. November 2016 § 4, § 6

Die Erste Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung vom 1. Dezember 2014 (BGBl. I S. 1945), die zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 2. Februar 2016 (BGBl. I S. 130) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 3 Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter „Bundesverwaltungsamt, Barbarastraße 1, 50735 Köln" durch die Wörter „Informationstechnikzentrum Bund (ITZBund), Dienstsitz Bonn, An der Küppe 2, 53225 Bonn" ersetzt.

abweichendes Inkrafttreten am 01.11.2016

2.
§ 4 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In den Nummern 8, 14 und 15 werden jeweils nach der Angabe „§ 51" die Wörter „und bedingte Sperrvermerke nach § 52" und wird nach dem Komma am Ende jeweils die Angabe „1801a," eingefügt.

b)
In Nummer 17 wird die Angabe „1801, 1802" durch die Angabe „1801 bis 1802" ersetzt.

3.
§ 6 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 2 Nummer 8, 14 und 15 werden jeweils nach der Angabe „§ 51" die Wörter „und bedingte Sperrvermerke nach § 52" und wird nach dem Komma am Ende jeweils die Angabe „1801a," eingefügt.

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 8 werden nach dem Wort „Hauptwohnung" ein Komma und die Wörter „Auskunftssperren nach § 51 und bedingte Sperrvermerke nach § 52 des Bundesmeldegesetzes" und wird nach dem Komma am Ende die Angabe „1516a, 1516b, 1801a," eingefügt.

bb)
In Nummer 9 werden nach der Angabe „§ 51" die Wörter „und bedingte Sperrvermerke nach § 52" eingefügt und wird die Angabe „1801, 1802" durch die Angabe „1801 bis 1802" ersetzt.

Ende abweichendes Inkrafttreten


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Zitierungen von Artikel 1 Verordnung zur Änderung von Verordnungen auf der Grundlage des Bundesmeldegesetzes

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 MeldeRÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MeldeRÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 6 MeldeRÄndV Inkrafttreten
... der Absätze 2 und 3 am Tag nach der Verkündung in Kraft. (2) Artikel 1 Nummer 2 und 3, Artikel 2 Nummer 2 sowie Artikel 5 treten am 1. November 2016 in Kraft.  ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

eIDAS-Durchführungsgesetz
G. v. 18.07.2017 BGBl. I S. 2745
Artikel 11 eIDASDG Folgeänderungen
... vom 1. Dezember 2014 (BGBl. I S. 1945), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 11. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2249 ) geändert worden ist, werden die Wörter „nach § 2 Nummer 2 des ...


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